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Vorlage - 2019/0592  

 
 
Betreff: Änderung des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Sehnde GmbH in Bezug auf die Ergebnisverwendung;
hier: Beauftragung des Vertreters in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Sehnde GmbH zur Weisung der Vertreterin in der Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Sehnde GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Finanzen   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste Vorberatung
18.09.2019 
Sitzung des Fachausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
26.09.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt, den Beschluss zu c) zu

    fassen.

b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen.

c) Nach § 12 Abs. 1 Buchstabe l) des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Sehnde GmbH

    erteilt der Rat dem Vertreter der Stadt Sehnde in der Gesellschafterversammlung der

    Stadtwerke Sehnde GmbH (SWS) die Weisung, der Änderung des § 11 Abs. 2 Buchstabe d

    des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Sehnde GmbH (EVS) zuzustimmen und

    die Vertreterin der Stadt Sehnde in der Gesellschafterversammlung der EVS zu

    entsprechender Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der EVS

    anzuweisen.

 


Sachverhalt:

Die bisherige Regelung im Gesellschaftsvertrag der Energieversorgung Sehnde GmbH (EVS) sieht vor, dass die EVS maximal 30% ihres Jahresergebnisses thesaurieren kann. Der Begriff der Thesaurierung steht für das Einbehalten von Gewinnen. Unternehmen schütten also die erwirtschafteten Überschüsse teilweise nicht aus, sondern arbeiten mit ihnen weiter und stärken somit das Eigenkapital.

 

Die Rahmenbedingungen für die Entscheidung zur Thesaurierung oder Ausschüttung sind zum einen die handelsrechtliche Bewertung der Eigenkapitalquote (EKQ) und zum anderen die Bewertung der regulatorischen EKQ in den Netzsparten (Stromnetz / Gasnetz) der EVS.

 

Der Bewertung der regulatorischen EKQ liegt eine Kernaussage der Bundesnetzagentur (BNetzA) zugrunde. Sie besagt, dass Kapitalgeber eine angemessene Verzinsung für das eingesetzte Eigenkapital erwarten und somit Netzbetreibern eine kalkulatorische (regulatorische) Eigenkapitalverzinsung gewährt wird. Dabei entspricht das kalkulatorische (regulatorische) Eigenkapital dem sogenannten „betriebsnotwendigen Vermögen“. Dieses ist der Saldo aus Anlagevermögen und Abzugskapital (z.B. Fremdkapital, Baukostenzuschüsse).

 

 

 

Auf Basis der Netzentgeltverordnung wird der Eigenkapitalzinssatz (derzeit 6,91% für Neuanlagen bzw. 5,12% für Altanlagen) auf maximal 40% des kalkulatorisch (regulatorisch) bestimmten betriebsnotwendigen Vermögens gewährt. Darüber hinausgehendes in der Kapitalstruktur vorhandenes Eigenkapital wird mit dem sogenannten EK-II-Zinssatz (derzeit 2,72% für Strom und 3,03% für Gas) verzinst. Dieser orientiert sich an einem üblichen Zinssatz für die Fremdkapitalbeschaffung.

 

Die Änderung im § 11 Nr. 2 Buchstabe d des Gesellschaftsvertrags soll daher zur Thesaurierung von Jahresergebnissen modifiziert werden. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags soll eine Thesaurierung in den Netzsparten unter der vom Aufsichtsrat der EVS empfohlenen Beschlussvorschlag genannten Voraussetzung ermöglichen.

 

Der Vorschlag zur Verknüpfung von Ergebnisverwendung und regulatorischer Berücksichtigung der Eigenkapital-Ausstattung soll die langfristige Sicherung der Ergebnisse der Gesellschaft in den Netzsparten sicherstellen. Dazu muss die regulatorische Eigenkapitalquote den Vorgaben der Netzentgeltverordnung entsprechend ausgestattet sein. Werden die regulatorischen Vorgaben erreicht, kann damit auch für den handelsrechtlichen Jahresabschluss und insoweit für das Bilanzbild und die Bilanzstruktur der Energieversorgung Sehnde GmbH ein positiver Effekt erzielt werden. Die regulatorische Eigenkapitalquote liegt angesichts der kalkulatorischen Bewertung des Anlagevermögens regelmäßig über dem handelsbilanziellen Ansatz, so dass die beabsichtige Änderung auch zur Sicherstellung nachhaltiger Pachterlöse aus dem Netzeigentum der Energieversorgung Sehnde GmbH förderlich ist. Auf diese Weise kann zukünftiges Ausschüttungspotential erhalten bzw. geschaffen werden.

 

Von daher hat der Aufsichtsrat der Energieversorgung Sehnde GmbH in seiner Sitzung am 21.08.2019 der Gesellschafterversammlung empfohlen, den § 11 Nr. 2 Buchstabe d des Gesellschaftsvertrages wie folgt zu ändern:

 

„Beschlussfassung zur Ergebnisverwendung; EVS kann maximal 30 % ihres Jahresergebnisses thesaurieren, unter der Voraussetzung, dass die regulatorische EK-Quote der Netzsparten der Gesellschaft unter 40 % beträgt. Wenn die regulatorische EK-Quote der Netzsparten 40 % erreicht hat, erfolgt Vollausschüttung aus den Netzsparten. Die regulatorische EK-Quote der Netzsparten soll zu diesem Zweck mit Vorlage des Jahresabschlusses jährlich überprüft werden. Abweichungen davon können nur mit einem einstimmigen Votum in der Gesellschafterversammlung beschlossen werden.“

 

 

Der § 12 Abs. 1 Buchstabe l) des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Sehnde GmbH (SWS) vom 15.08.2018 legt fest, das von dem jeweiligen Vertreter der Stadt Sehnde in der Gesellschafterversammlung verbundener Unternehmen zu fassende Beschlüsse der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke bedürfen. Dazu gehören auf Grund der Beteiligungsverhältnisse auch die Energieversorgung Sehnde GmbH (EVS) und damit die in Zusammenhang mit einer Änderung des Gesellschaftervertrages der EVS zu fassende Beschlüsse.

 

Weiterhin ist in § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der SWS geregelt, dass der Vertreter der Stadt Sehnde in der Gesellschafterversammlung der SWS immer an Weisungen gebunden ist, die der Rat erteilt. Das bedeutet, dass der Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SWS der Beschlussfassung zur Anweisung der Vertreterin in der Gesellschaftervertreterin der EVS für Beschlüsse im Zusammenhang mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der EVS auch einer Weisung des Rates bedarf.

 

Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der EVS wird vorgeschlagen, den Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SWS wie folgt anzuweisen:

 

Nach § 12 Abs. 1 Buchstabe l) des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Sehnde GmbH erteilt der Rat dem Vertreter der Stadt Sehnde in der Gesellschafterversammlung der SWS die Weisung, der Änderung des § 11 Nr. 2 Buchstabe d des Gesellschaftsvertrages der EVS zuzustimmen und der Vertreterin die Stadt Sehnde in der Gesellschafterversammlung der EVS zu entsprechender Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der EVS anzuweisen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n:

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