Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen: b) Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen: d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:
1. Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB:
Öffentlichkeit: Einwendung Nr. B3 - Schreiben vom 09.01.2017 Beschlussvorschlag: Den Bedenken, Anregungen und Hinweisen des Einwenders Nr. B3 wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen von B3 wird zugestimmt.
TÖB Deutsche Telekom Technik GmbH - Schreiben vom 09.01.2017 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt.
TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Hannover - Schreiben vom 16.01.2017 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wird zugestimmt.
- Schreiben vom 13.01.2017 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Region Hannover wird zugestimmt.
TÖB: üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG - Schreiben vom 04.01.2017 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG wird zugestimmt.
TÖB: Vodafone Kabel Deutschland GmbH - Schreiben vom 04.01.2017 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird zugestimmt.
2) Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der §§ 80 und 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) den Bebauungsplan Nr. 353 „Kleines Öhr“ mit Örtlichen Bauvorschriften als Satzung und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.
Sachverhalt:Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 353 „Kleines Öhr“ mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde ist der Satzungsbeschluss zu fassen. Begründung: Mit dem Bebauungsplan Nr. 353 „Kleines Öhr“ mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Sehnde hat sich zuletzt der Rat in seiner Sitzung am 15.12.2016 befasst. Er hat über die Eingaben, die im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach §§ 3 (1) und 3 (2) sowie 4 (1) und 4 (2) BauGB eingegangen sind, beschlossen sowie den überarbeiteten Entwurf zugestimmt und eine erneute eingeschränkte öffentliche Auslegung beschlossen. Die eingeschränkte erneute öffentliche Auslegung fand vom 02.01.2017 bis einschließlich 16.01.20157 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 29.12.2016 von der eingeschränkten erneuten öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a (3) Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt worden. Es sind lediglich die Eingaben und Äußerungen, die im Rahmen der eingeschränkten erneuten Öffentlichen Auslegung und Beteiligung eingegangen sind, zu prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken zur eingeschränkten Beteiligung sind unter Beschlussvorschlag „1) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) i. V. m. § 4a (3) BauGB“ aufgeführt. Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Satzungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind der als Anlage beigefügte Bebauungsplan Nr. 353 „Kleines Öhr“ und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu. Rechtliche Auswirkungen: Mit dem Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für Bebauung der Fläche mit Wohnhäusern geschaffen.
Bebauungsplan Nr. 353 „Kleines Öhr“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde Beteiligung Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) i. V. m. § 4a (3) BauGB („eingeschränkte Öffentliche Auslegung“) und der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) i. V. m. § 4a (3) BauGB ABWÄGUNG Öffentlichkeit: Einwendung Nr. B3 - Schreiben vom 09.01.2017 Anregungen/Bedenken: „Die neu vorgesehene Fläche für die Ausgleichsmaßnahmen für das geplante Baugebiet „Kleines Öhr“ liegt noch weiter weg als die ursprünglich ins Auge gefasste Fläche in der Gemarkung Ilten, mindestens 3 km Luftlinie. Nach den „naturschutzfachlichen Hinweisen zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ können Kompensationsflächen benachbarte, aber auch weiter entfernt liegende Flächen sein, in jedem Fall müssen sie aber die betroffenen Funktionen und Werte räumlich erreichen. Im vorgesehenen Fall halte ich die räumliche Entfernung für zu groß, um den vorgesehenen Ausgleich zu erreichen. Dies gilt explizit für die Feldlerche, aber auch für die übrigen Maßnahmen. Der sonst geforderte räumliche Zusammenhang ist keinesfalls gegeben. Es heißt auch ausdrücklich in den „Hinweisen“, dass diese Vorgehensweise nicht zu einer kompletten Entmischung und räumlichen Trennung von naturnahen Flächen und besiedeltem Bereich führen darf. Wenn im Norden Sehndes weiter gebaut wird, die Ausgleichsflächen aber nicht in der