Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst den folgenden Beschluss:
1) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und (2) und § 4 (2) BauGB:
Bürger/in: Herr und Frau Lohmann, Sehnde - Schreiben vom 07.04.2016
Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen von Frau und Herrn Lohmann wird zugestimmt.
TÖB: aha Zweckverband Abfallwirtschaft Region - Schreiben/E-Mail vom 29.04.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Bundesnetzagentur -Schreiben/E-Mail vom 07.04.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur (BNetzA) wird zugestimmt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH -Schreiben/E-Mail vom 02.05.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der Hannoverschen Verkehrsbetriebe wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Vodafone Kabel Deutschland GmbH -Schreiben/E-Mail vom 22.04.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird zugestimmt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) -Schreiben/E-Mail vom 03.05.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt.
TÖB: Region Hannover, Team Städtebau -Schreiben/E-Mail vom 28.04.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zur Denkmalpflege wurden redaktionell überarbeitet und aktualisiert. 2) Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“ als Satzung und die Begründung dazu sowie die 16. Berichtigung des Flächennutzungsplans. .
Sachverhalt:Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde ist der Satzungsbeschluss zu fassen.
Begründung: Mit dem Bebauungsplan Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“ hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 29.02.2016 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand vom 01.04.2016 bis einschließlich 02.05.2016 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.03.2016 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt worden. Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Flächennutzungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag aufgeführt. Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Satzungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind die als Anlage beigefügte 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“ und die Begründung dazu.
Der Flächennutzungsplan wird über die 16. Berichtigung den Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans angepasst.
Rechtliche Auswirkungen: Mit dem Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für eine Nachverdichtung der Bebauung geschaffen. Der Flächennutzungsplan wird über eine Berichtigung angepasst.
Bebauungsplan Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“, 5. Änderung, Ortsteil Sehnde Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise vorgebracht:
Bebauungsplan Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“, 5. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde Beteiligung Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und § 3 (2) BauGB („Öffentliche Auslegung“) und der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB ABWÄGUNG Anregungen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und (2) BauGB: Bürger/in: Herr und Frau Lohmann, Sehnde - Schreiben vom 07.04.2016
Anregungen/Hinweise: „Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 301, 5. Änderung möchten wir folgende Bedenken äußern. Wir bitten um Prüfung, ob eine Bebauung der ehemaligen Spielplatzfläche am Röntgenweg verbindlich mit einer Orientierung zur Straße „Röntgenweg“ festgesetzt werden kann. Wir befürchten eine Verschattung unseres Grundstückes durch die von der Bebauungsplanänderung ermöglichte Bebauung unseres östlichen Nachbargrundstückes.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Auswirkungen auf Belichtung und Besonnung gehen maßgeblich von der Höhe der entstehenden baulichen Anlagen aus. Die durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 301 „Gretenberger Straße/Ladeholzstraße“ getroffenen Festsetzungen orientieren sich am zulässigen Maß der baulichen Nutzung innerhalb des rechtsgültigen Bebauungsplans sowie am Gebäudebestand, eine unzumutbare Verschattung der Nachbargrundstücke aufgrund von Länge und Höhe der (zukünftig) beschattenden Gebäude ist durch die Festsetzung einer 2-geschossigen Bauweise in Verbindung mit der maximalen Höhe baulicher Anlagen nicht gegeben. Zudem unterliegt die geplante Bebauung den landesrechtlichen Abstandsvorschriften. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse bleiben mit den vorgesehenen Festsetzungen gewahrt. Die Festsetzung einer Baulinie am südlichen Rand des Baufensters oder eine Aufgliederung der überbaubaren Flächen in zwei Baufenster widerspricht der Zielsetzung des Bebauungsplanes und behindert die Nachverdichtungsmöglichkeit. Die Darstellung des Baufensters wird daher beibehalten. Grundsätzlich ist eine Änderung der gegebenen Nutzung eines Nachbargrundstückes kein Eingriff in das Eigentum des angrenzenden Grundstückseigentümers. Da das Flurstück 33/17 bereits im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist, kann auf den Bestand der bisherigen Nutzung durch die Anregungsgeber nicht vertraut werden.
ABWÄGUNG Anregungen aus der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB: TÖB: aha Zweckverband Abfallwirtschaft Region - Schreiben/E-Mail vom 29.04.2016 Anregungen/Hinweise: „Gegen die Festsetzungen im o.g. Bebauungsplan bestehen seitens des Zweckverbandes Abfallwirtschaft – nach jetzigem Planungsstand – keine Bedenken. Ergänzend zu unserem Schreiben vom 20.11.2015 [Stellungnahme vom 20.11.2015 zum Bebauungsplan Nr. 301 „Gretenberger Straße/Ladeholzstraße“, 4. Änderung „…Zur Sackabfuhr sowie zur Abfuhr von Abfallbehältern und in der Sperrmüllabfuhr werden durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover die in der Müllabfuhr üblichen Fahrzeuge (Maße B x L x H = 2,50 m x ca. 10,0m x ca. 3,80 m) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t eingesetzt…] möchten wir anmerken, dass Stichwege bzw. Sackgassen ohne Wendemöglichkeit von Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren werden (Rückwärtsfahrverbot).“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Bundesnetzagentur -Schreiben/E-Mail vom 20.11.2015 Anregungen/Hinweise: „Zu den von Ihnen aufgezeigten Planungen teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine vorsorgliche Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt, da für das WA“ keine maximale Höhenfestsetzung erfolgte. Der beigefügten Anlage können Sie die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. […] Beigefügte Anlage: Keine Betreiber von Richtfunkstrecken im Prüfgebiet.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH -Schreiben/E-Mail vom 02.05.2016 Anregungen/Hinweise: „Aus Sicht der Telekom haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Wir verweisen deshalb auf unser Schreiben PTI21 PB Han1, Heinrich Drangmeister lfd.-Nr. 6737 aus 2015 vom 17.11.2015 [„Seitens der Telekom bestehen gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 301 „Gretenberger Straße, Ladeholzstraße“ grundsätzlich keine Bedenken. Am Rand des Plangebiets befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Hinsichtlich der TK-Versorgung betrachten wir das Gebiet grundsätzlich als erschlossen und sehen zurzeit keinen Handlungsbedarf. Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.“], das weiterhin Gültigkeit hat.
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Deutsche Telekom Technik GmbH wird ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung erneut beteiligt.
TÖB: Vodafone Kabel Deutschland GmbH -Schreiben/E-Mail vom 22.04.2016 Anregungen/Hinweise: „Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben. Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzten Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung erneut beteiligt.
TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) -Schreiben/E-Mail vom 03.05.2016 Anregungen/Hinweise: „Im Untergrund der Planungsfläche können lösliche Gesteine aus dem Mittleren Keuper und Mittleren Muschelkalk in einer Tiefe anstehen, in der durch irreguläre Auslaugung lokal Verkarstungserscheinungen möglich sind. Erdfälle aus dieser Tiefe sind selten. Im Planungsbereich und im näheren Umfeld sind uns keine Erdfälle bekannt. Die nächstliegenden bekannten Erdfälle sind mehr als 1 km von der Planungsfläche entfernt. Formal wird das Planungsgebiet den Erdfallgefährdungskategorien 1 bis 2 zugeordnet (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987, AZ. 305.4 – 24 110/2-). Bei Bauvorhaben im Planungsbereich kann daher auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung verzichtet werden. Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden. Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
TÖB: Region Hannover, Team Städtebau -Schreiben/E-Mail vom 28.04.2016 Anregungen/Hinweise: „Naturschutz: Da die geplanten Baumaßnahmen durch ein Verfahren gemäß § 13a I Nr. 1 BauGB ermöglicht werden sollen, entfällt die Verpflichtung zur Anwendung der Eingriffsregelung. Deshalb werden weder für Bodenversiegelungen noch für die Beseitigung von Landschaftsstrukturen und Grünflächen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Eine naturschutzfachliche Stellungnahme zu den vorbereitenden Eingriffen ist somit rechtlich nicht erforderlich. Von Seiten der UNB wird aber vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Artenschutzes (§§ 39 und 44 ff BNatSchG) auch in einem Verfahren nach § 13a BauGB anzuwenden sind. Bäume und Hecken sind i.d.R. Lebensstätten geschützter Tiere, z.B. europäischer Vogelarten.
Denkmalschutz: Baudenkmalpflegerische Belange werden durch die Planung nicht berührt. Da seit 01.01.2015 die Region Hannover die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde für das Stadtgebiet Sehnde wahrnimmt, wird darum gebeten, dass in der Begründung unter Punkt 8.5 die Angaben zur Meldepflicht wie folgt angepasst werden: […] der Unteren Denkmalschutzbehörde der Region Hannover […]. Darüber hinaus gibt es seitens der archäologischen Denkmalpflege keine Anregungen / Bedenken.
Regionalplanung: Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Hinweise der Region Hannover zum Naturschutz und zur Regionalplanung werden zur Kenntnis genommen. Die Angaben zur Unteren Denkmalschutzbehörde werden gemäß der Anregung redaktionell angepasst.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße/Ladeholzstraße“: - Planzeichnung (Stand: Satzungsbeschluss) - Begründung (Stand: Satzungsbeschluss) - 16. Berichtigung des Flächennutzungsplans
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