Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:Zur/zum Ratsvorsitzenden des Rates der Stadt Sehnde wird
Ratsfrau / Ratsherr _________________________________ gewählt.
Sachverhalt:Für die Wahl der oder des Ratsvorsitzenden gilt § 61 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), die Aufgaben ergeben sich aus den §§ 63 und 65 NKomVG.
Die oder der Ratsvorsitzende wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt; vorschlagsberechtigt und wahlberechtigt ist jedes Ratsmitglied. Wählbar ist jedoch nur ein Abgeordneter. Erst mit der Wahl der oder des Ratsvorsitzenden konstituiert sich der Rat als handlungsfähiges Organ.
Die Aufgaben der oder des Ratsvorsitzenden bestehen in der Beteiligung an der Aufstellung der Tagesordnung (§ 59 Abs. 3), der Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung, in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Ausübung des Hausrechts im Sitzungssaal sowie in der Feststellung der Beschlussfähigkeit. Im Falle der Verhinderung vertritt er den Bürgermeister bei der Einberufung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
Die Wahl erfolgt nach § 67 NKomVG.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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