Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
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Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Kindertagesstätten und Jugend empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen.
c) Der Rat beschließt den geänderten Betriebsführungsvertrag mit dem Waldkindergarten Sehnde e.V. in der vorliegenden Fassung ab 1.8.2026. Sachverhalt:Gemäß Betriebsführungsvertrag vom 09.07.2018 zwischen der Stadt Sehnde und dem Waldkindergarten Sehnde e.V. wurden dem Waldkindergarten im Wald Ladeholz in Sehnde Flächen zur Nutzung als Betriebsgelände zugewiesen (vgl. Anlage 2: Zugewiesene Flächen gem. Betriebsführungsvertrag vom 9.7.2018). Durch diese Zuweisung von Flächen entsteht seitens der Stadt Sehnde eine Verkehrssicherungspflicht auf diesen. Sofern Waldbesitzende bestimmte Areale für Waldkindergärten ausweisen, übernehmen sie eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, die je nach Sachlage zu einer Mithaftung oder sogar zu einer alleinigen Haftung bei Unfällen führen kann. Grundsätzlich ist es in der Praxis wegen des Umfanges der erforderlichen Maßnahmen nicht realisierbar Waldflächen einwandfrei verkehrssicher zu halten. Dieser Umstand wird durch das aktuelle Eschensterben im Wald Ladeholz im besonderen Maße beeinflusst. So wurden entlang der Hauptwege auf privaten Waldflächen im Ladeholz stark geschädigte Eschen festgestellt, deren Standfestigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Es besteht die akute Gefahr, dass Bäume unvermittelt umstürzen. Diese Situation stellt ein erhebliches Risiko für Waldbesucher*innen dar, weshalb es bereits mehrfach zu Sperrungen des Ladeholzes aus Gründen der Gefahrenabwehr gekommen ist. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die explizite Zuweisung von bestimmten Flächen im Ladehoz im Betriebsführungsvertrag mit dem Waldkindergarten Sehnde e.V. aufzuheben. Ohne die Zuweisung der Flächen trifft nur die allgemeine Verkehrssicherungspflicht im Wald, die in erster Linie darauf gerichtet ist, Waldbesucher*innen vor atypischen Gefahren im Wald zu schützen, zu. Auf waldtypische Gefahren wie beispielsweise herabfallendes Totholz oder Wurzeln und Unebenheiten in den Wegen müssen sich Waldbesucher*innen, in diesem Fall der Waldkindergarten, grundsätzlich einstellen. Für die Sicherheit der Kinder ist in erster Linie der Träger des Waldkindergartens verantwortlich. Der Träger des Waldkindergartens bzw. die zuständigen Aufsichtspersonen (Erzieher*innen) müssen dafür Sorge tragen, dass der Aufenthalt nicht in solchen Teilen des Waldes stattfindet, in denen mit einer akuten Gefährdung der Kinder beispielsweise bei stürmischem Wetter zu rechnen ist. Den Waldbesitzer*innen trifft ohne eine Zuweisung von Flächen keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, abgesehen davon, dass im Wald niemals ein völlig gefahrenfreier Zustand erreicht werden kann. Ein*e Waldbesitzer*in muss grundsätzlich keine zusätzlichen Maßnahmen ergreifen, nur weil der Waldbestand - mit oder ohne ihr/sein Wissen - für Waldkindergärten genutzt wird.
Der Waldkindergarten Sehnde e.V. ist darüber in Kenntnis gesetzt und mit der Aufhebung der Zuweisung der besagten Waldflächen einverstanden. Gleichzeitig hat ein Ortstermin stattgefunden, bei dem ein (sehr) kleiner Bereich des Waldes, auf dem nur ein geringer Eschenbestand vorhanden ist, im Umfeld des Spielplatzes „Brahmsweg“, auf dem die Bauwagen des Waldkindergartens verortet sind, gemeinsam begangen und Sicherungsmaßnahmen besprochen wurden, die von Seiten der Stadt Sehnde durchgeführt werden. Der Waldkindergarten Sehnde wird zukünftig insbesondere diese Fläche mit dem angrenzenden Rodelberg und Bolzplatz nutzen.
Der geänderte Betriebsführungsvertrag soll rückwirkend zum 01.08.2026 geschlossen werden und den Vertrag vom 09.07.2018 ersetzen. Es wurden neben der oben beschriebenen Änderung redaktionelle Änderungen eingearbeitet. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sind diese in der Anlage markiert. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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