Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2015/0187  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 359 "Iltener Straße Südost" und 11. Berichtigung des Flächennutzungsplans im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: - Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und Beteiligung nach § 4 (2) BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FB 4 Stadtentwicklung   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
07.06.2016 
Sitzung des Ortsrates Sehnde (offen)   
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht Vorberatung
07.06.2016 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Bauaufsicht (offen)   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
359 Iltener Str SO_Entwurf_25-05-2016
359 Iltener Str SO_Begründung_Entwurf_23-05-2016
359 Iltener Straße Südost_Schallgutachten_27-04-2016

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss:

 

1. Beschlüsse zu den Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB

 

Bürger/in: M. Kaufmann, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 19.09.2014

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Frau Kaufmann wird zugestimmt.

 

 

Bürger/in: Fam. Fulda, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 05.09.2014

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Familie Fulda wird zugestimmt.

 

 

Bürger/in: E. Terbrack-Demter und R. Demter, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 04.09.2014

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Frau Terbrack-Demter und Herrn Demter wird zugestimmt.

 


Bürger/in: Anwohner/innen der Straße „Am Sadion“, alle Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 29.07.2014

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben der Anwohner/innen der Straße „Am Stadion“ wird zugestimmt.

 

 

Bürger/in: H. Szyja, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 01.09.2014

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Herrn Szyja wird zugestimmt.

 

 

Bürger/in: H. und H. Sander, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 05.09.2014

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Frau und Herrn Sander wird zugestimmt.

 

 

Bürger/in: B. und K. Philippi, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 02.09.2014

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Frau und Herrn Philippi wird zugestimmt.

 

 

Bürger/in: H. Jeschor, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 04.09.2014

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Herrn Jeschor wird zugestimmt.

 

 

Bürger/in: R. Kaffka, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 04.09.2014

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Frau Kaffka wird zugestimmt.

 

 

2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

 

Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ mit Örtlicher Bauvorschrift im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde und der Begründung dazu wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ mit Örtlicher Bauvorschrift ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ mit Örtlicher Bauvorschrift hat sich der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung am 30.07.2014 befasst. Er hat damals den Aufstellungsbeschluss gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 18.08.2014 bis einschließlich 05.09.2014.

 

Da der Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt wird, kann auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.

 

Der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ mit Örtlicher Bauvorschrift ist die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom Verwaltungsausschuss zu fassen.

Gegenstand des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ mit Örtlicher Bauvorschrift und die Begründung dazu.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die Voraussetzungen für eine Nachverdichtung geschaffen werden.

 

Der Bebauungsplan Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ mit Örtlicher Bauvorschrift wird nach §13a Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungsplänen der Innenentwicklung, aufgestellt, da die Voraussetzungen gegeben sind:

Der Geltungsbereich umfasst eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von rd. 49.000 m² und damit zwischen 20.000 m² bis weniger als 70.000 Quadratmetern (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass die Bebauungsplanänderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat;

die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet (§ 13a Abs. 1 Nr. 1BauGB);

es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des BNatSchG) (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).

 

Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung kann das beschleunigte Verfahren nach § 13 (2) BauGB angewandt werden.

 

Der Flächennutzungsplan wird über eine Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst.

 

Bebauungsplan Nr. 359 „Iltener Straße “ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde

Beteiligung

Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB

ABWÄGUNG

Anregungen aus der Beteiligung nach § 3 (1) BauGB:

 

Bürger/in: M. Kaufmann, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 19.09.2014

 

Anregungen/Hinweise:

„als Eigentümerin der Grundstücke Iltener Straße 3, 5 und 5a (Flur 5, Flurstücke 260/4, 261/37, 261/8 und 261/35) begrüße ich die von Ihnen beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes, in dem unser Grundstück enthalten sein soll.

 

Grundsätzlich bin ich bereit, Flächen des hinteren Bereiches für eine zukünftige Bebauung zur Verfügung zu stellen. Meine Vorstellungen über die Inhalte eines B-Plans in dieser vorbereitenden Phase wären folgende:

 

l. Für den Bereich der vorhandenen Bebauung an der Iltener Straße muss der Status Mischgebiet erhalten bleiben. Der hintere Bereich sollte als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.

2. Die Bebaubarkeit sollte sich an die vorhandenen Gegebenheiten anpassen, das heißt nach meinen Vorstellungen, eine zweigeschossige Bebauung plus ausgebautem Dachgeschoss.

3. Die Zuwegung des hinteren Bereiches könnte über das Flurstück 261/39 erfolgen. Ebenso könnte ich mir vorstellen, Flächen aus meinem Flurstück 260/4 an der westlichen Grundstücksgrenze zur Verfügung zu stellen.

 

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Empfehlungen von Frau Kaufmann hinsichtlich der Festsetzung eines Mischgebietes entlang der B65 (Iltener Straße) und eine Allgemeinen Wohngebietes für den hinteren Bereich sowie eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen wird im Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt.

 

Die Erschließung der hinteren Flächen ist bei der Realisierung zu berücksichtigen, vor der Veräußerung der Flächen.

 

 

Bürger/in: Fam. Fulda, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 05.09.2014

 

Anregungen/Hinweise:

„hiermit möchten wir Bedenken gegen die Aufstellung des obigen Bebauungsplanes anmelden.

 

Bei dem Gebiet nördlich der B 65 handelt es sich um ein Wohngebiet, in das sich lediglich 2 kleine Gewerbebetriebe einfügen. Hier steht eindeutig das Wohnen und nicht das Gewerbe im Vordergrund. Für alle Anlieger im näheren und weiteren Umfeld ist es weitaus vorteilhafter, Bestandsschutz für das im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohngebiet zu erhalten.

 

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist daher völlig überflüssig. Sie sollte nicht dazu benutzt werden, im Nachhinein die in dem Wohngebiet genehmigten Gewerbebetriebe auf Dauer festzulegen.

 

Auch scheint es uns für die Anlieger vorteilhafter zu sein, den Ist -Zustand zu belassen, weil sie zurzeit Erweiterungsbauten planen und durchführen können. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind sie an vorgegebene Grenzen gebunden und sind somit bei Bauerweiterungen eingeschränkt.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Darstellung gemischter Bauflächen im Flächennutzungsplan und die Festsetzung eines Mischgebietes nördlich der B65 (Iltener Straße) beinhalten nur die Flächen der beiden vorhandenen Betriebe. Für die anderen Grundstücke bleibt die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan erhalten. Zusätzlich wird für das ehemalige Jugendfreizeitheim eine Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist behördenverbindlich, hat aber nicht die Rechtskraft eines Bebauungsplans, da Bauflächen dargestellt werden und keine Baugebiete festgesetzt werden. Bei der Beurteilung von Vorhaben und Nutzungen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan ist daher die tatsächliche Nutzungsstruktur entscheidend. Damit bestände auch die Möglichkeit der Umnutzung weiterer Grundstücke von Wohnen in gewerbliche Nutzung entsprechend der vorhandenen gewerblichen Nutzung, da der Flächennutzungsplan hier keine Ausschlusswirkung hat. Auch die Nachnutzung der gewerblich genutzten Gebäude kann über den Flächennutzungsplan nicht geregelt werden. Hierzu ist ein Bebauungsplan erforderlich. Über Festsetzungen des Bebauungsplans können bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden, die sonst in einem Mischgebiet und in einem Wohngebiet zulässig wären, u. a. werden die Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ ausgeschlossen.

Bei der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wurde das höchstzulässige Maß nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 0,4 bei Wohngebieten und 0,6 bei Mischgebieten festgesetzt. Bei der Festsetzung der Baugrenzen nördlich der B65 wurden die Abstandsreglungen zu Wald berücksichtigt. Diese Einschränkungen in der Bebauung der Grundstücke hätten auch ohne Bebauungsplan bestand.

 

 

 

Bürger/in: E. Terbrack-Demter und R. Demter, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 04.09.2014

 

Anregungen/Hinweise:

„gemäß Vorlage Nr.: BV 2014/0041 soll die Nutzung der ehemaligen Vergnügungsstätte „Heiners" einer neuen Nutzung zugeführt werden. Um hier eine städtebauliche Fehlentwicklung zu vermeiden, hat die Stadt dem Rat die Aufstellung eines Bebauungsplanes empfohlen und in diesem eine Mischgebietsfestsetzung für einen nicht näher umrissenen Bereich nördlich der lltener Straße vorgeschlagen. Mit der Definition für ein Mischgebiet steht zu befürchten, dass die bestehenden Wohnbauten der Straße Am Stadion in das Mischgebiet einbezogen werden, um den Mischgebietscharakter zu gewährleisten. In einem Mischgebiet sind bekanntlich das Wohnen und die

gewerbliche Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört, gleichberechtigt zusammengefasst.

 

In einem Schreiben an die Fraktionsvorsitzenden im Rat der Stadt Sehnde wendeten sich die unterzeichnenden Anwohner bereits gegen einen Mischgebietsausweis nördlich der Iltener Straße (siehe Anlage zu diesem Schreiben).

 

Einen bestehenden Flächennutzungsplan, der für die gesamte in Rede stehende Fläche auf der Nordseite der Iltener Straße eine Wohnbebauung festschreibt, an bestehende Ausnahmen („Heiners" und Tankstelle) anzupassen, verbietet allein die Logik. Ausnahmen regeln eine vorübergehende Nutzung (hier die eines Wohngebietes). Es wäre unlogisch und städteplanerisch nicht Wünschenswert, einen ursprünglich sinnvollen Plan wegen bestehender Ausnahmeregelungen aufzugeben, jetzt in ein Mischgebiet abzuändern und für alle Zeiten auf die ausschließliche Wohnbebauung zu verzichten.

 

Wir möchten daher anregen, auf den Bebauungsplan ganz zu verzichten oder die Fläche auf der Nordseite der Iltener Straße aus dem Bebauungsplan herauszunehmen. Ein Bebauungsplan würde die Anwohner der Straße Am Stadion gegenüber der jetzigen Situation erheblich einschränken, da künftige Erweiterungsbauten dann nicht mehr umzusetzen sind, wenn sie den Baugrenzen im jetzt aufzustellenden Bebauungsplan widersprechen. Außerdem scheint es kaum vorstellbar, dass eine städtebauliche Fehlentwicklung bei einer anstehenden Neunutzung des ehemaligen Grundstücks „Heiners" nur durch einen Bebauungsplan unter Einschränkung der bestehenden Rechte der Anwohner der Straße am Stadion zu verhindern ist. Genehmigungen mit Auflagen -wie für die Tankstelle- scheinen da ein probates Mittel zu sein.

 

Sollte keine der genannten Optionen gewählt werden, regen wir an, die Fläche auf der Nordseite der lltener Straße unter Besitzstandswahrung für Tankstelle und „Heiners" im künftigen Bebauungsplan als Wohngebiet auszuweisen und die Baugrenzen mit den betroffenen Anwohner einvernehmlich festzulegen.

 

Die Festlegung eines Mischgebietes vor unserer Haustür ist für uns vollkommen inakzeptabel, da ein Mischgebiet an Stelle eines Wohngebietes den Wert unseres Grundstückes schmälert.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Darstellung gemischter Bauflächen im Flächennutzungsplan und die Festsetzung eines Mischgebietes nördlich der B65 (Iltener Straße) beinhalten nur die Flächen der beiden vorhandenen Betriebe. Für die anderen Grundstücke bleibt die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan erhalten. Zusätzlich wird für das ehemalige Jugendfreizeitheim eine Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist behördenverbindlich, hat aber nicht die Rechtskraft eines Bebauungsplans, da Bauflächen dargestellt werden und keine Baugebiete festgesetzt werden. Bei der Beurteilung von Vorhaben und Nutzungen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan ist daher die tatsächliche Nutzungsstruktur entscheidend. Damit bestände auch die Möglichkeit der Umnutzung weiterer Grundstücke von Wohnen in gewerbliche Nutzung entsprechend der vorhandenen gewerblichen Nutzung, da der Flächennutzungsplan hier keine Ausschlusswirkung hat. Auch die Nachnutzung der gewerblich genutzten Gebäude kann über den Flächennutzungsplan nicht geregelt werden. Hierzu ist ein Bebauungsplan erforderlich. Über Festsetzungen des Bebauungsplans können bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden, die sonst in einem Mischgebiet und in einem Wohngebiet zulässig wären, u. a. werden die Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ ausgeschlossen.

Bei der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wurde das höchstzulässige Maß nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 0,4 bei Wohngebieten und 0,6 bei Mischgebieten festgesetzt. Bei der Festsetzung der Baugrenzen nördlich der B65 wurden die Abstandsreglungen zu Wald berücksichtigt. Diese Einschränkungen in der Bebauung der Grundstücke hätten auch ohne Bebauungsplan bestand.

 


 

Bürger/in: E. Terbrack-Demter und R. Demter, A. Fricke und D. Schulz, M. und R. Scholz, B. und M. Heyne sowie H. und H. Sander. alle Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 29.07.2014

 

Anregungen/Hinweise:

„als Anwohner der Straße Am Stadion sehen wir uns veranlasst, den Rat auf irreführende Aussagen in der Vorlage Nr. BV/2014/0041 vom 16.07.2014 zum Aufstellungsbeschluss des vom Rat zu beschließenden o.a. Beschlusspunktes (TOP 14 der kommenden Ratssitzung am 30.07.2014) hinzuweisen.

Die Irreführung besteht darin, dass im dritten Absatz auf Seite 2 der Vorlage behauptet wird: „Der Flächennutzungsplan soll hier (Nordseite der lltener Straße) der tatsächlichen Nutzung angepasst werden." Wohnbauflächen, so ist dem anhängenden Glossar zu entnehmen, sind unter Kategorie WA (Allgemeine Wohngebiete) erfasst: „WA dienen vorwiegend dem Wohnen einschließlich der Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets wie laden, Gaststatten, Handwerksbetriebe, soziale Einrichtungen usw. Andere Nutzungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich mit dem Wohnen vereinbaren lassen."

 

Mit dieser Definition und der sicherlich bestehenden Ausnahmeregelung für die Tankstelle sind alle derzeitigen Nutzungen auf beiden Seiten der lltener Straße erfasst. Eine über die bisherige Ausweisung als Wohnbaufläche hinausgehende Festsetzung eines Mischgebietes (MI) ist nicht notwendig.

 

Die Festsetzung als Mischgebiet nimmt dem Rat die Möglichkeit des gestalterischen Eingreifens in die Bebauung und entwertet die bestehenden Wohngrundstücke der Anwohner.

 

Wir bitten, diese Überlegungen in ihre Entscheidungsfindung einfließen zu lassen und gegen die

Ausweisung eines Mischgebietes im Stadtkern zu votieren.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Darstellung gemischter Bauflächen im Flächennutzungsplan und die Festsetzung eines Mischgebietes nördlich der B65 (Iltener Straße) beinhalten nur die Flächen der beiden vorhandenen Betriebe. Für die anderen Grundstücke bleibt die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan erhalten. Zusätzlich wird für das ehemalige Jugendfreizeitheim eine Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist behördenverbindlich, hat aber nicht die Rechtskraft eines Bebauungsplans, da Bauflächen dargestellt werden und keine Baugebiete festgesetzt werden. Bei der Beurteilung von Vorhaben und Nutzungen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan ist daher die tatsächliche Nutzungsstruktur entscheidend. Damit bestände auch die Möglichkeit der Umnutzung weiterer Grundstücke von Wohnen in gewerbliche Nutzung entsprechend der vorhandenen gewerblichen Nutzung, da der Flächennutzungsplan hier keine Ausschlusswirkung hat. Auch die Nachnutzung der gewerblich genutzten Gebäude kann über den Flächennutzungsplan nicht geregelt werden. Hierzu ist ein Bebauungsplan erforderlich. Über Festsetzungen des Bebauungsplans können bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden, die sonst in einem Mischgebiet und in einem Wohngebiet zulässig wären, u. a. werden die Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ ausgeschlossen.

Bei der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wurde das höchstzulässige Maß nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 0,4 bei Wohngebieten und 0,6 bei Mischgebieten festgesetzt. Bei der Festsetzung der Baugrenzen nördlich der B65 wurden die Abstandsreglungen zu Wald berücksichtigt. Diese Einschränkungen in der Bebauung der Grundstücke hätten auch ohne Bebauungsplan bestand.

 

 

 

Bürger/in: H. Szyja, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 01.09.2014

 

Anregungen/Hinweise:

nach der Beschlussvorlage 2014/0041 soll die Nutzung der ehemaligen Vergnügungsstätte „Heiners" einer neuen Nutzung zugeführt werden. Um hier eine städtebauliche Fehlentwicklung zu vermeiden, hat die Stadt dem Rat die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes empfohlen und in diesem eine Mischgebietsfestsetzung zumindest für Teilbereiche der Straße Am Stadion vorgesehen.

Im Mischgebiet stehen das Wohnen und die gewerbliche Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört, gleichberechtigt nebeneinander. Eine Mischgebietsfestsetzung setzt voraus, dass das Wohnen und das nicht wesentlich störende Gewerbe nicht nur qualitativ gleichwertig (gleichberechtigt) nebeneinander, sondern auch quantitativ erkennbar in einem Mischgebiet vorhanden sein muss. Der Gesetzgeber setzt bei einer Mischgebietsfestsetzung eine quantitative Mischung von Wohnen und Gewerbe voraus.

Die Straße Am Stadion erfährt außer der o.g. Gaststättennutzung und der Nutzung durch den Sportverein ausschließlich eine Wohnnutzung. Die Anwohner waren über einen langen Zeitraum bereit, eine erhebliche Lärmbelästigung durch das bis vor wenigen Monaten betriebene Jugendfreizeitheim und dem Sportverein mit seinem Vereinsheim zu tolerieren. Als Anwohner bin ich aber nicht bereit, eine nachträgliche Mischgebietsfestsetzung mit den damit verbundenen Störungen in meinem direkten Wohnumfeld zu akzeptieren. In einem Mischgebiet wäre z.B. auch eine Spielhalle bis 100 m² zulässig. Eine solche Festsetzung würde die Wohnruhe stören und letztendlich zu einer erheblichen Wertminderung meines Grundstückes führen.

Ich gehe davon aus, dass in dem Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen sich an der aktuellen Bebauung orientieren werden. Eine solche Festsetzung würde die Anwohner der Straße Am Stadion aber erheblich einschränken, da künftige Erweiterungsbauten dann nicht oder nur bedingt umzusetzen wären. Da derartige Baumaßnahmen zurzeit gemäß § 34 BauGB zu beurteilen sind und diese sich in die der nähere Umgebung einfügen müssten, würde der beabsichtigte Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen hier eine erhebliche Verschlechterung darstellen.

Ich bitte den Rat der Stadt Sehnde, von der Mischgebietsfestsetzung in der Straße Am Stadion Abstand zu nehmen.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Darstellung gemischter Bauflächen im Flächennutzungsplan und die Festsetzung eines Mischgebietes nördlich der B65 (Iltener Straße) beinhalten nur die Flächen der beiden vorhandenen Betriebe. Für die anderen Grundstücke bleibt die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan erhalten. Zusätzlich wird für das ehemalige Jugendfreizeitheim eine Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist behördenverbindlich, hat aber nicht die Rechtskraft eines Bebauungsplans, da Bauflächen dargestellt werden und keine Baugebiete festgesetzt werden. Bei der Beurteilung von Vorhaben und Nutzungen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan ist daher die tatsächliche Nutzungsstruktur entscheidend. Damit bestände auch die Möglichkeit der Umnutzung weiterer Grundstücke von Wohnen in gewerbliche Nutzung entsprechend der vorhandenen gewerblichen Nutzung, da der Flächennutzungsplan hier keine Ausschlusswirkung hat. Auch die Nachnutzung der gewerblich genutzten Gebäude kann über den Flächennutzungsplan nicht geregelt werden. Hierzu ist ein Bebauungsplan erforderlich. Über Festsetzungen des Bebauungsplans können bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden, die sonst in einem Mischgebiet und in einem Wohngebiet zulässig wären, u. a. werden die Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ ausgeschlossen.

Bei der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wurde das höchstzulässige Maß nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 0,4 bei Wohngebieten und 0,6 bei Mischgebieten festgesetzt. Bei der Festsetzung der Baugrenzen nördlich der B65 wurden die Abstandsreglungen zu Wald berücksichtigt. Diese Einschränkungen in der Bebauung der Grundstücke hätten auch ohne Bebauungsplan bestand.

 

 

Bürger/in: H. und H. Sander, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 05.09.2014

 

Anregungen/Hinweise:

gegen o.a. Bebauungsplan legen wir hiermit den uns zustehenden Einspruch ein.

Begründung:

Die bestehende Regelung wird von uns akzeptiert, obwohl wir durch die Bewirtung des SUS-Heimes

und des früheren 'Heiners' viel Lärm, auch nächtlich, in Kauf nehmen müssen.

Wir befürchten, dass durch die Änderung unseres Wohngebietes in ein Mischgebiet weitere Belästigungen auf uns zu kommen, was den Wert unseres Grundstücks weiter mindern würde.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Darstellung gemischter Bauflächen im Flächennutzungsplan und die Festsetzung eines Mischgebietes nördlich der B65 (Iltener Straße) beinhalten nur die Flächen der beiden vorhandenen Betriebe. Für die anderen Grundstücke bleibt die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan erhalten. Zusätzlich wird für das ehemalige Jugendfreizeitheim eine Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist behördenverbindlich, hat aber nicht die Rechtskraft eines Bebauungsplans, da Bauflächen dargestellt werden und keine Baugebiete festgesetzt werden. Bei der Beurteilung von Vorhaben und Nutzungen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan ist daher die tatsächliche Nutzungsstruktur entscheidend. Damit bestände auch die Möglichkeit der Umnutzung weiterer Grundstücke von Wohnen in gewerbliche Nutzung entsprechend der vorhandenen gewerblichen Nutzung, da der Flächennutzungsplan hier keine Ausschlusswirkung hat. Auch die Nachnutzung der gewerblich genutzten Gebäude kann über den Flächennutzungsplan nicht geregelt werden. Hierzu ist ein Bebauungsplan erforderlich. Über Festsetzungen des Bebauungsplans können bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden, die sonst in einem Mischgebiet und in einem Wohngebiet zulässig wären, u. a. werden die Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ ausgeschlossen.

Bei der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wurde das höchstzulässige Maß nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 0,4 bei Wohngebieten und 0,6 bei Mischgebieten festgesetzt. Bei der Festsetzung der Baugrenzen nördlich der B65 wurden die Abstandsreglungen zu Wald berücksichtigt. Diese Einschränkungen in der Bebauung der Grundstücke hätten auch ohne Bebauungsplan bestand.

 

 

 

Bürger/in: B. und K. Philippi, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 02.09.2014

 

Anregungen/Hinweise:

1. Im bisher vorgesehenen Geltungsbereich des genannten B-Planes sind große Grundstücksteile der östlich der Straße Im Beekfelde liegenden Grundstücke miteinbezogen. Wir sind gegen diese Einbeziehung und fordern Sie auf, unser Grundstück aus dem Geltungsbereich herauszunehmen. Unser Gartengrundstück ist schon an drei Seiten von Häusern umgeben.

Sollte der Geltungsbereich allerdings den hinteren Bereich unseres Grundstücks trotzdem umfassen, dann verlangen wir, dass im mittleren Bereich der Grundstücke südlich der Iltener Str. keinesfalls eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wird zur Erschließung der Beekfelder Grundstücke von der Rückseite, die zu entsprechenden Erschließungsbeiträgen für die Eigentümer führen würde. Wenn überhaupt, dann sollte die Zufahrt zu einem Hinterlieger-Baugrundstück nur über die Straße „Im Beekfelde" geregelt werden.

2. Die Größe der Gärten der Straße „Im Beekfelde" halten wir gerade in ihrer noch bestehenden Gesamtheit für bedeutend. Viele jüngere Untersuchungen weisen darauf hin, dass die ökologische Vielfalt inzwischen in den Städten größer ist als auf den umgebenden oft eintönigen Agrarflächen. Dazu gehört die Vielfalt der Flächen, wozu auch vielgestaltige Gärten gehören, die insbesondere vielen Bestäubern einen Lebensraum mit jahreszeitlich oft weit gestrecktem Nahrungsangebot bieten, aber auch Vögeln und Igeln sowie im Falle des Beekfeldes auch Fledermäusen als Jagdgebiet dienen.

Diese noch bestehenden großen Gärten sind auch eine Erinnerung daran, was in früheren Jahrzehnten zur Versorgung von großen Familien notwendig war. Sollten Teile davon bebaut werden, wozu eine Ausweisung als mögliches Baugebiet animieren würde, so ginge nicht nur die Erinnerung daran für künftige Generationen verloren, sondern diese könnten auch künftig nicht mehr daran anknüpfen, sollte es wieder nötig sein, auf größere Nutzgärten zurückzugreifen und die Selbstversorgung sicherzustellen.

Sollten einige Anlieger ihre hinteren Grundstücke bebauen bzw. zur Bebauung verkaufen, dann würde auch der Druck auf die übrigen zunehmen, teilweise die noch vorhandenen größeren Bäume zu fällen, weil sie als störend empfunden werden. Diesen Druck kennen wir selbst aus leidvoller eigener Erfahrung. Und es ginge dann auch ein Wert für die Stadt verloren. Die Bäume und großen Sträucher sind auch in Bezug auf den Lärmpegel bzw. als Schallschutz in Richtung der Bahn-Linie wertvoll.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die rückwärtigen Grundstücksflächen der Grundstücke auf der Ostseite der Straße „Im Beekfelde“ sollen weiterhin im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben. Die Stadt Sehnde gibt entsprechend der Gesetzgebung der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich.

 

Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung. Ob das Angebot realisiert wird, ist eine Entscheidung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers. Der Bebauung schafft lediglich die Möglichkeit diese Flächen einer Bebauung zuzuführen.

 

Eine Rückwärtige Erschließung der Grundstücke über eine Straße entlang der Ostseite der Grundstücke ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Die Erschließung der rückwärtigen Flächen (Gärten) ist über die Straße „Im Beekfelde“ zu organisieren.

 

Auch im Hinblick auf den demographischen Wandel einer älter werdenden Gesellschaft sollen die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben. So bietet sich die Möglichkeit, dass Angehörige in unmittelbarer Nähe, im Garten, bauen können und so den älteren Angehörigen helfen können, ohne dass die Älteren umziehen und ihr Haus verlassen müssen. Die Gärten sind nicht geschützt. Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner kann seinen Garten nach seinen Vorstellungen gestalten. Das Interesse zur Selbstversorgung ist bei vielen heute aus verschiedenen Gründen, u. a. berufliche und Altersgründe nicht mehr gegeben, wird aber durch die Planung nicht in Frage gestellt bzw. verhindert. 

In der näheren Umgebung sind mit dem Kötterschen Park, dem Papenholz und den großen Gärten auf der Westseite der Straße Im Beekfelde weiterhin große Grünflächen vorhanden, was die klimatischen Verhältnisse im Plangebiet positiv beeinflusst. Auch bleibt ein Teil der Gärten bei einer Bebauung erhalten.

 

Der Schallschutz einzelner Bäume und Strauchgruppen wird unter Umständen subjektiv empfunden, ist aber objektiv nicht belegbar.

 

 

 

 

 

Bürger/in: H. Jeschor, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 04.09.2014

 

Anregungen/Hinweise:

ich wünsche eine Ausklammerung meines Grundstückes Im Beekfelde 23 Flurstück 859/258 aus dem Bebauungsplan Nr. 359 aus folgenden Gründen:

1. Ich habe nicht vor auf meinem Grundstück im hinteren Bereich zu bauen.

 

2. Ich bin nicht gewillt, sei es auch nur 1 qm von meinem Land zu verkaufen.

 

3. Allein durch die Lage meines Grundstückes (schmaler Streifen ganz hinten in der Ecke) empfinde ich es widersinnig, dass dieser Bereich überhaupt mit einbezogen wird.

 

4. Eine Erschließung vom Beekfeld ist nur mit großem Aufwand und Kosten möglich. Nebengebäude müssten abgerissen werden, eine Zufahrt von mindestens 40 m wäre zu schaffen und auch die Ver- und Entsorgungsleitungen müssten so lang sein.

 

5. Es muss geprüft werden, ob eine Anbindung zum Beekfeld überhaupt möglich ist. Das Gelände im hinteren Bereich vom Beekfeld 23 liegt nämlich tiefer als der vordere Teil.

 

6. Die Erschließung meines Grundstücks durch den Bau einer neuen Straße an der Rückseite lehne ich ab. Wieder würden Straßenbaubeiträge für Straßenbau, Entwässerung, Kanalisation, Beleuchtung usw. fällig. Erst im Jahre 2008 habe ich Straßenbaubeiträge nach dem Ausbau des Beekfeldes bezahlen müssen.

 

7. Die Bebauung des östlichen Bereiches Beekfeld würde die Wohnqualität für meine Familie erheblich verschlechtern. Unser Garten und die Gärten unserer Nachbarn haben einen parkähnlichen Charakter mit alten Bäumen. Es handelt sich um eine Ruhezone mit hohem Erholungswert.

 

8. Viele Tiere sind in diesem Gebiet heimisch. Man kann unzählige Vogelarten beobachten, darunter Eulen, Grünspechte, Buntspechte, Fischreiher, Falken und noch mehr. Sogar Fledermäuse suchen in der Dämmerung nach Nahrung.

 

9. Ein weiterer wichtiger Punkt ist für mich der natürliche Schutz durch den Grüngürtet gegen den Lärm der Bahn und der B 65.

 

10. Eine Bebauung der Grundstücke würde wieder über einige Jahre mit Lärmbelästigungen verbunden sein. Zurzeit müssen wir uns durch den Ausbau der Bismarckstraße den ganzen Tag über den Krach gefallen lassen.

 

Ich bitte um Kenntnisnahme und um Berücksichtigung meiner Einwände.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die rückwärtigen Grundstücksflächen der Grundstücke auf der Ostseite der Straße „Im Beekfelde“ sollen weiterhin im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben. Die Stadt Sehnde gibt entsprechend der Gesetzgebung der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich.

 

Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung. Ob das Angebot realisiert wird, ist eine Entscheidung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers. Der Bebauung schafft lediglich die Möglichkeit diese Flächen einer Bebauung zuzuführen.

 

Eine Rückwärtige Erschließung der Grundstücke über eine Straße entlang der Ostseite der Grundstücke ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Die Erschließung der rückwärtigen Flächen (Gärten) ist über die Straße „Im Beekfelde“ zu organisieren.

 

Auch im Hinblick auf den demographischen Wandel einer älter werdenden Gesellschaft sollen die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben. So bietet sich die Möglichkeit, dass Angehörige in unmittelbarer Nähe, im Garten, bauen können und so den älteren Angehörigen helfen können, ohne dass die Älteren umziehen und ihr Haus verlassen müssen. Die Gärten sind nicht geschützt. Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner kann seinen Garten nach seinen Vorstellungen gestalten. Das Interesse zur Selbstversorgung ist bei vielen heute aus verschiedenen Gründen, u. a. berufliche und Altersgründe nicht mehr gegeben, wird aber durch die Planung nicht in Frage gestellt bzw. verhindert. 

In der näheren Umgebung sind mit dem Kötterschen Park, dem Papenholz und den großen Gärten auf der Westseite der Straße Im Beekfelde weiterhin große Grünflächen vorhanden, was die klimatischen Verhältnisse im Plangebiet positiv beeinflusst. Auch bleibt ein Teil der Gärten bei einer Bebauung erhalten.

 

Der Schallschutz einzelner Bäume und Strauchgruppen wird unter Umständen subjektiv empfunden, ist aber objektiv nicht belegbar.

 

 

 

Bürger/in: R. Kaffka, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 04.09.2014

 

Anregungen/Hinweise:

als Eigentümerin der Grundstücke Im Beekfelde 25 und 25a (Flur 5 Grundstücke 258/1 sowie 258/2) lehne ich eine Aufnahme meiner Grundstücke in den o.g. Bebauungsplan aus folgenden Gründen ab:

1. Meine Grundstücke liegen in einer in sich geschlossenen Bebauung. Eine rückseitige Erschließung wäre, wenn überhaupt, nur über das Flurstück 859/258 (Im Beekfelde 23) möglich, was der Eigentümer dieses Grundstückes nach meinen Informationen ausschließt.

 

2. Die Erschließung des hinteren Teils meiner Grundstücke von der Straße Im Beekfelde aus ist wegen der geschlossenen Bebauung ebenfalls nicht möglich und außerdem schwierig, da das Gelände zum rückwärtigen Teil abschüssig ist.

 

3. Über alle südlich der Bundesstraße 65 gelegenen Grundstücke zieht sich ein alter Baumbestand, der wie ein grüner Gürtel wirkt und einen wichtigen Lebensraum für viele Tierarten wie z. B. Eulen und Fledermäuse darstellt. Außerdem stellen die parkähnlichen Gärten einen hohen Erholungswert dar.

 

4. Des Weiteren ist dieser Grüngürtel ein guter Schall- und Emissionsschutz zur östlich verlaufenden Bahnlinie sowie zur Bundesstraße 65. Es ist in diesem Zusammenhang damit zu rechnen, dass durch die in Lehrte entstehende Megahub-Anlage der Güterverkehr auch 1h Sehnde, insbesondere nachts, stark zunehmen wird. Bisher ist ein entsprechender Schallschutz nicht vorhanden und nach meiner Kenntnis auch nicht geplant.

 

5. Da meine Grundstücke 258/1 und 258/2 nicht im Erschließungsbereich des Flurstückes 260/1 liegen, sehe ich keine Anbindung zwecks Erschließung. Über die Bebauung des Flurstückes 260/1 gibt es bisher noch keine eindeutigen Aussagen seitens der Bauaufsicht. Aus den genannten Gründen möchte ich meine Grundstücke nicht verkaufen und bitte Sie, die Flurstücke 258/1 und 258/2 im Bebauungsplan 359 „Iltener Straße Südost" nicht zu berücksichtigen.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die rückwärtigen Grundstücksflächen der Grundstücke auf der Ostseite der Straße „Im Beekfelde“ sollen weiterhin im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben. Die Stadt Sehnde gibt entsprechend der Gesetzgebung der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich.

 

Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung. Ob das Angebot realisiert wird, ist eine Entscheidung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers. Der Bebauung schafft lediglich die Möglichkeit diese Flächen einer Bebauung zuzuführen.

 

Eine Rückwärtige Erschließung der Grundstücke über eine Straße entlang der Ostseite der Grundstücke ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Die Erschließung der rückwärtigen Flächen (Gärten) ist über die Straße „Im Beekfelde“ zu organisieren.

 

Auch im Hinblick auf den demographischen Wandel einer älter werdenden Gesellschaft sollen die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben. So bietet sich die Möglichkeit, dass Angehörige in unmittelbarer Nähe, im Garten, bauen können und so den älteren Angehörigen helfen können, ohne dass die Älteren umziehen und ihr Haus verlassen müssen. Die Gärten sind nicht geschützt. Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner kann seinen Garten nach seinen Vorstellungen gestalten. Das Interesse zur Selbstversorgung ist bei vielen heute aus verschiedenen Gründen, u. a. berufliche und Altersgründe nicht mehr gegeben, wird aber durch die Planung nicht in Frage gestellt bzw. verhindert. 

In der näheren Umgebung sind mit dem Kötterschen Park, dem Papenholz und den großen Gärten auf der Westseite der Straße Im Beekfelde weiterhin große Grünflächen vorhanden, was die klimatischen Verhältnisse im Plangebiet positiv beeinflusst. Auch bleibt ein Teil der Gärten bei einer Bebauung erhalten.

 

Der Schallschutz einzelner Bäume und Strauchgruppen wird unter Umständen subjektiv empfunden, ist aber objektiv nicht belegbar.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

x

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

20.000,00 €

17.800,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

20.000,00 €

17.800,00 €

 

 


Anlage/n:

Entwurf des Bebauungsplans Nr. 359Iltener Straße Südostmit Örtlicher Bauvorschrift und Entwurf der Begründung

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 359 Iltener Str SO_Entwurf_25-05-2016 (2166 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 359 Iltener Str SO_Begründung_Entwurf_23-05-2016 (1545 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich 359 Iltener Straße Südost_Schallgutachten_27-04-2016 (1504 KB)