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Betreff: |
Ausweisung Naturschutzgebiet "Bockmerholz, Gaim" (NSG-HA 217) |
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage |
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Federführend: | FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen |
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Beratungsfolge: |
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Beschlussvorschlag:Dem Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bockmerholz, Gaim“ NSG-HA 217 wird mit nachfolgenden Zusätzen zugestimmt.
Sachverhalt:Nachdem die Ortsräte Bilm und Müllingen/Wirringen die Beschlussvorlage 2018/0366 am 08.08.2018 bzw. am 14.08. 2018 abgelehnt haben, wurde von den Ortsräten Höver und Wassel am 14.08.2018 und dem Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt am 21.08.2018 der Beschlussvorschlag mit folgenden Ergänzungen zugestimmt: - § 4 Abs. 1 Nr. 11 Hunde: Hunde sind im Naturschutzgebiet immer an der Leine zu führen, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehund oder von der Polizei eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.
- § 4 Abs. 1 Nr. 7 Entnahme von Pflanzen, Pilzen und Tieren: Das Pilzsuchen (abseits der Wege) soll in bestimmten Bereichen und Zeiträumen für den Eigengebrauch erlaubt werden.
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 Entwässerungsmaßnahmen: Im Bereich der Landwirtschaft kann eine funktionierende Dränage bei technischem Defekt ersetzt werden.
- § 5 Abs. 3 Nr.2 Ansitzeinrichtungen: Auch mobile Einrichtungen aus geeigneten Materialien zulassen.
- § 5 Abs. 4 Nr. 6 Weidezäune: Für die Schafhaltung gelten auch Knotengitterzäune bis zu einer Höhe von 1,60 m (ggf. höher) als Wolfsschutz als landschaftstypische Weidezäune im Sinne der Verordnung.
- § 5 Abs. 5 Nr. 3 Feinerschließung: Situationsbezogen zulassen.
- § 8 Abs. 2 Nr. 1 Neophyten: Erläuterung ergänzen: Eine Beseitigung von Neophytenbeständen kann nicht von den Eigentümern verlangt werden.
Finanzielle Auswirkungen:Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen: | Ja: | | | Nein: | x |
Ergebnishaushalt | Verfügbar | Benötigt | Erträge | | | Aufwendungen | | | Finanzhaushalt | Verfügbar | Benötigt | Einzahlungen | | | Auszahlungen | | |
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