Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen: b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss:
1. Aufhebungsbeschluss für einen Teilbereich
Die Flächen der Flurstücke 185/10 und 190/3 der Flur 4 Gemarkung Sehnde werden aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 319 „Wohnpark Keramische Hütte“ herausgenommen. Für diese Flächen wird der Aufstellungsbeschluss des Rates vom 15.08.2013 aufgehoben.
2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:
Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 319 „Wohnpark Keramische Hütte“ mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde und der Begründung dazu wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird beschlossen.
Sachverhalt:Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 319 „Wohnpark Keramische Hütte“ mit Örtlicher Bauvorschrift ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.
Begründung: Mit dem Bebauungsplan Nr. 319 „Wohnpark Keramische Hütte“ hat sich der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung am 15.08.2013 befasst. Er hat damals den Aufstellungsbeschluss gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 02.09.2013 bis einschließlich 20.09.2013. Aus der Öffentlichkeit sind keine Anregungen und Hinweise, über die zu beschließen ist, eingegangen.
Der Bebauungsplan Nr. 319 „Wohnpark Keramische Hütte“ wird nach §13a Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungsplänen der Innenentwicklung, aufgestellt, da die Voraussetzungen gegeben sind: Begründung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB Der Bebauungsplan Nr. 319 „Wohnpark Keramische Hütte“ kann im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden, da die in § 13a BauGB definierten Voraussetzungen erfüllt sind: Der Geltungsbereich umfasst eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von ca. 9.920 m² und damit weniger als 20.000 Quadratmetern (§ 13a Abs. 1 BauGB); die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet (§ 13a Abs. 1 BauGB); es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des BNatSchG) (§ 13 Abs. 1 BauGB).
Da der Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt wird, kann auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Im Rahmen der Ausarbeitung des Entwurfs sind einige ausgewählte Behörden und sonstige Träger Öffentlicher Belange zur Abstimmung insbesondere umweltrelevanter Belange vorab beteiligt worden, u. a. die Untere Naturschutzbehörde.
Im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss sind beim Entwurfsbeschluss Flächen von ca. 7.180 m² im Nordosten aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen worden. Bei diesen Flächen ist der Aufstellungsbeschluss des Rates vom 15.08.2013 aufzuheben.
Rechtliche Auswirkungen: Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die Voraussetzungen für eine Wohnhausbebauung der Flächen geschaffen werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 319 „Wohnpark Keramische Hütte“ wird nach §13a Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungsplänen der Innenentwicklung, aufgestellt. Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung kann das beschleunigte Verfahren nach § 13 (2) BauGB angewandt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Entwurf des Bebauungsplans Nr. 319 „Wohnpark Keramische Hütte“ mit Örtlichen Bauvorschriften und der Entwurf der Begründung
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