Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu c) zu fassen.
c) Der Rat der Stadt Sehnde beschließt die als Anlage beigefügte Baumschutzsatzung der Stadt Sehnde in der vorliegenden Fassung und beauftragt die Verwaltung, alle zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Sachverhalt:Mit Schreiben vom 24.02.2021 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Sehnde den Antrag 0298/2013/09 zur Erstellung einer Verfahrensregelung bzw. Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Sehnde und ihren Ortsteilen gestellt.
Auf Grundlage dieses Antrages wurde zunächst ein Entwurf für eine „Satzung zur Förderung des Stadtklimas durch Gehölze“ erarbeitet. Der ursprüngliche Entwurf bezog sowohl öffentliche als auch private Flächen im Stadtgebiet in den Geltungsbereich ein.
Im Rahmen der Beratung wurde durch den zuständigen Fachausschuss mehrheitlich gefordert, den Geltungsbereich dahingehend zu ändern, dass private Grundstücke vollständig aus der Satzung herausgenommen werden. Gleichzeitig sollte die Bezeichnung der Satzung in „Baumschutzsatzung der Stadt Sehnde“ geändert werden.
Entsprechend dieser Forderungen wurde der Satzungsentwurf überarbeitet. Mit der Informationsvorlage 2021/0910-1 wurde über den damaligen Bearbeitungsstand informiert. Der Entwurf umfasste danach ausschließlich Bäume auf städtischen Flächen sowie auf Flächen der Region Hannover, des Landes und des Bundes. Damit sollten insbesondere auch Bäume an Kreis-, Landes- und Bundesstraßen einbezogen werden. Zugleich wurde vorgesehen, den Geltungsbereich und die weiteren Regelungen vor dem Erlass der Satzung einer juristischen Prüfung zu unterziehen.
Ziel und Inhalt der Baumschutzsatzung
Ziel der Baumschutzsatzung ist es, den vorhandenen Baumbestand auf den vom Geltungsbereich erfassten öffentlichen Flächen sowie dessen Wurzelbereiche zu schützen und damit langfristig zu erhalten.
Die Satzung schafft insbesondere klare Vorgaben für den Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Flächen sowie bei sonstigen Eingriffen in den Schutzbereich der Bäume.
Durch die Festlegung konkreter Schutzbestimmungen können künftig unter anderem folgende Beeinträchtigungen als Verstöße gegen die Satzung verfolgt werden:
Befahren oder Parken im geschützten Wurzelbereich, Ablagerung von Materialien im Schutzbereich eines Baumes, Beschädigung von Stamm, Krone oder Wurzelbereich, Unterlassen erforderlicher Baumschutzmaßnahmen, insbesondere bei Bauarbeiten.
Neben dem verbesserten Schutz des Baumbestandes ermöglicht die Satzung damit auch eine rechtssichere – soweit die Voraussetzungen vorliegen – Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und die Verhängung von Bußgeldern.
Darüber hinaus soll durch die Satzung das Bewusstsein für die Bedeutung des Baumbestandes gestärkt und erreicht werden, dass der Schutz vorhandener Bäume bei Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen Nutzungen frühzeitig berücksichtigt wird.
Zu dem Satzungsentwurf wurde zudem ein Bußgeldkatalog erarbeitet.
Beteiligung und Überarbeitung des Satzungsentwurfs
Im weiteren Beratungsverfahren bestand für die politischen Fraktionen die Möglichkeit, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Satzungsentwurf einzureichen. Entsprechende Hinweise konnten bis zum 21.10.2025 schriftlich an die Verwaltung übermittelt werden.
Nach der Sitzung am 07.10.2025 gingen bei der Verwaltung zwei Änderungswünsche ein, die mit der Informationsvorlage 2021/0910-2 beantwortet wurden.
