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Auszug - 33. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Wirringer Berg West" in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen der Stadt Sehnde hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anrgeungen und Hinweise - Feststellungsbeschluss  

 
 
Sitzung des Ortsrates Müllingen/Wirringen
TOP: Ö 3
Gremium: Ortsrat Müllingen-Wirringen Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 07.07.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:18 Anlass: Sitzung
Raum: Gasthaus "Erfurth"
Ort: Müllinger Str. 12, 31319 Sehnde-Müllingen
2015/0237 33. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Wirringer Berg West" in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anrgeungen und Hinweise
- Feststellungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FB 4 Stadtentwicklung   
 
Wortprotokoll

Frau Sprengel erläutert den Sachverhalt und führt die wesentlichen und relevanten Stellungnahmen konkret aus. Die Ausführungen beziehen sich dabei sowohl auf die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Wirringer Berg West“ in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen als auch auf den „Bebauungsplan Nr. 637 „Wirringer Berg West“, da vielfach die Träger öffentlicher Belange wortgleiche Stellungnahmen abgegeben haben.

 

Herr Liehe fragt nach, ob Erkenntnisse über die Auswirkungen von Infraschall die Planungen stoppen oder verändern könnten. Frau Sprengel antwortet, dass dieses bei einer Einzelfallprüfung bei konkreten Planungen überprüft wird (Immissionsschutzrechtliche Genehmigung).

 

Herr Grun fragt, warum hier keine Höhenbegrenzung von 200m festgesetzt wurde, dies hatte man bereits bei der Diskussion im Ortsrat zum Entwurfsbeschluss im März 2015 angeregt und beschlossen. Außerdem sei die Frage zur Erhaltung der Smarties-WEA nicht geklärt.

 

Es wurde darum gebeten, im Protokoll die Begründung zu formulieren, die dem FB 4-Ausschuss bei seiner Sitzung im März 2015 vorgelegen hat:

In diesem von Belangen der Flugsicherung beeinträchtigten Bereich besteht eine Unsicherheit, ob überhaupt und in welcher Höhe eine Windkraftanlage genehmigungsfähig ist. Es ist zu erwarten, dass es an diesem Standort Beschränkungen zur Höhe einer WEA geben wird. Bei einem B-Plan mit einer Höhenbegrenzung handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan. Inhaltlich ist dann auch für alle Schutzgüter eine vollständige Eingriffsregelung, bezogen auf die maximalen Faktoren, abzuarbeiten. Bei einem einfachen B-Plan, so wie er sich ohne Höhenbeschränkung darstellt, wird das Schutzgut Landschaftsbild abschließend bei der Anlagengenehmigung ermittelt und der Ausgleich dafür festgesetzt. Diese Vorgehensweise wurde im Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht  bei der unsicheren Situation zur Flugsicherung  eindeutig präferiert.

r das Smarties-Windrad besteht Bestandsschutz. Eine textliche Festsetzung besagt, dass die dritte Repowering-Anlage erst dann gebaut werden darf, wenn die Smarties-Anlage abgeschaltet und abgebaut ist. Die Smartie-Anlage liegt im Entwurf für den RROP 2015 außerhalb des Vorranggebietes für Windenergie, weil der Standort die Abstandskriterien zur nächste gelegenen Wohnbebauung nicht einhält. Es besteht nur die Sicherungsmöglichkeit über den Bestandsschutz. Diese Vorgehensweise wurde im Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung befürwortet.

 

 

Abstimmungsergebnis zu TOP 3 im Block:

5 Ja-Stimmen

1 Enthaltung