a) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu b) zu fassen.
b) Der Rat beschließt, den Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Sehnde GmbH anzuweisen, den Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Sehnde wie folgt zu ändern:
- Es wird in § 12 Abs.1 der Buchstabe i) angefügt:
§ 12 Abs. 1 Buchstabe i): Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für die Besetzung der Gremien von verbundenen Unternehmen. Wenn mehrere Mitglieder zu benennen sind, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu berücksichtigen.
- Es wird in § 12 Abs.1 der Buchstabe j) angefügt:
§ 12 Abs. 1 Buchstabe j): Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für die Zustimmung zu Beschlüssen in den Gesellschafterversammlungen verbundener Unternehmen, zu Änderung des Gesellschaftsvertrages und für den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen.