Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
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Beschlussvorschlag:Der Rat beauftragt die Verwaltung, das Beteiligungsverfahren gem. § 29 BNatSchG und § 14 NAGBNatSchG zur Änderung der Satzung des geschützten Landschaftsbestandteils „Papenholz“ einzuleiten.
Sachverhalt:Die Verwaltung schlägt vor, den Geltungsbereich der Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil LB-H 35 geringfügig um den Bereich der Außenspielflächen am Bonhoefferhaus zu verändern. Für das Ändern oder Aufheben von Satzungen gelten nach § 14 Abs. 6 des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) die gleichen Verfahrens- und Formvorschriften wie für das Aufstellen von Satzungen. Das heißt, es sind die betroffenen Behörden (TÖBs, § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG) zu beteiligen und die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigte (§ 14 Abs.3 NAGBNatSchG) anzuhören. Eine öffentliche Auslegung ist nach § 14 NAGBNatSchG nicht nötig.
Begründung: Das Grundstück des Bonhoefferhauses befindet sich im geschützten Landschaftsbestandteil LB-H 35 „Papenholz“. Die Schutzsatzung für das Papenholz besteht seit Oktober 1996. Der Rat der Stadt Sehnde erachtete das Papenholz als schützenswert, weil es inmitten der Stadt als innerörtlicher Eichen-Hainbuchenwald wichtige Funktionen im Naturhaushalt erfüllt und für zahlreichen Tier- und Pflanzenarten einen wertvollen Lebensraum darstellt Das ca. 8000 m² große Grundstück des Bonhoefferhauses wurde mit Bebauung in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen. Der urtümliche Bewuchs mit waldähnlichem Charakter machten das Gelände 1996 schützenswert.
Nach wie vor handelt es sich gem. Flächennutzungsplan der Stadt Sehnde i.d.Fassung von 1999 um eine Fläche für Gemeinbedarf (Krippennutzung, Jugendfreizeitheim). Die Schutzsatzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Papenholz“ lässt ein Herrichten des Außengeländes in dem Maße, wie es für die pädagogische Arbeit vor Ort notwendig ist, nicht zu. Das Aufstellen von Spielgeräten jeglicher Art ist untersagt. Durch eine Befreiung nach § 5 Absatz 2, Satz 2 der Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Papenholz“ konnte vor Kurzem eine bespielbare Rasenfläche geschaffen werden. Bei einer Begehung des Außengeländes des Bonhoefferhauses am 07.05.2014 hat sich der Ortsrat Sehnde dafür ausgesprochen, die Satzungsänderung wieder aufzunehmen und die intensiv genutzten Spielereiche um das Jugendfreizeitheim aus dem Geltungsbereich der Schutzsatzung herauszunehmen. Es handelt sich ohne Gebäude um eine Fläche von 2.170 m², etwas mehr als 3 % der gesamten Papenholzfläche (knapp 72.000 m²). Das Gelände bietet viele Möglichkeiten, verschiedene Aktionen und Aktivitäten im Bereich der Erlebnispädagogik durchzuführen. Dieser Gestaltungsspielraum sollte in jedem Fall für die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Übersichtsplan
Neuer Geltungsbereich Satzung Papenholz
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