Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - BV/2014/0026  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 306 "Ladeholz", 6. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen und Hinweise
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FB 4 Stadtentwicklung   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
16.07.2014 
Sitzung des Ortsrates Sehnde ungeändert beschlossen   
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht Vorberatung
22.07.2014 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Bauaufsicht (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
30.07.2014 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
302-6Ladeholz_Planzeichnung-Satzungsbeschluss
302-6Ladeholz_Begründung-Satzungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

 

1) Beschlüsse zu den Anregungen und Hinweisen:

 

TÖB: aha - Abfallwirtschaft Region Hannover

-    Schreiben vom 22.05.2014

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der aha - Abfallwirtschaft Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 02.06.2014

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

-    Schreiben vom 19.05.2014

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

TÖB: Niedersächsische Landesforsten – Forstamt Fuhrberg

-    Schreiben vom 16.05.2014

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Niedersächsischen Landesforsten - Forstamt Fuhrberg wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 26.05.2014

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In die Planzeichnung des Bebauungsplanes werden Hinweise zu den altlastenverdächtigen Flächen im Plangebiet aufgenommen; die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.

 

 

2) Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 302 „Ladeholz“ als Satzung und die vorgelegte Begründung dazu.

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 302 „Ladeholz“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde ist der Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 302 „Ladeholz“ hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 31.03.2014 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung fand vom 25.04.2014 bis einschließlich 26.05.2014 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.04.2014 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt.

Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zum Bebauungsplan prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen.

 

 

Der Rat kann nach Prüfung der Anregungen und Bedenken den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind der als Anlage beigefügte Bebauungsplan und die Begründung dazu.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die Voraussetzungen für eine mehrgeschossige Bebauung mit Vollgeschossen geschaffen werden.

 

6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 „Ladeholz“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde

 

Beteiligung

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB, Frühzeitige Beteiligung,

vom 27.01.2014 bis 14.02.2014

 

und

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB, Öffentliche Auslegung,

vom 25.04.2014 bis 26.05.2014

 

sowie

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4  BauGB

vom 24.04.2014 bis 26.05.2014

 

ABWÄGUNG

 

Anregungen und Bedenken von der Öffentlichkeit, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:

 

Stellungnahmen zur Frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB und zur Öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und Beteiligung gem.  § 4 BauGB

 

Aus der Öffentlichkeit sind weder Anregungen noch Hinweise eingegangen.

Anregungen und Hinweise aus der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind nachfolgend aufgeführt:

 

 

TÖB: aha - Abfallwirtschaft Region Hannover

-    Schreiben vom 22.05.2014

 

Anregungen:

 

„gegen die Festsetzungen im o.g. Bebauungsplan bestehen seitens des Zweckverbandes Abfallwirtschaft kein Bedenken.

 

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ‚aha‘ in der Stadt Sehnde Anfang 2015 die Einführung fester Abfallbehälter zur Müllentsorgung plant. Bestandsgrundstücke werden dann die Wahl haben, ob sie Tonnenabfuhr wünschen oder weiterhin an der Sackabfuhr festhalten wollen. Neubauten werden ab 2015 aber in jedem Falle mit einer festen Abfalltonne ausgestattet und haben einen satzungsgerechten Behälterstandplatz auf ihrem Grundstück vorzuhalten. Wir bitten, dies bei eventuellen Neubauvorhaben im Planbereich (bzw. auch im übrigen Sehnder Raum) zu berücksichtigen.

 

Weitere Anmerkungen bzw. Anregungen haben wir zurzeit nicht vorzubringen.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Hinweise, dass der Zweckverband Abfallwirtschaft in der Stadt Sehnde Anfang 2015 die Einführung fester Abfallbehälter zur Müllentsorgung plant und, dass Neubaugrundstücke ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich an die Behälterabfuhr angeschlossen werden, werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 02.06.2014

 

Anregungen:

 

„die Telekom Deutschlang GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Seitens der Telekom bestehen gegen die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 302 Ladeholz im Ortsteil Sehnde grundsätzlich keine Bedenken.

 

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Hinsichtlich der TK-Versorgung betrachten wir das Gebiet grundsätzlich als erschlossen und sehen zurzeit keinen Handlungsbedarf.

 

Bitte informieren sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten. Wir bitten unsere verspätet abgegebene Stellungnahme zu entschuldigen!“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass von Seiten der Deutschen Telekom Technik GmbH gegen die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 302 Ladeholz im Ortsteil Sehnde grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Plangebiet Telekommunikationslinien der Telekom befinden und, dass die Telekom das Plangebiet grundsätzlich als erschlossen betrachtet.

 

Die Telekom wird frühzeitig über weitere Planungsaktivitäten informiert.

 

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

-    Schreiben vom 19.05.2014

 

Anregungen:

 

„aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Wasserlösliche Gesteine liegen im Untergrund der Planungsfläche in so großer Tiefe, dass bisher kein Schadensfall bekannt geworden ist, der auf Verkarstung in dieser Tiefe zurück zuführen ist. Es besteht praktisch keine Erdfallgefahr (Gefährdungskategorie 1 gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987, AZ. 305.4-24110/2-). Auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung kann daher bei Bauvorhaben im Bereich der Planungsfläche verzichtet werden.

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2009-09 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und natio­nalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden.

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.

Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass sich wasserlösliche Gesteine im Untergrund des Plangebietes in so großer Tiefe befinden, dass bisher kein Schadensfall bekannt geworden ist, bzw. praktisch keine Erdfallgefahr besteht und deshalb auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung bei Bauvorhaben im Bereich der Planungsfläche verzichtet werden kann, wird zur Kenntnis genommen.

 

Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass Vorabinformationen zum Baugrund dem Internet-Kartenserver des LBEG entnommen werden können und, dass diese Stellungnahme keine geotechnische Erkundung des Baugrundes ersetzt.

 

 

 

TÖB: Niedersächsische Landesforsten – Forstamt Fuhrberg

-    Schreiben vom 16.05.2014

 

Anregungen:

 

„von der o.a. Planung ist Wald indirekt betroffen. Im Südosten grenzt jenseits der Straße „Am Ladeholz“ ein Laubwald unmittelbar an. Durch die künftig zulässige zweigeschossige Bauweise kann es zu einer stärkeren Beschattung des Waldrandes kommen. Da angrenzend bereits Häuser in dieser Höhe vorhanden sind und der Waldrand nach Nordwesten ausgerichtet ist, halte ich diese Auswirkungen auf den Wald jedoch nicht für erheblich.

 

Der Abstand zwischen dem Waldrand und den künftigen Wohnhäusern wird ca. 15 m betragen. Auf die Gefahren durch umstürzende Bäume und herab fallende Kronenteile aus dem Wald (ca. 25 m hoch) weise ich daher ausdrücklich hin.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass Wald von der Bauleitplanung indirekt betroffen ist, da im Südosten jenseits der Straße „Am Ladeholz“ ein Laubwald unmittelbar angrenzt und durch die künftig zulässige zweigeschossige Bauweise es zu einer stärkeren Beschattung des Waldrandes kommen kann, wird zur Kenntnis genommen.

 

Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass die Niedersächsischen Landesforsten - Forstamt Fuhrberg diese Auswirkungen auf den Wald jedoch nicht für erheblich halten.

 

Der Hinweis, dass der Abstand zwischen dem Waldrand und den künftigen Wohnhäusern ca. 15 m betragen wird und daher auf die Gefahren durch umstürzende Bäume und herab fallende Kronenteile aus dem Wald (ca. 25 m hoch) ausdrücklich hingewiesen wird, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen. Deshalb werden die Eigentümer der Flächen im Änderungsbereich über die Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten - Forstamt Fuhrberg informiert.

 

Im Übrigen bezieht sich die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers auch auf die zwischen den Baugrundstücken und dem Waldrand verlaufenden „Straßenverkehrsflächen“ der Straße „Am Ladeholz“.

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 26.05.2014

 

Anregungen:

 

„zu der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 302 "Ladeholz" der Stadt Sehnde, Stadtteil Sehnde, wird aus Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Bodenschutz

Im Plangebiet befindet sich eine altlastenverdächtige Fläche gemäß § 2 (4) BBodSchG, da hier durch die derzeitige/frühere Nutzung als Deponie für Bauschutt, Schlacken und Aschen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wird/wurde, bei deren der Verdacht schäd­licher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemein­heit besteht.

 

Eine zusätzliche Wohnbebauung im Plangebiet ist nur nach vorheriger Gefährdungsabschät­zung durch einen hierfür zugelassenen Sachverständigen zulässig. Entsprechende Unter­suchungsergebnisse sind der Region Hannover – Team 36.08, Herrn Eggeling – zur Prüfung vorzulegen.

 

 

Naturschutz

Zu Vorkommen von Arten oder Biotopen mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung liegen hier keine Daten vor.

Die Regelungen des § 44 BNatSchG zum Artenschutz sind zu beachten.

 

Naherholung

Das im RROP 2005 ausgewiesene angrenzende Vorsorgegebiet für Naherholung „Ladeholz“ ist von der Änderung des Bebauungsplanes nicht direkt betroffen. Die Innenentwicklung der Siedlungsfläche mit einer Nachverdichtung der Bebauung wird von der Naherholungs­planung zum Schutz der Frei- und Erholungsräume begrüßt und als zukunftsweisende Planungsentwicklung unterstützt.

 

Raumordnung

Die Planung ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Zu: Bodenschutz

Der Hinweis, dass sich eine altlastenverdächtige Fläche gemäß § 2 (4) BBodSchG im Plan­gebiet befindet, wird zur Kenntnis genommen.

In die Planzeichnung des Bebauungsplanes wird zusätzlich folgender Hinweis unter „Hinweise: Altlastenverdächtige Flächen“ aufgenommen:

 

„Im Plangebiet befinden sich auf den Flurstücken 198/14, 198/16 198/20, 198/24, 198/38 und 198/39 der Flur 4, Gemarkung Sehnde - aufgrund der vorherigen Nutzungen - altlastenver­dächtige Flächen gemäß § 2 Abs. 4 Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG).

Eine zusätzliche Wohnbebauung im Plangebiet ist nur nach vorheriger Gefährdungsabschätzung durch einen hierfür zugelassenen Sachverständigen zulässig. Entsprechende Untersuchungsergebnisse sind der Unteren Bodenschutzbehörde der Region Hannover zur Prüfung vorzulegen.“

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

Zu: Naturschutz

Die Hinweise, dass zu Vorkommen von Arten oder Biotopen mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung bei der Unteren Naturschutzbehörde keine Daten vorliegen und, dass die Regelungen des § 44 BNatSchG zum Artenschutz zu beachten sind, werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu: Naherholung

Der Hinweis, dass das im RROP 2005 ausgewiesene angrenzende Vorsorgegebiet für Naherholung „Ladeholz“ von der Änderung des Bebauungsplanes nicht direkt betroffen ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass die Innenentwicklung der Siedlungsfläche mit einer Nachverdichtung der Bebauung von der Naherholungsplanung zum Schutz der Frei- und Erholungsräume begrüßt und als zukunftsweisende Planungsentwicklung unterstützt wird.

 

Zu: Raumordnung

Der Hinweis, dass die Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

x

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n:

6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 302 „Ladeholz“ und die Begründung zur 6. Änderung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 302-6Ladeholz_Planzeichnung-Satzungsbeschluss (681 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 302-6Ladeholz_Begründung-Satzungsbeschluss (577 KB)