Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2015/0236  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 916 "Vor den Bilmer Mühlen" im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde
hier: Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und Beteiligung nach § 4 (2) BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FB 4 Stadtentwicklung   
Beratungsfolge:
Ortsrat Bilm Vorberatung
07.07.2015 
Sitzung des Ortsrates Bilm geändert beschlossen   
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht Vorberatung
15.07.2015 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Bauaufsicht (offen)   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
916 Vor den Bilmer Mühlen_Plan-Entwurf
916 Vor den Bilmer Mühlen_Begründung-Entwurf_02-07-2015
916_Anlage 1 Städtebaulicher Entwurf
916_Anlage 2 Biotoptyptenkarte
916_Anlage 3 Eingriffsbilanzierung

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Bilm empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss:

 

1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 29.05.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 09.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

-    Schreiben vom 25.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 22.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes werden zusätzlich Hinweise zu den altlastenverdächtigen Flächen im Plangebiet aufgenommen und die Hinweise zur Grundwasserhaltung sowie zu den Bodendenkmalen geändert; die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.

Die Anregung, keine Kastanie im Plangebiet zu pflanzen, wird berücksichtigt; die Anregung, von der Kompensation auf „privaten Grünflächen“ Abstand zu nehmen, wird nicht berücksichtigt.

 

TÖB: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

-    Schreiben vom 16.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Staatlichen Gewerbeauf­sichtsamtes wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Wasserverband Nordhannover

-    Schreiben vom 28.05.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Wasserverbandes Nord­hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

 

Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ mit örtlicher Bauvorschrift im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde und der Begründung inkl. Umweltbericht dazu wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger  öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird beschlossen.

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen” mit Örtlicher Bauvorschrift ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan Nr.916 „Vor den Bilmer Mühlen“ für den Bereich „Vor den BIlmer Mühlen“ hat sich zuletzt der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 04.06.2015 befasst. Er hat damals den Aufstellungsbeschluss gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 12.06.2015 bis einschließlich 26.06.2015. Bisher sind keine Äußerungen aus der Öffentlichkeit eingegangen.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 18. Mai 2015 mit der Frist bis einschließlich 22. Juni 2015 um Abgabe einer Stellungnahme.

Die bisher eingegangenen Äußerungen mit Anregungen und Hinweisen sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage.

 

Nach Prüfung und Auswertung der eingegangenen Äußerungen ist der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung und Umweltbericht. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Für die Ausarbeitung des Entwurfs müssen die Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung ausgewertet werden. Dafür sind Einzelblätter zu den längeren Schreiben beigefügt. Die Einzelblätter enthalten eine Wiedergabe der Schreiben und eine „Stellungnahme der Stadt“, in der angegeben ist, wie die Äußerungen im Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Der Beschluss zu den Äußerungen ist unter Ziffer 1 aufgeführt.

Gegenstand des unter Ziffer 2 aufgeführten Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte Entwurf des Flächennutzungsplans Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ mit Begründung und Umweltbericht.

 

 

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB aufgeführt.

 

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 29.05.2015

 

Anregungen:

 

„Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wird auch zu dem o.g. Bebauungsplan, teile ich Ihnen Folgendes mit:

-       Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKW) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher z.B. in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunk­betreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regio­nalen Planungsträger in die Lage versetzt die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber früh­zeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

-       Zu den von Ihnen aufgezeigten Planungen teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Bitte beachten sie diesen Sachverhalt bei zukünftigen Planungen. Das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringerer Bauhöhe ist nicht erforderlich. Bei dennoch eingehenden Anfragen zu Bauplanungen mit niedrigem Höhenniveau wird in der Regel durch die BNetzA nicht Stellung genommen.

-       Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Falls Sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angeben über Kabelsysteme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen u. ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreiben oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.

 

Meine weitere Beteiligung an dem Planverfahren ist nicht erforderlich.

 

Sollten Ihrerseits noch offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.

 

Anliegend sende ich Ihre Planunterlagen wieder zurück.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Hinweise der BNetzA werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 09.06.2015

 

Anregungen:

 

„die Telekom Deutschlang GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Seitens der Telekom bestehen gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ in Bilm grundsätzlich keine Bedenken.

 

Im Planbereich befinden sich zurzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom.

 

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

 

Bitte informieren sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass von Seiten der Deutschen Telekom Technik GmbH gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ im Ortsteil Bilm grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Des Weiteren wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Plangebiet bislang keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden und, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich schriftlich angezeigt werden soll.

 

Die Telekom wird frühzeitig über weitere Planungsaktivitäten informiert.

 

 

 

TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

-    Schreiben vom 25.06.2015

 

Anregungen:

 

„aus landwirtschaftlicher Sicht besteht gegen Teiländerungsbereich 2 der o.g. Planung erhebliche Bedenken.

 

Der in diesem Änderungsbereich vorhandene Wirtschaftsweg darf nicht überplant werden. Er ist in seiner Funktion zu erhalten.

 

Mit der Festsetzung einer Grünfläche wird der westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Halle jegliche Entwicklungsmöglichkeit genommen. Diese Änderung wird daher aus landwirtschaftlicher Sicht abgelehnt.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bezieht sich auf den Änderungsbereich 2 der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und nicht auf den Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“.

 

Die Abwägung erfolgt im Rahmen der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sehnde.

 

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 22.06.2015

 

Anregungen:

 

zu dem B-Plan Nr.916 mit ÖBV "Vor den Bilmer Mühlen" der Stadt Sehnde, Stadtteil Bilm, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Brandschutz

Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mit mindestens 800 l/min. über 2 Stunden sicherzustellen. Sofern das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende Löschwasser der erforderlichen Menge nicht entspricht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwasserentnahmestellen in Form von Bohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen.

 

Auf die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit dem § 1 und § 2 der DVO-NBauO bezüglich der Zugänglichkeit der Gebäude zur Sicherstellung der Rettungswege, wird vorsorglich hingewiesen. Bei der Neugestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen, zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei der Ausgestaltung der Verkehrs- bzw. Zuwegungsflächen (Durchfahrtsbreiten und –höhen, Wendebereiche, Kurvenradien) durch Grüngestaltung, Bäume, Aufpflasterungen etc.

 

Naturschutz

Im Planbereich bestehen keine naturschutzrechtlichen Festsetzungen gemäß §§ 23-30 BNatSchG oder § 22 NAGBNatSchG.

 

Naturschutzfachliche Planungen oder Maßnahmen sind für das Plangebiet nicht vorgesehen oder eingeleitet.

 

Zu Vorkommen von Arten, Biozönosen oder Biotopen besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung liegen hier keine Daten vor.

 

Ansonsten kann sich aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde die Umweltprüfung auf die Bilanzierung im Rahmen der Eingriffsregelung beschränken.

 

Anpflanzen von Bäumen gemäß § 7 (3) der textlichen Festsetzungen:

Von der Pflanzung einer Kastanie im Straßenraum rate ich grundsätzlich ab. Die Ross­kastanie (Aesculus hippocastanum) wird seit einiger Zeit stark von der Miniermotte befallen und kränkelt daher meist. Die rotblühende Rosskastanie (Aesculus carnea) wird kaum von der Miniermotte befallen. Doch beide Kastanienarten entwickeln eine stark schattenbildende Krone, was in Wohngebieten mit kleinen Grundstücken meist zu Akzeptanzproblemen führt.

 

Private Grünflächen gemäß § 8 der textlichen Festsetzungen:

Von der Festsetzung von privaten Grünflächen zwecks Kompensation erheblicher Beein-trächtigungen nach § 1a (3) BauGB rate ich grundsätzlich ab. Sofern mit der Festsetzung der Zweck verfolgt wird, neben der Ortsrandeingrünung auch den Eingriff Bodenversiegelung zu kompensieren, reicht die Festsetzung bestimmter Pflanzenarten, -qualitäten und Stückzahlen nicht aus, weil zur naturnahen Entwicklung des Bodens auch der Verzicht auf Bearbeitung, Dünger, Biozide, Einbringen von Torf und ähnlichen Stoffen und Verzicht auf Wildkraut­bekämpfung gehört. Eine derartig weitgehende Reglementierung in Privatgärten ist allge­mein weder erwünscht noch praktikabel. Daher ist eine solche Kompensation ungeeignet.

 

Bodenschutz

Aus bodenschutzbehördlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet eine altlastenverdächtige Fläche gemäß § 2 (4) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) befindet, da hier bedingt durch die derzeitige/frühere Nutzung als Bautischlerei mit umwelt-gefährdenden Stoffen umgegangen wurde, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenver-unreinigungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

 

Im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren auf dieser Fläche ist daher die Untere Bodenschutzbehörde der Region Hannover zu beteiligen.

 

Betroffen ist nur das Flurstück 80/1 der Flur 4, Gemarkung Bilm.

 

Gewässerschutz

Zu der oben genannten Planung nehme ich aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

Die Planunterlagen enthalten keine Angaben zur Abwasserbeseitigung. Zur Niederschlags­wasserbeseitigung wird in § 9 der Textlichen Festsetzungen festgelegt, dass das Nieder­schlagswasser in einem Staukanal zurückzuhalten ist und gedrosselt in den nächstgelege­nen Vorfluter abgeleitet werden soll. Weitere Angaben sind dem Vorentwurf der Begründung nicht enthalten. Das Entwässerungskonzept ist nicht nachvollziehbar. Die ordnungsgemäße Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung im Plangebiet ist nachzuweisen.

Wasserrechtliche Erlaubnisse für die ständige Grundwasserhaltung können nicht erteilt werden. Der Hinweistext unter Ziffer 3 in den Textlichen Festsetzungen sollte deshalb wie folgt geändert werden: „Wasserrechtliche Erlaubnisse für die ständige Grundwasserhaltung (z.B. Bauwerksdrainagen) können nicht in Aussicht gestellt werden. Teile baulicher Anlagen, die mit ihrer Gründung im Schwankungsbereich des Grundwassers zu liegen kommen (z.B. Keller) sind daher in wasserundurchlässiger Bauweise zu errichten.“

 

Denkmalsschutz

Zur o.g. Planung ist aus der Sicht des Denkmalschutzes gegenüber der hierfür verantwortli-chen Kommune wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Baudenkmalpflegerische Belange werden durch die Planung nicht berührt.

 

Seitens der archäologischen Denkmalpflege wird darauf hingewiesen, dass im Umfeld des Plangebietes archäologische Fundstellen bekannt sind. Im Rahmen der mit der Erschlie-ßung und Bebauung verbundenen Erdarbeiten ist daher mit dem Auftreten archäologischer Funde/Befunde zu rechnen. Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, allerdings muss sichergestellt werden, dass archäologische Funde/Befunde im Plangebiet nicht undokumentiert zerstört werden. Auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Niedersächsi-sches Denkmalschutzgesetz (Veranlasserprinzip) wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen.

 

Als Veranlasserin der Planung bitte ich Sie daher, die nachfolgende Information durch Aufnahme in die Planbegründung, besser noch durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Plan selbst, den Zulassungsbehörden und den für die Bau- und Erdarbeiten im Plan­gebiet Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben:

 

„Im Umfeld des Plangebietes sind archäologische Fundstellen bekannt. Mit dem Auftreten archäologischer Funde und Befunde im Plangebiet ist dringend zu rechnen. Erdarbeiten im Plangebiet bedürfen daher einer denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 Nieder-sächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Die Genehmigung ist im Vorfeld bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Region Hannover zu beantragen und wird nur unter Auflagen erteilt werden, damit sichergestellt wird, dass die archäologischen Funde und Befunde vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen sach- und fachgerecht dokumentiert und geborgen werden.

Hinweise:

- Die Durchführung von Erdarbeiten ohne denkmalrechtliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf die einschlägigen Bestimmungen des § 35 NDSchG, insbesondere die Absätze 2 und 4, wird deshalb ausdrücklich hingewiesen.

- Die mit der sach- und fachgerechten Dokumentation und Bergung archäologischer Bodenfunde verbundenen Mehrkosten für Personal- und Maschineneinsatz werden nicht von der archäologischen Denkmalpflege getragen, sondern sind gem. § 6 Abs. 3 NDSchG vom Veranlasser der Zerstörung zu tragen.“

 

 

Regionsstraßen

Aus straßenplanerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Plange-bietes zur K 140 erfolgt.

 

Regionalplanung

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar und wird im Eigenent-wicklungskataster erfasst.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Zu: Brandschutz

Die Hinweise zum Löschwasserbedarf für das Plangebiet werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

Die neue Planstraße ist mit einer Gesamtbreite von 8 m sowie einer Wendanlage nach Bild 57 der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraße) ausreichend dimensioniert um auch die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit dem § 1 und § 2 der DVO-NBauO einzuhalten. Die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen, werden somit berücksichtigt. (Die konkrete Ausbauplanung ist jedoch nicht Belang der verbindlichen Bauleitplanung.)

 

 

 

Zu: Naturschutz

Die Hinweise, dass im Planbereich keine naturschutzrechtlichen Festsetzungen gemäß §§ 23-30 BNatSchG oder § 22 NAGBNatSchG bestehen und naturschutzfachliche Planungen oder Maßnahmen für das Plangebiet nicht vorgesehen oder eingeleitet sind, wird zur Kenntnis genommen.

 

Des Weiteren wird zur Kenntnis genommen, dass zu Vorkommen von Arten, Biozönosen oder Biotopen besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung bei der Unteren Naturschutzbehörde keine Daten vorliegen, und sich die Umweltprüfung ansonsten auf die Bilanzierung im Rahmen der Eingriffsregelung beschränken kann.

 

Zu: Anpflanzen von Bäumen gemäß § 7 (3) der textlichen Festsetzungen

Die geplante Anpflanzung von Aesculus hippocastanum im öffentlichen Straßenraum erfolgte gerade vor dem Hintergrund der zu erwartenden stark schattenbildenden Krone, um einer zu starken Aufheizung der Straßenverkehrsflächen im Bereich der Wendeanlage vorzubeugen und damit negative kleinklimatische Effekte zu vermeiden. Der Einwand der Region Hannover bezüglich der Miniermotte ist jedoch nachvollziehbar. Deshalb wird von der Pflanzung einer Kastanie im Straßenraum abgesehen und stattdessen die Pflanzung einer Platane (Platanus acerifolia) auf dem Platz in der Wendeanlage vorgeschlagen.

Zu: Private Grünflächen gemäß § 8 der textlichen Festsetzungen:

Die Stadt Sehnde hält die Festsetzungen in Bezug auf die Qualitäten sowie die Dichte der Anpflanzungen sowohl für eine Ortsrandeingrünung als auch für die Kompensation der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft für geeignet und angemessen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den betroffenen Eingriffsflächen überwiegend um stark überprägte Böden (Acker) mit Düngemitteleinträgen handelt, erscheint eine weitergehende Reglementierung nicht erforderlich und vor dem Hintergrund einer gerechten Abwägung aller Interessen auch nicht sachgerecht. Insbesondere ist es aus hiesiger Sicht nicht erforderlich und aufgrund planungsrechtlicher Bedenken auch nicht rechtssicher möglich, die späteren Grundeigentümer/Bauherren in ihrem heimischen Handeln derart weitgehend zu reglementieren wie von der UNB gewünscht (z.B. Verbot der Verwendung von Dünger, Einbringen von Torf und dem Verzicht auf Wildkrautbekämpfung). Ein derart weitgehender Regelungsansatz geht auch nicht aus dem angewandten Kompensationsmodell hervor.

Im Rahmen der Kompensation des Eingriffes wurde der Fokus bewusst auf die Belange der Ortsbildgestaltung gelegt, insbesondere auf den Übergang vom Ort zur Landschaft. Auch die Lage der einzelnen Kompensationsflächen wurde jeweils bewusst gewählt. Die Wahl der Flächen und der jeweiligen Anpflanzungen erfolgte somit aus städtebaulichen Gründen.

Zur zeitlichen Umsetzung der Maßnahmen sind unter § 9 der textlichen Festsetzungen eindeutige Regelungen getroffen worden, so dass auch hier kein weiterer Handlungsbedarf gesehen wird. Die Kontrolle der Umsetzung wird von Seiten der Unteren Bauaufsichts­behörde sichergestellt. Hierzu sind zudem auch im Umweltbericht Ausführungen unter Punkt 5.3 „Hinweise zur Umweltüberwachung“ enthalten.

 

Zu: Bodenschutz

Der Hinweis, dass sich eine altlastenverdächtige Fläche gemäß § 2 (4) BBodSchG im Plan­gebiet auf dem Flurstück 80/1 der Flur 4, Gemarkung Bilm befindet, wird zur Kenntnis genommen.

Auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes wird zusätzlich folgender Hinweis unter „Hinweise: 5. Altlastenverdächtige Flächen“ aufgenommen:

Im Plangebiet befindet sich auf dem Flurstück 80/1 der Flur 4, Gemarkung Bilm eine altlastenverdächtige Fläche gemäß § 2 (4) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG). Im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren auf dieser Fläche ist daher die Untere Bodenschutzbehörde der Region Hannover zu beteiligen.

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.

 

 

Zu: Gewässerschutz

Die Ableitung der Abwässer erfolgt im Trennsystem. Das Plangebiet wird an die zentrale Schmutzwasserkanalisation der Stadt Sehnde angeschlossen. Es sind ausreichende Kapazitäten vorhanden.

 

Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Gewässern wurde bereits im Vorentwurf des Bebauungsplanes in § 10 der textlichen Festsetzungen festgesetzt, dass das auf den öffentlichen Verkehrsflächen und auf den privaten Baugrundstücken von versiegelten oder überdachten Flächen anfallende, nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser in einem Staukanal innerhalb des Plangebietes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zurückzuhalten und gedrosselt in den nächstgelegenen Vorfluter abzuleiten ist. Eine hydraulische Berechnung für das Plangebiet wird im Rahmen der Ausführungsplanung erstellt und der Unteren Wasserbehörde vorgelegt. (Die Tatsache, dass die Niederschlagswasserbeseitigung der im Plangebiet anfallenden Niederschläge technisch möglich ist, steht außer Zweifel. Allerdings verhält es sich so, dass aus planungsrechtlicher Sicht nicht jedes Detail im verbindlichen Bauleitplanverfahren, d.h. auf Basis des Bodenrechts geregelt werden muss (darf); das kann durchaus nachfolgenden Verfahren überlassen bleiben, schon um einer unzulässigen Überfrachtung des Bebauungsplanes vorzubeugen. Falls die Region Hannover allerdings die Auffassung vertritt, dass die Niederschlagswasserbeseitigung der im Plangebiet anfallenden Niederschläge grundsätzlich nicht möglich ist, möge sie dies begründen.)

 

Der Hinweis, dass wasserrechtliche Erlaubnisse für die ständige Grundwasserhaltung können nicht erteilt werden können, wird zur Kenntnis genommen.

Auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes wird der bisherige Text geändert und die neuen Ausführungen als Hinweis unter „Hinweise: 3. Grundwasserhaltung“ aufgenommen:

„Wasserrechtliche Erlaubnisse für die ständige Grundwasserhaltung (z.B. Bauwerks­drainagen) können nicht in Aussicht gestellt werden. Teile baulicher Anlagen, die mit ihrer Gründung im Schwankungsbereich des Grundwassers zu liegen kommen (z.B. Keller) sind daher in wasserundurchlässiger Bauweise zu errichten.“

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.

 

Zu: Denkmalsschutz

Der Hinweis, dass baudenkmalpflegerische Belange durch die Planung nicht berührt werden, wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Hinweis, dass im Umfeld des Plangebietes archäologische Fundstellen bekannt sind, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes wird der bisherige Text geändert und die neuen Ausführungen als Hinweis unter „Hinweise: 4. Bodendenkmale“ aufgenommen:

„Im Umfeld des Plangebietes sind archäologische Fundstellen bekannt. Mit dem Auftreten archäologischer Funde und Befunde im Plangebiet ist dringend zu rechnen. Erdarbeiten im Plangebiet bedürfen daher einer denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 Nieder­sächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Die Genehmigung ist im Vorfeld bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Region Hannover zu beantragen und wird nur unter Auflagen erteilt werden, damit sichergestellt wird, dass die archäologischen Funde und Befunde vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen sach- und fachgerecht dokumentiert und geborgen werden.

Hinweise:

- Die Durchführung von Erdarbeiten ohne denkmalrechtliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf die einschlägigen Bestimmungen des § 35 NDSchG, insbesondere die Absätze 2 und 4, wird deshalb ausdrücklich hingewiesen.

- Die mit der sach- und fachgerechten Dokumentation und Bergung archäologischer Bodenfunde verbundenen Mehrkosten für Personal- und Maschineneinsatz werden nicht von der archäologischen Denkmalpflege getragen, sondern sind gemäß § 6 Abs. 3 NDSchG vom Veranlasser der Zerstörung zu tragen.“

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.

 

Zu: Regionsstraßen

Der Hinweis: „Aus straßenplanerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Plangebietes zur K 140 erfolgt.“, kann nicht nachvollzogen werden.

Die Erschließung des Plangebietes soll, wie im Vorentwurf des Bebauungsplanes vorgesehen, über eine neue Planstraße, die an die „Mühlenstraße“ (Gemeindestraße) angebunden wird, erfolgen. Die „Mühlenstraße“ schließ wiederum im Süden an die „Freien Straße“, Kreisstraße (K 140) an.

 

Zu: Regionalplanung

Der Hinweis, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist und im Eigenentwicklungskataster erfasst wird, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

-    Schreiben vom 16.06.2015

 

Anregungen:

 

„bei der o.g. Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungs­plans Nr. 916 ist aus Sicht der von hier zu vertretenden Belange des vorbeugenden gewerb­lichen Immissionsschutzes zumindest der nach meinem Kenntnisstand in direkter Nachbar­schaft zum Plangebiet liegende Tischlereibetrieb (Messe- und Innenausbau) zu berücksichti­gen. Die heranwachsende Wohnbebauung sollte zu keiner nachträglichen Einschränkung des genehmigten Betriebes führen. Hier ist ggf. die Erstellung eines Gutachtens geboten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass bei der Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 916 ist aus Sicht des vorbeugenden gewerblichen Immissionsschutzes zumindest der in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet liegende Tischlereibetrieb (Messe- und Innenausbau) zu berücksichtigen ist und durch die neue Wohnbebauung es zu keiner nachträglichen Einschränkung des genehmigten Betriebes führen sollte, wird zur Kenntnis genommen.

 

Der in Rede stehende Tischlereibetrieb befindet sich derzeit in unmittelbarer Nachbarschaft zu bestehenden Wohnnutzungen. Deshalb wurden u. a. die vom staatlichen Gewerbeaufsichtsamt geforderten Bedingungen und Auflagen in die Baugenehmigung des Tischlereibetriebes aufgenommen.

 

Die geplante neue Wohnbebauung im Änderungsbereich 1 wird einen erheblich größeren Abstand zum Tischlereibetrieb einhalten, als die derzeit in unmittelbarer Nachbarschaft bestehenden Wohnnutzungen.

 

 

 

TÖB: Wasserverband Nordhannover

-    Schreiben vom 28.05.2015

 

Anregungen:

 

„gegen oben genannten Flächennutzungsplan und Bebauungsplan bestehen unsererseits keine Bedenken.

 

Die örtlich vorhandene Trinkwasser-Transportleitung DN 300 wird vom Planbereich berührt. Bei ggf. erforderlichen Tiefbauarbeiten ist diese fachgerecht zu schützen.

 

Die Notwendigkeit einer Umweltprüfung ist aus unserer Sicht nicht gegeben.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass von Seiten des Wasserverbandes Nordhannover gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ Ortsteil Bilm keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass sich angrenzend an den Änderungsbereich 1, in der „Mühlenstraße“, eine Trinkwasser-Transportleitung DN 300 befindet, die bei ggf. erforderlichen Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen ist.

 

Der allgemeine Hinweis zur Umweltprüfung wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

x

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

65.000,00 €

20.000,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

65.000,00 €

20.000,00 €

 

 


Anlage/n:

Entwurf des Bebauungsplans Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 916 Vor den Bilmer Mühlen_Plan-Entwurf (1103 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 916 Vor den Bilmer Mühlen_Begründung-Entwurf_02-07-2015 (1005 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich 916_Anlage 1 Städtebaulicher Entwurf (382 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich 916_Anlage 2 Biotoptyptenkarte (501 KB)    
Anlage 5 5 öffentlich 916_Anlage 3 Eingriffsbilanzierung (14 KB)    
Stammbaum:
2015/0236   Bebauungsplan Nr. 916 "Vor den Bilmer Mühlen" im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde hier: Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und Beteiligung nach § 4 (2) BauGB   FB 4 Stadtentwicklung   Beschlussvorlage
2015/0236-1   Bebauungsplan Nr. 916 "Vor den Bilmer Mühlen" im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde hier: Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und Beteiligung nach § 4 (2) BauGB   FB 4 Stadtentwicklung   Beschlussvorlage