Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2017/0184  

 
 
Betreff: Neuregelungen nach der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Finanzen   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste Vorberatung
20.09.2017 
Sitzung des Fachausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
28.09.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde zur Kenntnis genommen     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt, den Beschluss zu c) zu

    fassen.

b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen.

c) Der Rat beschließt, die Wertgrenzen nach § 12 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 der

    Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) für Investitionen von erheblicher

    finanzieller Bedeutung für die Stadt Sehnde auf 100.000 € festzulegen.

 


Sachverhalt:

Die bisher geltende Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung wurde vom Landesgesetzgeber rückwirkend zum 01. Januar 2017 außer Kraft gesetzt und durch die „Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen“ (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung – KomHKVO) ersetzt.

 

Die KomHKVO enthält verschiedene Neuregelungen im Rahmen des Haushalts- und Kassenrechts und bedarf Festlegungen des Rates zu Wertgrenzen bei Investitionen.

 

Der § 12 Abs. 1 der KomHKVO sieht folgende Regelung vor: Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn einer Investition von unerheblicher finanzieller Bedeutung muss mindestens eine Folgekostenberechnung vorliegen.

 

Auf Grund der Anzahl und der Höhe der Investitionen der Stadt Sehnde wird vorgeschlagen, die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung auf 100.000 € festzulegen.

 

Demnach sind für alle Investitionsmaßnahmen, die diese Wertgrenze überschreiten, ein Wirtschaftlichkeitsvergleich in Form von Kauf, Miete, Leasing, ÖPP etc. anzustellen. Folgekostenberechnungen, wie beispielsweise Abschreibungen, Bewirtschaftungs-aufwendungen usw., sind für alle Investitionen zu ermitteln.

 

Auch für den § 4 Abs. 6 KomHKVO sollte die vorgeschlagene Wertgrenze von 100.000 € analog angewandt werden, wonach Investitionsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre und oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze erstrecken, im Teilfinanzhaushalt einzeln dargestellt werden.

 

Somit sind auch hier für alle Investitionsmaßnahmen, die über mehr als ein Haushaltsjahr veranschlagt sind und die vorgeschlagene Wertgrenze übersteigen, entsprechende Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen einschließlich Folgekostengberechnungen anzustellen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n:

./.

 

Stammbaum:
2017/0184   Neuregelungen nach der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO)   FD Finanzen   Beschlussvorlage
2017/0184-1   Neuregelungen nach der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO)   FD Finanzen   Beschlussvorlage