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Vorlage - 2026/0842  

 
 
Betreff: Einführung der Beherbergungssteuersatzung zum 01.01.2027
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Finanzen   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste Vorberatung
17.06.2026 
Sitzung des Fachausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste      
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
23.06.2026 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf Beherberungssteuersatzung 01.06.2026

Beschlussvorschlag:

a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde den Beschluss zu c) zu fassen.

b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde den Beschluss zu c) zu fassen.

c) Der Rat der Stadt Sehnde beschließt die in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Stadt Sehnde (Beherbergungssteuersatzung).


Sachverhalt:

Im Rahmen der Haushaltsplanungen für den Doppelhaushalt 2026/2027 war die Erstellung eines weiteren Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) notwendig. Entsprechend hat die Verwaltung ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, welches u.a. auch die Einführung einer sogenannten „Bettensteuer“ vorsieht. Das HSK wurde vom Rat in seiner Sitzung am 18.12.2025 beschlossen.

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschlüssen vom 22.03.2022, AZ. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 1886/15. 1 BvR 2887/15 und 1 BvR 354/16 die Erhebung von örtlichen Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen.

 

Nach Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über örtliche Verbrauch- und Aufwandssteuern. Dieses Erhebungsrecht hat das Land Niedersachsen auf die Kommunen übertragen (§§ 1, 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.04.2017, Nds. GVBl. Nr. 7/2017, S. 122).

 

Die Aufgabe der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Beherbergungssteuer soll im Fachdienst Finanzen Team Kasse und Steuern erfolgen. Der benötigte Personalbedarf steht im Fachdienst zur Verfügung, da die Bearbeitung der Grund- sowie der Gewerbesteuer mittlerweile digital erfolgt und hierdurch der reine Erfassungsaufwand minimiert werden konnte.

 

Es werden Erträge in Höhe von 300.000 €hrlich aus der Erhebung der Beherbergungssteuer erwartet.

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

300.000 €hrlich

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

300.000 €hrlich

Auszahlungen

 

 

 


Anlage/n:

Satzungsentwurf

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf Beherberungssteuersatzung 01.06.2026 (21 KB)