Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Kraft erläutert die Beschlussvorlage 2018/0366 zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Bockmerholz, Gaim“ (NSG-HA 217). Anschließend stellt Herr Kraft die als Tischvorlage vorliegenden Empfehlungen der Ortsräte vor:
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Hunde: Hunde sind im Naturschutzgebiet immer an der Leine zu führen, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehund oder von der Polizei eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Entnahme von Pflanzen, Pilzen und Tieren: Das Pilzsuchen (abseits der Wege) soll in bestimmten Bereichen und Zeiträumen für den Eigengebrauch erlaubt werden.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Entwässerungsmaßnahmen: Im Bereich der Landwirtschaft kann eine funktionierende Dränage bei technischem Defekt ersetzt werden.
§ 5 Abs. 3 Nr.2 Ansitzeinrichtungen: Auch mobile Einrichtungen aus geeigneten Materialien zulassen.
§ 5 Abs. 4 Nr. 6 Weidezäune: Für die Schafhaltung gelten auch Knotengitterzäune bis zu einer Höhe von 1,60 m (ggf. höher) als Wolfsschutz als landschaftstypische Weidezäune im Sinne der Verordnung.
§ 5 Abs. 5 Nr. 3 Feinerschließung: Situationsbezogen zulassen.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Neophyten: Erläuterung ergänzen: Eine Beseitigung von Neophytenbeständen kann nicht von den Eigentümern verlangt werden.
Nach Beratung wird über den Beschluss ohne die Empfehlungen der Ortsräte abgestimmt.
Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
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