Gemarkung Sehnde, nicht mal im angrenzenden Bereich liegen, dann bedeutet das für mich Entmischung. Es würde dem Norden Sehndes außerdem gut tun, wenn nördlich oder östlich des geplanten Baugebietes „Kleines Öhr“ auf einer Ackerfläche die Ausgleichsmaßnahmen angesiedelt würden. Feldlerchen kommen mit Ackerflächen und angrenzenden Wegeseitenrändern, die jährlich (nach der Brutzeit) gemäht werden, gut zurecht. Schon vorhandene Ackerflächen in Sukzessionsflächen extra für die Feldlerche umzuwandeln erscheint mir überflüssig. Jahrhundertelang konnten sich die Feldlerchenpopulationen entwickeln trotz und gerade wegen des betriebenen Ackerbaus, wer erinnert sich nicht an die im Frühjahr und Sommer über den Feldern singenden Lerchen. Inzwischen gilt sie als gefährdete Art, weil sie durch Neubaugebiete immer mehr verdrängt wird. Auch im vorliegenden Fall des Bebauungsplans 353 soll dies so geschehen. Sollen unsere Kinder und Enkel in Sehnde keinen oder kaum noch Lerchengesang kennen lernen? Ist untersucht worden, ob durch die vorgesehene Ausgleichsfläche in der Gemarkung Wirringen nicht auch Feldarten vertrieben werden, da auch Gehölzpflanzungen dazu führen können? Ich bitte daher dringend zu prüfen, ob der für das Baugebiet „Kleines Öhr“ vorzunehmende Ausgleich nicht auf einer dem Baugebiet benachbarten Fläche, die dazu erworben wird, vorgenommen werden kann.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege sind vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung im Bebauungsplanverfahren zu behandeln (§ 1a (3) BauGB). Durch Abwägung entscheidet die planende Gemeinde über die erforderlichen Maßnahmen zur Kompensation. Die für die Feldlerche als besonders geschützte europäische Brutvogelart getroffenen Maßnahmen wurden aufgrund der artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde formuliert. Die strengen Artenschutzregelungen gelten flächendeckend“ (saP Kleines Öhr, 2016) und unterliegen nicht der bauleitplanerischen Abwägung. Gemäß den „Vollzugshinweisen zum Schutz von Brutvogelarten in Niedersachsen, Feldlerche“ (NLWKN, 2011) besetzt die Feldlerche das niedersächsische Kulturland beinahe flächendeckend, sie fehlt nur in großflächig bewaldeten und überbauten Flächen. Gründe für den Rückgang der Art stellen vor allem die Intensivierung und Monotonisierung der Landnutzung dar. Aufgrund ihrer Verbreitung und des arttypischen Verhaltens ist eine enge Abgrenzung einer lokalen Population nicht möglich. Deshalb besteht ein räumlicher Zusammenhang von Maßnahmen für diese Art auch in größerer Entfernung vom Vorhabengebiet. Die Ausgleichsfläche in der Gemarkung Wirringen dient sowohl dem Ausgleich im Hinblick auf artenschutzrechtliche Belange für die Feldlerche als auch der naturschutzrechtlichen Kompensation. Sie wird als offene Brachfläche entwickelt, hier erfolgen keinerlei Gehölzpflanzungen. Durch die Entwicklung als Brachfläche wird die Strukturvielfalt optimiert, die Lebensraumbedingungen für Offenland bewohnende Arten daher verbessert. Darüber hinaus weist diese Fläche in der Umgebung weniger Stör- und Gefahrenquellen gegenüber der zunächst gewählten Fläche in der Gemarkung Ilten auf und verfügt daher über bessere Eignung als Maßnahmenstandort. Das Baugesetzbuch legt in § 200a fest: „Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.“ Der früher im Bundesnaturschutzgesetz verankerte Vorrang der funktionalen Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den an anderer Stelle oder zugunsten anderer Naturgüter erfolgenden Ersatzmaßnahmen, auf den auch die „naturschutzfachlichen Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ von 1994 Bezug nehmen, ist 2009 entfallen. Die gewählte Fläche in der Gemarkung Wirringen erfüllt die o.g. Anforderungen. Darüber hinaus werden auch im Vorhabengebiet Maßnahmen zur Kompensation (z.B. Anlage einer Obstwiese) getroffen. Die Prüfung geeigneter Ausgleichsflächen ist bereits im Bebauungsplanverfahren erfolgt. Es wurden dabei verschiedene Ansätze mit der Unteren Naturschutzbehörde erörtert. Neben der zunächst in der Gemarkung Ilten gewählten Fläche wurden auch Entwicklungsmaßnahmen in Ackerland (Lerchenfenster) in der Gemarkung Sehnde nördlich des Vorhabengebietes diskutiert, die jedoch von der Unteren Naturschutzbehörde aufgrund mangelnder rechtlicher Absicherungs- und Kontrollmöglichkeiten abgelehnt wurden. Die Verfügbarkeit einer sowohl artenschutzrechtlich als auch naturschutzrechtlich geeigneten, ausreichend großen Fläche in der Umgebung des Vorhabengebietes ist derzeit nicht gegeben.
TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH - Schreiben vom 09.01.2017 Anregungen: „Aus Sicht der Telekom haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Wir verweisen deshalb auf unser Schreiben PTI21 PB Han 1, Heinrich Drangmeister, lfd.-Nr. 7532 aus 2016 vom 24.06.2016, das weiterhin Gültigkeit hat.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Hannover - Schreiben vom 16.01.2017 Anregungen: „Durch das o.g. Vorhaben werden die Belange der in der Zuständigkeit des regionalen Geschäftsbereichs Hannover der NLStBV liegenden Bundesstraße B443 außerhalb der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrt Sehnde berührt. Gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen im Grundsatz keine Bedenken, ich verweise hierbei auf meine Stellungnahme vom 07.11.2016.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
- Schreiben vom 13.01.2017 Anregungen: Naturschutz: Aus Sicht der UNB ergeht noch folgender Hinweis (Begründung zum Umweltbericht, S. 23): In der tabellarischen Gegenüberstellung sind die geänderten Flächenzahlen zwar entsprechend angepasst worden. Es fehlt an der Stelle jedoch die Information zur Kompensation des Lärmschutzwalls, der im Flächenverhältnis 1:0,25 kompensiert wird (vgl. Tabelle Seite 20). Ansonsten bestehen zu den Änderungen keine Anregungen und Bedenken. Regionalplanung: Zu der o.g. Planung bestehen keine weiteren Anregungen und Bedenken.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Naturschutz: Dem Hinweis wird gefolgt, die Begründung zum Umweltbericht (tabellarische Gegenüberstellung) wird entsprechend ergänzt.
TÖB: üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG - Schreiben vom 04.01.2017 Anregungen: „Durch die Änderungen (Im Wesentlichen die Punkte 8 und 11 der textlichen Festsetzungen) sehen wir uns nicht betroffen und bringen daher dazu keine neuen Anmerkungen oder Hinweise vor. Wir verweisen auf unsere letzte Stellungnahme in diesem Verfahren vom 07.11.2016, die weiterhin Bestand hat. Wir bitten darum am weiteren Verfahren selbst und an den sich an das Verfahren anschließenden Planung frühzeitig beteiligt zu werden, soweit der Busbetrieb der üstra davon betroffen ist.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Üstra wird auch im Rahmen der Ausführungsplanung weiterhin beteiligt.
TÖB: Vodafone Kabel Deutschland GmbH - Schreiben vom 04.01.2017 Anregungen: „Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 29.12.2016. Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg, Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de . Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung erneut beteiligt.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:- Bebauungsplan Nr. 353 „Kleines Öhr“ mit Örtlichen Bauvorschriften, Entwurf zum Satzungsbeschluss - Begründung inkl. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 353 „Kleines Öhr“ mit Örtlichen Bauvorschriften; Entwurf zum Satzungsbeschluss
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