Seitens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde angeregt, auch Bäume auf privaten Grundstücken bzw. privaten Flächen, beispielsweise auf Ackerflächen und Ackerrandstreifen, in den Geltungsbereich aufzunehmen, sofern diese einen Stammumfang von mindestens 60 cm aufweisen und von besonderer Bedeutung für das Ortsbild sind.
Die Verwaltung hat hierzu ausgeführt, dass das Kriterium der „besonderen Bedeutung für das Ortsbild“ rechtlich unbestimmt und subjektiv auslegbar ist. Hierdurch könnten insbesondere Probleme hinsichtlich der Gleichbehandlung und des einheitlichen Vollzugs entstehen. Als praxistaugliche Varianten wurden daher entweder die Einbeziehung sämtlicher privater Flächen oder die Beschränkung des Geltungsbereichs auf öffentliche Flächen angesehen.
Da der zuständige Fachausschuss bereits am 27.06.2023 beschlossen hatte, private Flächen aus dem Geltungsbereich der Satzung herauszunehmen, wurde der Entwurf weiterhin auf öffentliche Flächen beschränkt.
Die SPD-Fraktion regte darüber hinaus an, in § 1 der Satzung die Formulierung zur Sicherstellung natürlicher Lebensräume und der biologischen Vielfalt um den Aspekt der zukünftigen Erhaltung zu ergänzen. Dieser Hinweis wurde in den Entwurf aufgenommen.
Weiterhin wurde angeregt, die Regelung zur Maximaltiefe von 1,5 m bei den Ausgleichsmaßnahmen zu überprüfen bzw. zu streichen. Die Verwaltung hat hierzu erläutert, dass die Tiefenbegrenzung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das für Ersatzpflanzungen erforderliche Bodenvolumen nicht ausschließlich durch sehr tiefe und schmale Pflanzgruben hergestellt wird. Ziel ist die Schaffung eines ausreichend dimensionierten und funktionsfähigen Bodenraumes, der geeignete Wachstumsbedingungen für die Ersatzpflanzungen gewährleistet.
Hinsichtlich der Verwendung von Streusalz wurde klargestellt, dass die Verwendung von Streusalz bereits in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Sehnde geregelt ist. Danach sind grundsätzlich abstumpfende Mittel zu verwenden; Streusalz darf nur eingesetzt werden, wenn andere Streumittel unzumutbar oder untauglich sind.
Die Regelung in der Baumschutzsatzung bezieht sich insbesondere auf unbefestigte Bodenbereiche im Schutzbereich von Bäumen. Der notwendige Einsatz von Streusalz auf Straßen soll dadurch nicht ausgeschlossen werden.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Im weiteren Verfahren wurde der überarbeitete Entwurf den betroffenen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.
Die eingegangenen Hinweise wurden durch die Verwaltung geprüft und, soweit erforderlich, in den Satzungsentwurf eingearbeitet. Bei den Rückmeldungen handelte es sich überwiegend um redaktionelle bzw. klarstellende Hinweise.
Von besonderer Bedeutung war die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde, die eine zukünftige Ausweitung des Geltungsbereichs der Baumschutzsatzung auf private Flächen angeregt hat. Eine entsprechende Erweiterung ist im nun vorliegenden Satzungsentwurf jedoch nicht enthalten, da der bisherige politische Beschluss weiterhin eine Beschränkung auf öffentliche Flächen vorsieht.
Rechtliche Prüfung
Zur Sicherstellung der rechtlichen Qualität und Vollzugstauglichkeit wurde der Satzungsentwurf anschließend einer externen rechtlichen Prüfung durch einen Fachanwalt unterzogen.
Auf Grundlage der rechtlichen Prüfung wurden Änderungen und Ergänzungen am Satzungsentwurf vorgenommen. Die einzelnen Änderungen sind in einer separaten Anlage zu dieser Beschlussvorlage zusammengefasst und jeweils erläutert. Die sich aus der rechtlichen Prüfung ergebenden Anpassungen wurden durch die Verwaltung in den Satzungsentwurf eingearbeitet.
Der nun vorliegende Satzungstext stellt die abschließende und rechtlich geprüfte Fassung des Entwurfs einer Baumschutzsatzung der Stadt Sehnde dar. Die finale Fassung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die mit der Baumschutzsatzung verbundenen Ordnungswidrigkeitsverfahren und die Festsetzung von Bußgeldern können Einnahmen für die Stadt Sehnde entstehen. Die Höhe dieser Einnahmen ist im Vorfeld jedoch nicht verlässlich zu beziffern, da sie von der Anzahl und Art der festgestellten Verstöße abhängig ist.
Nach einer ersten Einschätzung der Bußgeldstelle ist insbesondere in der Anfangsphase mit etwa 5 bis 10 festgestellten (Park-)Verstößen pro Tag zu rechnen. Bei den derzeit vorgesehenen Regelsätzen von 55,00 € für eine Ordnungswidrigkeit bzw. bis zu 300,00 € Bußgeld ergeben sich daraus potenzielle Einnahmen in einer Größenordnung von etwa
Es ist davon auszugehen bzw. wird verwaltungsseitig gehofft, dass die Anzahl der Verstöße mit zunehmender Bekanntheit und Beachtung der Baumschutzsatzung zurückgehen wird. Ein Rückgang der Ordnungswidrigkeiten und damit auch der daraus erzielten Einnahmen ist ausdrücklich im Sinne der Satzung, da er auf eine verbesserte Einhaltung der Baumschutzbestimmungen und damit auf einen wirksameren Schutz des Baumbestandes hindeutet.
Durch den verbesserten Schutz der Bäume können darüber hinaus Schäden am vorhandenen Baumbestand und die damit verbundenen Kosten, insbesondere für erforderliche Ersatz- bzw. Nachpflanzungen, vermieden oder reduziert werden. Diese möglichen Einsparungen sind im Vorfeld ebenfalls nicht verlässlich zu beziffern.
* Annahme per Kalenderjahr: 70 Einsatztage im Jahr (Berechnung auf Grundlage von zwei Einsatztagen pro Woche der zuständigen Stelle im Ordnungsamt, 30 Tagen Urlaub und einer durchschnittlichen Krankheitszeit)
Auswirkungen auf Klima und Umwelt
Die Baumschutzsatzung dient dem Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und unterstützt damit insbesondere die Sicherung von Ökosystemleistungen wie Beschattung, Verdunstung, Luftfilterung, Kohlenstoffbindung und Lebensraumfunktion.
Durch den Schutz bestehender Bäume und die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen bei zulässigen Eingriffen wird zudem ein Beitrag zur langfristigen Sicherung und Entwicklung des Stadtgrüns und eine damit einhergehende Verbesserung des Klimas geleistet.
Die Baumschutzsatzung stellt ein wesentliches kommunales Instrument zur Sicherung der vorhandenen städtischen Baumstrukturen dar und gewinnt insbesondere vor dem Hintergrund der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur an Bedeutung. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Verlust städtischer Grünflächen und Baumüberschirmung zu verhindern und ab 2031 einen steigenden Trend der städtischen Baumüberschirmung zu erreichen. Der Schutz und Erhalt bestehender Bäume ist daher eine wesentliche Voraussetzung, um diese übergeordneten Ziele auf kommunaler Ebene unterstützen zu können.
Auch bei einer auf Flächen der Träger öffentlicher Belange beschränkten Geltung kommt der Satzung eine wesentliche Funktion zu. Sie schafft für den kommunalen Baumbestand einen verbindlichen und einheitlichen Entscheidungsrahmen und stellt sicher, dass der Erhalt vorhandener Baumstrukturen bei kommunalen Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen Eingriffen systematisch berücksichtigt wird. Damit wird eine wesentliche Grundlage für die langfristige Sicherung und Entwicklung der städtischen Baumüberschirmung geschaffen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1: Baumschutzsatzung der Stadt Sehnde – finale und rechtlich geprüfte Fassung
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||