Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Anfragen in der Sitzung des Fachbereichsausschusses 4 am 01.12.2014
Fachbereichsausschuss, Herr Ostermeyer: Kann die Ampelsituation in Ilten für Fahrzeuge von und nach Bilm verbessert werden?
Verwaltung: Es sind mehrere Faktoren hier zu berücksichtigen, u. a. die Buslinien und die Fußgänger vom Klinikum. Über eine Verkehrszählung sollen die vorliegenden Verkehrsdaten und Verkehrsströme überprüft werden.
Fachbereichsausschuss, Frau Höft: Kann die Ampelschaltung an der Kreuzung „B65 (Peiner Straße) – B443 (Lehrter Straße) – L410 (Nordstraße)“ geändert werden? Zurzeit wird die B65 zeitlich bevorzugt, was in der Hauptverkehrszeit zu Rückstauungen in der Lehrter Straße und in der Nordstraße führt.
Verwaltung: Es sind mehrere Faktoren hier zu berücksichtigen, u. a. die Buslinien und die Ampeln an der Mittelstraße und an der Kreuzung „B65 - Breite Straße/Zuckerfabriksweg“. Ob die Ampelschaltung an der Kreuzung „B65 (Peiner Straße) – B443 (Lehrter Straße) – L410 (Nordstraße)“ noch optimiert werden kann, wird geprüft.
Fachbereichsausschuss, Frau Neuse: Können im Bereich der Ampelanlagen in Ilten auf der B65 Haltelinien vor den einmündenden Straßen aufgetragen werden? Haltelinien können die Verkehrssituation etwas verbessern, u. a. entstehen Lücken bei Stauungen, wenn an den Linien gehalten wird.
Verwaltung: Aufgrund der Bushaltestellen und der vielen einmündenden Straßen sind weitere Haltelinien nicht möglich.
Fachbereichsausschuss, Frau Ewald: Wer ist für den ruhenden Verkehr zuständig? Im Bereich des Blumengroßmarktes in Höver werden LKWs abgestellt.
Verwaltung: Für den ruhenden Verkehr ist die Stadt Sehnde zuständig. Ob die LKWs beim Blumengroßmarkt parken dürfen, wird geprüft.
Fachbereichsausschuss, Frau Ewald: Warum konnte ein in Höver am Blumengroßmarkt abgestelltes schrottreifes Fahrzeug nicht kurzzeitig entfernt werden? Bis zur Entfernung des Fahrzeuges nach drei Monaten wurden Teile abgebaut bzw. zerstört.
Verwaltung: Es ist ein Verfahren zur Entfernung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge erforderlich. Dem Fahrzeughalter muss eine Frist zur Entfernung des Fahrzeuges gegeben werden, ggf. ist auch erst der Fahrzeughalter zu ermitteln.
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