Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2026/0858  

 
 
Betreff: Wahl für das Amt der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Sehnde III (Ortsteile Dolgen, Evern, Haimar, Rethmar)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Ordnung und Recht   
Beratungsfolge:
Ortsrat Dolgen-Evern-Haimar Vorberatung
13.08.2026 
Sitzung des Ortsrates Dolgen-Evern-Haimar      
Ortsrat Rethmar Vorberatung
13.08.2026 
Sitzung des Ortsrates Rethmar      
Fachausschuss Brandschutz, Ordnung, Ehrenamt Vorberatung
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

a)      Der Ortsrat Dolgen-Evern-Haimar empfiehlt, den Beschluss zu d) zu fassen.

Der Ortsrat Rethmar empfiehlt, den Beschluss zu d) zu fassen.

b)      Der Ausschuss Brandschutz, Ordnung, Ehrenamt empfiehlt, den Beschluss zu d) zu fassen.

c)       Der Verwaltungsausschuss empfiehlt, den Beschluss zu d) zu fassen.

d)      Der Rat der Stadt Sehnde beschließt:

 

Frau Ines Niestroj wird für die Dauer von fünf Jahren zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk III der Stadt Sehnde gewählt.


 


Sachverhalt:

Die Amtszeit der jetzigen Schiedsperson, Frau Heike Huth, läuft am 06.07.2026 ab. Fr. Huth steht für eine weitere Amtsperiode nicht zur Verfügung.

 

Nach § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter hat der Rat der Stadt Sehnde eine Schiedsperson auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.

 

Mit Zustimmung der Vorsitzenden der Bezirksvereinigung Hannover des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. - BDS -, Frau Kniesburges, hat sich Frau Ines Niestroj aus dem Ortsteil Sehnde bereit erklärt, das Ehrenamt zu übernehmen.

 

§ 3 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter bestimmt folgende Voraussetzungenr die Übernahme eines solchen Ehrenamtes:

(1)    Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2)    Schiedsperson kann nicht sein, wer die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(3)    In das Amt soll nicht berufen werden,

  1. wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. wer nicht im Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
  3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist
  4.  

Gemäß § 4 der Verwaltungsvorschrift zum Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter soll die Gemeinde die Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, hören. Im Rahmen dieses Anhörungsrechts wurde vom BDS eine Informationsveranstaltung für die Bewerber*innen veranstaltet. Vom BDS wird vorgeschlagen, das Amt Frau Niestroj zu übertragen.

Schiedspersonen unterstehen der Dienstaufsicht des zuständigen Amtsgerichts Lehrte. Es kann auch Schiedspersonen verpflichten, die nicht in einem der Ortsteile ihres Schiedsamtsbezirks wohnen zwingend ist nur der Wohnsitz in Sehnde.

Frau Niestroj erfüllt die Voraussetzungen zur Bekleidung des Ehrenamts und wird für das Amt der Schiedsperson vorgeschlagen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 


Anlage/n: