Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2026/0859  

 
 
Betreff: Wahl für das Amt der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Sehnde I
(Ortsteile Bilm, Höver, Ilten)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Ordnung und Recht   
Beratungsfolge:
Ortsrat Bilm Vorberatung
13.08.2026 
Sitzung des Ortsrates Bilm      
Ortsrat Höver Vorberatung
13.08.2026 
Sitzung des Ortsrates Höver      
Ortsrat Ilten Vorberatung
13.08.2026 
Sitzung des Ortsrates Ilten      
Fachausschuss Brandschutz, Ordnung, Ehrenamt Vorberatung
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

a)      Der Ortsrat Bilm empfiehlt, den Beschluss zu d) zu fassen.

Der Ortsrat Höver empfiehlt, den Beschluss zu d) zu fassen.

Der Ortsrat Ilten empfiehlt, den Beschluss zu d) zu fassen.

b)      Der Ausschuss Brandschutz, Ordnung, Ehrenamt empfiehlt, den Beschluss zu d) zu fassen.

c)       Der Verwaltungsausschuss empfiehlt, den Beschluss zu d) zu fassen.

d)      Der Rat der Stadt Sehnde beschließt:

 

Frau Elisabeth Riemenschneider wird für die Dauer von fünf Jahren zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk I der Stadt Sehnde gewählt.

 


Sachverhalt:

Die Amtszeit der bisherigen Schiedsperson, Herr Werner Klose, wohnhaft in Sehnde-Höver, lief am 26.04.2026 ab. Er steht für eine erneute Amtsperiode nicht zur Verfügung, nimmt die Funktion aber bis zur Neubesetzung wahr.

 

Nach § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter hat der Rat der Stadt Sehnde eine Schiedsperson für die Dauer von fünf Jahren zu wählen.

 

Mit Zustimmung der Vorsitzenden der Bezirksvereinigung Hannover des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. - BDS -, Frau Kniesburges, hat sich Frau Elisabeth Riemenschneider aus dem Ortsteil Ilten bereit erklärt, das Ehrenamt zu übernehmen.

 

§ 3 des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter bestimmt folgende Voraussetzungen für die Übernahme eines solchen Ehrenamtes:

(1)    Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2)    Schiedsperson kann nicht sein, wer die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(3)    In das Amt soll nicht berufen werden,

  1. wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. wer nicht im Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
  3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist

 

Gemäß § 4 der Verwaltungsvorschrift zum Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter soll die Gemeinde die Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, hören. Im Rahmen dieses Anhörungsrechts wurde vom BDS eine Informationsveranstaltung für die Bewerber*innen veranstaltet. Vom BDS wird ebenfalls vorgeschlagen, das Amt Frau Riemenschneider zu übertragen, da sie die Voraussetzungen erfüllt.


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 


Anlage/n: