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Vorlage - 2026/0779  

 
 
Betreff: Neuabschluss eines Wegenutzungsvertrags Strom für das Stadtgebiet Sehnde
Zuschlagsentscheidung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Verwaltungsvorstand   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste Vorberatung
29.01.2026 
Sitzung des Fachausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste      
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
12.02.2026    Sitzung des Rates der Stadt Sehnde      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen.

b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen.

c) Der Rat beschließt

1. Als Ergebnis des Verfahrens zum Neuabschluss des Wegenutzungsvertrags Strom beschließt der Rat, den Zuschlag auf das Angebot der Energieversorgung Sehnde GmbH (EVS) zu erteilen.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, den neuen Wegenutzungsvertrag Strom unterschriftsreif zu konsolidieren und das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Der Rat der Stadt Sehnde ermächtigt den Bürgermeister, die konsolidierten Verträge für die Stadt Sehnde zu unter-zeichnen.


Sachverhalt:

  1. Ausgangslage

 

Der Wegenutzungsvertrag Strom für das Stadtgebiet Sehnde läuft am 31.07.2026 aus. Die Wegenutzungsvertrag regelt das Recht, öffentliche Verkehrswege zur Verlegung und zum Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchenden im Sinne des § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu nutzen. Der Vertrag wird auch als Konzessionsvertrag Strom bezeichnet und muss spätestens alle 20 Jahre neu vergeben werden.

Die erforderliche Bekanntmachung über das Auslaufen des Wegenutzungsvertrages Strom wurde gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG im Jahr 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und interessierte Energieversorgungsunternehmen zur Abgabe einer Interessenbekundung aufgefordert.

Mit Beschluss vom 21.01.2025 hatte der Rat die Kriterien festgelegt, anhand derer die Auswahl des künftigen Konzessionärs erfolgt (Beschlussvorlage Nr. 2025/0594). Die Verwaltung wurde beauftragt, das Verfahren durchzuführen und dem Rat das Verfahrensergebnis zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die Energieversorgungsunternehmen, die auf die Bekanntmachung fristgerecht ihr Interesse bekundet haben, wurden zur Abgabe eines ersten Angebots aufgefordert. Die EVS gab form- und fristgerecht das erste, indikative Angebot ab. Ein weiteres Unternehmen teilte vor Ablauf der Angebotsfrist seinen Verzicht auf die weitere Teilnahme am Wettbewerbsverfahren mit.

Über das erste Angebote wurde im Juni 2025 verhandelt. Sodann wurde der Bieter zur Abgabe eines verbindlichen Angebots (Best And Final Offer, BaFO) aufgefordert. Die Frist zur Abgabe des BaFO endete im Oktober 2025. Das eingegangene Angebot wurde von der Verwaltung mit Unterstützung eines rechtlichen Beratungsbüros ausgewertet.

 

  1. Ergebnis der Angebotsauswertung


Das Angebot der EVS ist zuschlagsfähig. Es erfüllt als einziges Angebot die Anforderungen der Stadt, wie sie mit den Auswahlkriterien und Informationen zum Verfahren in den Wettbewerb gegeben wurden.

Die Angebotsinhalte und insbesondere der von der EVS angebotene Wegenutzungsvertrag Strom stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar, die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 NKomVG nicht zu veröffentlichen sind. Entsprechend den Empfehlungen der Landeskartellbehörde Niedersachsen ist die Beschlussvorlage daher aufgeteilt in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil, auf den ergänzend verwiesen wird (Beschlussvorlage Nr. 2026/0778).

 

  1. Inhalt des Wegenutzungsvertrages


Die Konzessionsabgabe Strom wird weiterhin in der maximal zulässigen Höhe gezahlt und der höchstzulässige Kommunalrabatt weiterhin gewährt. Zum weiteren Inhalt des Wegenutzungsvertrages Strom wird auf die nicht öffentliche Beschlussvorlage verwiesen.

 

  1. Weiteres Vorgehen


Nachdem der Rat die Zuschlagsentscheidung getroffen hat, ist der geplante Abschluss der Wegenutzungsvertrags gemäß § 152 Abs. 1 Nr. 11 NKomVG der Kommunalaufsicht anzuzeigen.

Der Konzessionsvertrag Strom ist durch die Verwaltung unterschriftsreif zu konsolidieren und das Verfahren zum Abschluss zu bringen.

Die Auswahlentscheidung ist außerdem gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 EnWG im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 


Anlage/n: