Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2015/0237  

 
 
Betreff: 33. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Wirringer Berg West" in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anrgeungen und Hinweise
- Feststellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FB 4 Stadtentwicklung   
Beratungsfolge:
Ortsrat Müllingen-Wirringen Vorberatung
07.07.2015 
Sitzung des Ortsrates Müllingen/Wirringen (offen)   
Ortsrat Wehmingen Anhörung
07.07.2015 
Sitzung des Ortsrates Wehmingen (offen)   
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht Vorberatung
15.07.2015 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Bauaufsicht (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
22.07.2015 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
F33_Planzeichnung_Feststellungsbeschluss_05-06-2015
F33_Begründung_oAnhang_Feststellungsbeschluss_19-06-2015
Abwae33_FNPWind_Entwurf_08_06_2015

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Müllingen/Wirringen empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:

 

1) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

Bürger/in: Eckhard Fricke, Müllingen

- Schreiben/E-Mail vom 22.07.2011

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen von Herrn Fricke wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der Abwägung zum Bebauungsplan zu berücksichtigen.

 

 

TÖB: Landkreis Hildesheim, Kreisentwicklung und Infrastruktur

- Schreiben/E-Mail vom 27.05.2013

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landkreises Hildesheim wird zugestimmt. Die Hinweise zum RROP des Landkreises Hildesheim werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Hannover

- Schreiben/E-Mail vom 29.05.2013

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Hannover, wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der Abwägung beim Bebauungsplan berücksichtigt.

 

 

TÖB: Region Hannover, Team Städtebau

- Schreiben/E-Mail vom 07.06.2013

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit werden beim Entwurf berücksichtigt. Die anderen Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

- Schreiben/E-Mail vom 16.05.2013

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der Abwägung zum Bebauungsplan berücksichtigt.

 

 

TÖB: Harzwasserwerke GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 16.05.2013

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Harzwasserwerke GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Gasunie Deutschland Service GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 14.05.2013

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Gasunie Deutschland Service GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: PLEdoc GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 14.05.2013

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der PLEdoc GMBH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Regionalteam Hannover

- Schreiben/E-Mail vom 16.05.2013

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Niedersächsischen Landesamtes  für Denkmalpflege wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung ergänzt.

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

- Schreiben/E-Mail vom 28.05.2013

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der Realisierung zu berücksichtigen.

 

 

 

TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, GB Hannover

- Schreiben/E-Mail vom 30.05.2013

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, GB Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung ergänzt.

 

 

TÖB:  Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr  Referat Infra I 3 (BAIUDBwToeB, ehemals Wehrbereichsverwaltung Nord)

- Schreiben/E-Mail vom 27.05.2013

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Wehrbereichsverwaltung Nord wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Bundesnetzagentur

- Schreiben/E-Mail vom 22.05.2013

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen zur Bundesnetzagentur wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB berücksichtigt. Die Begründung wird hinsichtlich der Abstände und Ausschlusskriterien ergänzt.

 

 

 

2) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB:

 

 

TÖB: Region Hannover, Team Städtebau

- Schreiben/E-Mail vom 30.04.2015 und 21.05.2015

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

- Schreiben/E-Mail vom 20.04.2015

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung über die unter Berücksichtigung der Belange der Flugsicherung mögliche Anlagenhöhe erfolgt auf Ebene der Anlagengenehmigung im Rahmen einer Einzelfallprüfung.

TÖB: DFS  - Deutsche Flugsicherung

- Schreiben/E-Mail vom 28.04.2015

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der Deutschen Flugsicherung wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie bezieht sich inhaltlich auf die Ausführungsebene. Eine Abstimmung über die unter Berücksichtigung der Belange der Flugsicherung mögliche Anlagenhöhe erfolgt auf Ebene der Anlagengenehmigung im Rahmen einer Einzelfallprüfung.

 

 

TÖB: Gasunie Deutschland Service GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 16.04.2015

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Gasunie Deutschland Service GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: PLEdoc GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 13.04.2015

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der PLEdoc GMBH wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Andere betroffene Netzeigentümer wurden separat beteiligt.

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

- Schreiben/E-Mail vom 01.04.2015

 

Beschlussvorschlag:

Siehe unter Beschlussvorschläge zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB.

 

 

TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, GB Hannover

- Schreiben/E-Mail vom 22.04.2013

 

Beschlussvorschlag:

Siehe unter Beschlussvorschläge zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB.

 

 

TÖB: Erdgas Münster GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 04.05.2015

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Erdgas Münster GMBH wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Leitung liegt deutlich außerhalb des Geltungsbereichs der 33. Änderung des Flächennutzungsplans.

 

 

 

 

 

 

 

TÖB: Stadt Laatzen

- Schreiben/E-Mail vom 31.03.2015

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Stadt Laatzen wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zum Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Tier- und Pflanzenartenschutz wird zur Kenntnis genommen und in den Planunterlagen ergänzt. Konkrete Einschränkungen für die vorliegende Planung sind hieraus jedoch nicht ersichtlich und werden auch von der für den Artenschutz zuständigen Behörde nicht vorgebracht.

 

 

TÖB:  Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr  Referat Infra I 3 (BAIUDBwToeB)

- Schreiben/E-Mail vom 13.04.2015

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr  Referat Infra I 3 wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB:  TenneT TSO GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 27.04.2015

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der TenneT TSO GmbH wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in der Begründung ergänzt. Nach Abschluss des Verfahrens wird dem Einwender das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt.

 

 

 

3) Feststellungsbeschluss:

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit  § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 33. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Wirringer Berg West“ in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen in der vorgelegten Fassung und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

 


Sachverhalt:

Zum Abschluss des Verfahrens zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Wirringer Berg West“ in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen der Stadt Sehnde ist der Feststellungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit der 33. Änderung des Flächennutzungsplans hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 16.03.2015 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Die öffentliche Auslegung fand vom 27.03.2015 bis einschließlich 27.04.2015 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 23.03.2015 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt worden.

Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Flächennutzungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen.

Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag 1) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGBund2)              Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGBaufgeführt.

 

Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der rat der Stadt Sehnde den Feststellungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind die als Anlage beigefügte 33. Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit der 33. Änderung des Flächennutzungsplans werden die Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 637 „Wirringer Berg West“ geschaffen.

 

 

 

 

 

33. Änderung des Flächennutzungsplans

für den Bereich „Wirringer Berg West“

in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen der Stadt Sehnde

 

Beteiligung

 

Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und § 3 (2) BauGB „Öffentliche Auslegung“ und der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) und § 4 (2) BauGB

 

 

ABWÄGUNG

 

 

Anregungen aus der Beteiligung nach § 3 (1) BauGB:

Bürger/in: Eckhard Fricke, Müllingen

- Schreiben/E-Mail vom 22.07.2011

 

Anregungen/Hinweise:

Im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB möchte ich zur o. g. Bauleitplanung folgende Eingaben machen:

 

Die Einbeziehung von Flächen bzw. Teilflächen, die in meinem Eigentum sind, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 637 „Wirringer Berg West“ lehne ich ab.

 

Außerdem lehne ich die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) auf meinen Flächen und die Erschließung von WEA (u. a. Kabelverlegung, etc.) über meinen Flächen ab. Für die Eintra­gung von Baulasten auf meinen Flächen zur Einhaltung von Grenzabständen und ggf. die Eintragung von Grunddienstbarkeiten werde ich keine Zustimmung geben.

 

Außerdem hege ich Bedenken gegen Schattenwurf auf meine Flächen und Lärmimmissionen durch Windenergieanlagen.

 

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Das Erfordernis zur Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich aus der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung nach § 1 (4) BauGB bzw. an den Vorrangstandort „Windenergiegewinnung“ des RROP 2005. Die Realisierung obliegt den Grundstückseigentümern.

 

Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG. Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens werden Schall-und Schattenwurfgutachten erstellt, in dem die Beurteilungspegel der Schallimmissionen bzw. der Schattenwurf der geplanten Windenergieanlagen an der umliegenden Bebauung berechnet wer­den. Es ist nachzuweisen, dass die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten wer­den.

 

Für die Verschattung von landwirtschaftlichen Flächen sind der Stadt Sehnde keine Grenzwerte bekannt. Die Verschattung landwirtschaftlicher Flächen ist von den angrenzenden Flächenbewirtschaftern hinzunehmen. Die Stadt Sehnde geht davon aus, dass die Verschattung nur geringe Zeiträume umfassen wird und dass nennenswerte Ertragseinbußen daraus nicht resultieren.

 

 

 

Anregungen aus der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB:

 

Keine Anregungen und Bedenken hatten:

nach (§ 4 (1) BauGB)

  1. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 28.05.2013
  2. Exxon Mobil Production Deutschland GmbH, Schreiben vom 07.05.2013
  3. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 14.05.2013
  4. E.ON Avacon AG, Schreiben vom 28.05.2013
  5. E.ON Netz GmbH, Schreiben vom 03.06.2013

 

 

TÖB: Landkreis Hildesheim, Kreisentwicklung und Infrastruktur

- Schreiben/E-Mail vom 27.05.2013

 

Anregungen/Hinweise:

Zu den Planungen für den Windkraftstandort Müllingen/Wirringen wird auf den übersanden Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Hildesheim verwiesen. Dabei entfällt der Standort Sarstedt-Hotteln auf Grund zu geringer Abstände zum Siedlungsrand.

 

Weitere Hinweise sind nicht vorzubringen.

 

Am Scoping-Termin wird kein Vertreter des LK Hildesheim teilnehmen.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Entwurf des RROP vom Landkreis Hildesheim liegt der Stadt Sehnde vor. Aus dem RROP des LK Hildesheim ergeben sich für die hier vorliegende Flächennutzungsplanänderung keine weiteren zu berücksichtigenden Belange.

 

 

 

 

 

 

 

 

TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Hannover

- Schreiben/E-Mail vom 29.05.2013

 

 

 

Anregungen/Hinweise:

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen zu o. g. Planung keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Wir bitten, bei der weitergehenden Planung folgende Anregungen und Hinweise zu beachten:

 

Bei der endgültigen Festlegung der Standorte einzelner Windenergieanlagen sind Eingriffe in die Bewirtschaftbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen zu minimieren. In Absprache mit den betroffenen Landwirten sollten die Anlagen möglichst in Wegnähe oder am Rande einer bewirtschafteten Fläche ange­ordnet werden.

 

Im Baugenehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass im Falle eines Abbaus der Windenergieanlagen auch sämtliche unterirdische Fundamentteile beseitigt werden.

 

Innerhalb der geplanten Flächen für Windenergieanlagen sollten auch künftig Vorhaben nach   § 35 (1) BauGB, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zugelassen werden können.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, beziehen sich inhaltlich jedoch nicht auf die Planungsebene der hier vorliegenden Flächennutzungsplan­änderung, sondern auf einen nachfolgenden Bebauungsplan bzw. ein immissi­onsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren. Eine Abwägung erfolgt daher im Zuge des Bebauungsplanverfahrens.

 

 

 

TÖB: Region Hannover, Team Städtebau

- Schreiben/E-Mail vom 07.06.2013

 

Anregungen/Hinweise:

Zu der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wirringer Berg West“ der Stadt Sehnde nehme ich aus Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung: Naturschutz Der zitierte „Naturschutzfachliche Beitrag“ (vergleiche Begrün­dung, Seite 18) liegt hier nicht vor. Die pauschale Aussage, dass sich die Kollisionswahrscheinlichkeit für kollisionsgefährdete Vogel-und Fledermausarten trotz des zunehmenden Rotorradius´ vermindert, weil sich die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der relevanten Tierarten in größe­ren Lufthöhen verringert (vergleiche Begründung, ebd.), ist eine theoretische Annahme, die nicht durch Untersuchungen ausrei­chend belegt ist. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind auch die Auswirkungen auf Zugvögel und Fledermäuse, die in größeren Höhen fliegen, sowie artspezifisches Verhalten zu berücksichti­gen. Immissionsschutz Aus immissionsschutz-rechtlicher Sicht bitte ich um Berücksich­tigung des Schall-und Schattenwurfs der vorhandenen und zukünftig möglichen Windkraftanlagen. Raumordnung Ergänzend zu dem am 31.05.2013 mit Herrn Seifert geführten Telefonat erfolgt eine Stellungnahme aus raumordnerischer Sicht im Laufe der kommenden Woche.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die wesentlichen Aussagen des Naturschutzfachlichen Beitrags sind im Umweltbericht dargelegt. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird der Naturschutzfachliche Beitrag der Region zur Verfügung gestellt.

Die Ausführungen zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit der Planung werden zum Entwurfsstand um eine detailliertere Betrachtung im Hinblick auf das Kollisionsrisiko ergänzt. Unüberwindbare Planungshindernisse zeichnen sich diesbe­züglich jedoch nicht ab, da bei Bedarf technische Möglichkeiten bestehen, um eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse zu vermeiden. Im Hinblick auf Vögel ist in die Betrachtung mit einzustellen, dass sich im Zuge der Repowerings voraussichtlich die Anzahl der WEA verringern wird.

Die Auswirkungen der Schallimmissionen und des Schattenwurfs werden im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt.

 

 

TÖB: Region Hannover, Team Städtebau

- Schreiben/E-Mail vom 11.06.2013

 

 

 

Anregungen/Hinweise:

Im Nachgang zu meiner Stellungnahme vom 07.06.2013 zu der oben genannten Bauleitplanung ergeht aus raumordnerischer Sicht noch folgende Stellungnahme:

 

Aus raumordnerischer Sicht bewegen sich die 33. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Bebauungsplan Nr. 637, welche beide dem Repowering bzw. der Ersetzung bestehender Windkraftanlagen dienen, im Rahmen der bisherigen Abstimmung.

 

Die Erweiterungsflächen sind aus dem „Vorrangstandort für Windenergiegewinnung“ des Regionalen Raumordnungsprogramms 2005 (RROP 2005) entwickelt. Die nördliche Fläche hingegen, die bisher im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für Windkraftanlagen dargestellt bzw. im Bebauungsplan Nr. 635 als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Windpark festgesetzt ist, wird zurückgenommen und damit an die im RROP 2005 wirksame Festlegung angepasst. Der Flächenerweiterung und –rücknahme wird daher zugestimmt.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

- Schreiben/E-Mail vom 16.05.2013

 

Anregungen/Hinweise:

Durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen insoweit berührt, als das Plangebiet im Anlagenschutzbereich der Navigationsanlage DVORME Leine (DLE-DME) belegen ist. Je nach Verortung, Dimensionierung und Gestaltung von Bauvorhaben besteht daher die Möglichkeit der Störung dieser Flugsicherungseinrichtungen.

 

Die gemäß § 18 a LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Anhängen 1-3 des „ICAO EUR DOC 015, 2. Ausgabe2009“. Das ICAO EUR DOC 015 steht unter folgendem Link zur Verfügung:

http://www.baf.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/ICAO_Docs/EUR_Doc015.html?nn=68020

 

Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen.

 

Der Anlagenschutzbereich der DVORDME Leine erstreckt sich in Abhängigkeit von der Bauhöhe des Vorhabens bis zu einem Radius von 3 km um den Standort der Flugsicherungsanlage  (Geogr. Koordinaten (ETRS89): 52° 15‘ 0,46“ N, 09° 53‘ 01,24“ E). Für Windenergieanlagen gilt ein erweiterter Anlagenschutzbereich bis zu einem Radius von 15 km um die Flugsicherungsanlage.

 

Die Entscheidung gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ob die Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört werden können, bleibt von dieser Stellungnahme jedoch unberührt. Sie wird von mir getroffen, sobald mir über die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes die konkrete Vorhabensplanung (z. B. Bauantrag) vorgelegt wird.

 

Vorrang-und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung sollten grundsätzlich nur festgelegt werden, wenn – und soweit – keine Anlagenschutzbereiche von Flugsicherungsanlagen davon berührt werden.

Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen sind wahrscheinlich.

Da die zu erwartenden Einschränkungen dem eigentlichen Ziel von Vorrang-und Eignungsgebieten entgegenstehen, empfeh­len wir, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang-und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen.

 

Anlagen:

2 Kartenausschnitte mit dem Vorranggebiet in gelb und den Anlagenschutzbereichen in rot

(Anmerkung: In den vorliegenden Karten fehlt die farbige Markierung)

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Für die geplanten Windenergieanlagen bestehen noch keine konkreten Planun­gen zu Anlagentypen, insofern stehen auch die Anlagenhöhen noch nicht fest. Innerhalb des Änderungsbereiches sind jedoch bereits Windenergieanlagen rea­lisiert. Anlass für die 33. Flächennutzungsplanänderung ist die erforderliche An­passung der Darstellungen Versorgungsflächen mit der Zweckbestimmung „Um­grenzung von Flächen für Windkraftanlagen“ an den Vorrangstandort „Windenergiegewinnung“ des RROP 2005 und ein beabsichtigtes Repowering des beste­henden Windparks.

 

Nach § 18a LuftVG entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) auf Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der betroffenen Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung von Bauwerken Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.1 Bei den Vorgängen handelt es sich immer um Einzelfallprüfungen. Sie klären im Wesentlichen folgende Fragen:

 Welchen genauen Standort, welche Form und Größe hat das geplante Bauwerk in Bezug auf die Flugsicherungseinrichtung?

 Welche Bauwerke stehen bereits im Anlagenschutzbereich um die Anlage?

 Kann durch das zu errichtende Bauwerk eine nicht zumutbare Beeinträchtigung der Flugsicherungseinrichtung eintreten.

Da es sich um Einzelfallprüfungen handelt, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden, bis zu welcher Höhe Windenergieanlagen im Plangebiet möglich sind. Es ist jedoch bereits ein Windpark vorhanden, mit Anlagen in Gesamthöhen zwischen 85 m und 121 m. Insofern geht die Stadt Sehnde davon aus, dass Windenergieanlagen innerhalb des Änderungsbereiches nicht grund­sätzlich mit den Belangen der Flugsicherung unvereinbar sind und dass kleinere Anlagen -als die derzeit weitgehend üblichen -möglich sind. Die Stadt Sehnde ist sich jedoch bewusst, dass sehr hohe Windenergieanlagen im Änderungsbereich möglicherweise nicht zulässig sind.

 

Auf dem Markt stehen Windenergieanlagen – neben den heute üblichen Anlagen bis 200 m Gesamthöhe – auch mit Höhen bis zu 100 m und einer Leistung von 2 MW zur Verfügung, so dass durch das Repowering der bestehenden fünf Windenergieanlagen mit drei neuen 2 MW-Anlagen deutlich mehr Energie erzeugt werden kann als im Bestand mit 5 Altanlagen. Das grundsätzliche Repoweringziel der Stadt Sehnde wird damit auch bei reduzierter Anlagenhöhe nicht in Frage gestellt.

 

Das Planungserfordernis ergibt sich durch die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung nach § 1 (4) BauGB. Auf die Änderung wird daher nicht verzichtet. Eine Abstimmung über die unter Berücksichtigung der Belange der Flugsicherung mögliche Anlagenhöhe erfolgt auf Ebene der Anlagengenehmigung im Rahmen einer Einzelfallprüfung.

Die Stadt Sehnde ist sich der Einschränkung bewusst, sieht aber ihre Repoweringziele durch die möglichen Einschränkungen nicht gefährdet (s.o.). Das Planungserfordernis ergibt sich die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung (s.o.)

 

 

1http://www.baf.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen_BAF/BAF_Flyer_Anlagenschutz.pdf?__blob=publicationFile

 

 

 

TÖB: Harzwasserwerke GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 16.05.2013

 

Anregungen/Hinweise:

Im Nahbereich zu o. g. Plangebiet verläuft unsere Nebenleitung Barnten-Lehrte, Durchmesser 600 mm. Oberhalb der Leitung ist ein betriebseigenes Steuer-und Fernmeldekabel vorhanden. Die Leitung liegt in der Regel in einem Schutzstreifen, der durch Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert ist. Auf dem vorge­nannten Schutzstreifen dürfen Veränderungen jedweder Art (z. B. Errichtung von Bauwerken jeder Art, Verlegung von Fahrbahndecken, Bepflanzung mit Bäumen) nur mit Einwilligung der Harzwasserwerke durchgeführt werden.

 

Beim Bau von Windenergieanlagen ist aus Sicht der Harzwasserwerke GmbH Folgendes zu beachten:

 Zwischen den Bauwerken (Fundament, Trafostation etc.) und unserer Nebenleitung ist als Mindestabstand die Kipp-höhe der Windkraftanlage einzuhalten, um die Sicherheit der Trinkwasserleitung auch im Falle eines Umknickens der Anlage zu gewährleisten.

 

 Mögliche Beeinträchtigungen der Wassertransportleitung der Harzwasserwerke durch die Erdung der Windkraftanlagen müssen ausgeschlossen werden.

 

 An Überfahrten von Baufahrzeugen über die Leitungstrasse sind entsprechende Oberflächenbefestigungen (Baustraßen) erforderlich. Zur Lastverteilung empfehlen wir Stahlplatten in Baustraßenbreite und 3 m Überstand vor und hinter der Leitungstrasse.

 

 Die dauerhafte Zuwegung ist im Bereich der Leitungsquerung ebenfalls hinreichend zu befestigen, so dass eine gle­ichmäßige, die Leitung nicht gefährdende Lastverteilung er­folgt.

 

 Bei der Planung und Verlegung von Ver-und Entsorgungsleitungen ist zu beachten, dass bei Kreuzungen ein lichter Abstand von 0,5 m zu unserer Wassertransportleitung ein­zuhalten ist. Bei Parallelverlegungen bitten wir, einen Achsabstand von 5,0 m (gemäß W 400-1) vorzusehen. Stromführende Kabel sind im Kreuzungsbereich im Kabelschutzrohr und darüber liegenden Trassenband zu verle­gen. Die Einhaltung der Abstände ist am offenen Rohrgraben nachzuweisen. Der Rohrgraben darf erst, nachdem unsere Vermessungsabteilung alle neu verlegten Leitungen aufgemessen hat, verfüllt werden. Die Verlegung mittels Erdrakete o. ä. ist im Nahbereich der Leitungen nicht ge­stattet. Im Nahbereich der Leitung – bis zu einem Abstand von 5,0 m – sollten keine Baumpflanzungen vorgesehen werden.

 

Des Weiteren gehen wir davon aus, dass wir bei konkreten Bauvorhaben rechtzeitig eingebunden werden, um unsere fach­liche Stellungnahme abgeben zu können.

 

 Anbei übersenden wir Ihnen einen Übersichtsplan von der NL Barnten-Lehrte. Da die tatsächliche Lage von dem im Plan dargestellten Leitungsverlauf noch abweichen kann, ist es er­forderlich, die Leitungstrasse vor Beginn jeglicher Baumaß­nahmen vor Ort von unserer Vermessungsabteilung abstecken zu lassen. Wir bitten Sie daher, einen Einmessungstermin mit unserem Herrn Brause, Tel.: 05121 404164 zu vereinbaren. Des Weiteren bitten wir Sie, unserer Streckenaufsicht, Herrn Dienst Tel.: 05132 2621, Tag und Uhrzeit des Baubeginns rechtzeitig mitzuteilen.

 

Anlage: Übersichtsplan

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Leitung liegt deutlich außerhalb des Plangebietes, in südöstlicher Richtung. Für die geplanten Windenergieanlagen bestehen noch keine konkreten Planun­gen zu Anlagentypen, insofern stehen auch die Anlagenhöhen und damit die Kipphöhen noch nicht fest. Die nebenstehenden Hinweise beziehen sich auf die Ausführungsplanung.

 

Die Harzwasserwerke GmbH wird am weiteren Planverfahren beteiligt.

 

 

 

TÖB: Gasunie Deutschland Service GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 14.05.2013

 

Anregungen/Hinweise:

 

Wir bestätigen den Eingang Ihrer im Anhang befindlichen Plananfrage. Nach eingehender Prüfung können wir Ihnen hierzu mitteilen, dass Erdgastransportleitungen, Kabel und Stationen der von Gasunie Deutschland Services GmbH vertretenen Unternehmen von Ihrem Planungsvorhaben nicht betroffen sind.

 

Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass die Gasunie Deutschland Services GmbH mit Wirkung 01.07.2008 Plananfragen für die im Eigentum der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH (ehemals BEB Transport GmbH) und der Cupa Transport Services GmbH (ehemals ExxonMobil Fernleitungsnetz GmbH) befindlichen Anlagen prüft und beantwortet.

 

Ihr zuständiger Ansprechpartner:

                                                Herr Vahlbruch

                                                Gasunie Deutschland Services GmbH

                                                Pelikanplatz 5, 30177 Hannover

                                                Tel. (0511) 640607 – 2137

 

                                                E-Mail:   Plananfragen@gasunie.de

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: PLEdoc GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 14.05.2013

 

Anregungen/Hinweise:

Ihre Anfrage 4.1-02 61 F33 637 4-1 Sei "Wirringer Berg West" vom 06.05.2013,
Austellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 637 "Wirringer Berg West" in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen der Stadt Sehnde  ist bei uns eingegangen: unser Zeichen 119977.

 

In Beantwortung Ihrer Anfrage erhalten Sie, im Anhang beigefügt, unsere Stellungnahme 119977 einschließlich zugehöriger Unterlagen m. d. B. um Beachtung.

 

Im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räum­lichen Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefüg­ten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig-und Richtigkeit und neh­men Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.

 

Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentü­mer bzw. Betreiber:

- Open Grid Europe GmbH, Essen (ehemals E.ON Gastrans­port GmbH)

- E.ON Ruhrgas AG, Essen

- Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg

- GasLINE Telekommunikationsnetzes deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen

- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan

- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Haan

- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

 

Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern geson­dert einzuholen.

 

Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Be­nachrichtigung.

 

Für den in Ihrer Anfrage genannten Projektbereich haben wir einen Übersichtsplan erstellt. Dieser Übersichtsplan ist aus­schließlich für den hier angefragten räumlichen Bereich zu verwenden. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Voll­ständig-und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Eine Ausdehnung oder Erweite­rung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstim­mung mit uns.

 

Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Andere betroffene Netzeigentümer wurden separat beteiligt.

 

Die PLEDOC GmbH wird im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 4 (2) BauGB erneut angeschrieben.

 

Die Stellungnahme wurde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 4 (1) BauGB abgegeben. Es handelt sich dabei um ein öffentliches Verfahren.

 

 

 

TÖB: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Regionalteam Hannover

          (über Stadt Sehnde Untere Bauaufsicht/ Untere Denkmalschutzbehörde)

- Schreiben/E-Mail vom 16.05.2013

 

Anregungen/Hinweise:

zur o. g. Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplanes ist von unserer Seite folgendes vorzubringen:

 

Aus dem Plangebiet sind uns bisher keine archäologischen Fundstellen bekannt. Da aber aus den östlich benachbarten Ackerfluren einige Fundstellen der mittleren bis späten Jungsteinzeit bzw. 300 m südlich eine mittelalterliche Gerichtsstätte bekannt sind, muss auch im Plangebiet mit bisher unentdeckten Bodendenkmalen gerechnet werden. Daher bedarf es für die geplanten Bodeneingriffe einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 10 NDSchG in Verbindung mit § 13 NDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde.

Diese sollte unter folgenden Auflagen erteilt werden, welche sowohl in den Bebauungsplan als auch die Baugenehmigung aufzunehmen sind:

 

Der angestrebte Beginn der Erdarbeiten ist vom Träger der Maßnahme sobald wie möglich, mindestens aber drei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, damit deren Beobachtung durch die archäologische Denkmalpflege stattfinden kann. Die Anzeigepflicht bezieht sich auf den Oberbodenabtrag und auf alle in den Unterboden reichende Erdarbeiten. Die Anzeige ist an die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Sehnde sowie an das  Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie, Scharnhorststraße 1, 30175 Hannover zu richten.

Die möglicherweise entstehenden Mehrkosten für Personal- und Maschineneinsatz können nicht von der Archäologischen Denkmalpflege getragen werden.

 

Ferner bitte ich um Aufnahme folgenden Hinweises:

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß §14 Abs. 1 des NDSchG meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Sehnde sowie dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie-, Scharnhorststraße 1, 30175 Hannover unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Die Unterlassung der Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf die einschlägigen Bestimmungen des § 35 NDSchG, insbesondere die Absätze 2 und 4, wird deshalb ausdrücklich hingewiesen.

 

Das Benehmen nach § 20 Abs. 2 NDSchG ist hergestellt.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um die Aussagen des Niedersächsischen  Landesamtes für Denkmalpflege ergänzt. Des Weiteren bezieht sich die Aussage auf die Ausführungsplanung.

 

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

- Schreiben/E-Mail vom 28.05.2013

 

Anregungen/Hinweise:

Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vor­haben wie folgt Stellung genommen:

 

 Im Bereich der Planungsfläche sind durch im Untergrund an­stehende wasserlösliche Gesteine aus dem Zeitalter Oberer Buntsandstein die geologischen Voraussetzungen für das Ent­stehen von Erdfällen gegeben. Im Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) können Informationen zur Lage von bekannten erdfallgefährdeten Gebieten (gehäuftes Auftreten von Erdfällen) und Einzelerdfällen abgerufen werden.

 

Die Erdfallproblematik ist auch bei der Ausweisung von Gebie­ten für Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Einzelanfragen zur Erdfallgefährdung können an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover gerichtet werden.

 

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2009-09 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationa­lem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997­2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:201012 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) ent­nommen werden.

 

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.

 

Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Nach dem Internet-Kartenserver des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (www.lbeg.niedersachsen.de) liegt das Plangebiet außerhalb der erdfallgefährdeten Gebiete im Karbonatkarst und Sulfatkarst, allerdings in räumlicher Nähe zur Salzstockhochlage und zu einem Einzelerdfall außerhalb erdfallgefährdetem Gebiet. Über das Erfordernis von geotechnischen Erkundungen wird auf Ebene der Anlagengenehmigung auf der Basis des konkreten Anlagentyps ent­schieden.

 

 

 

TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, GB Hannover

- Schreiben/E-Mail vom 30.05.2013

 

Anregungen/Hinweise:

Durch das o. g. Vorhaben werden die Belange der in der Zu­ständigkeit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßen­bau und Verkehr, Geschäftsbereich Hannover liegenden Lan­desstraße L 410 berührt. Gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Für die verkehrliche Anbindung der Windenergieanlagen bedarf es jedoch einer Ausnahme vom gesetzlichen Bauverbot (vgl. § 24 NStrG), weil diese über einen Wirtschaftsweg, außerhalb einer straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrt mittelbar an die freie Strecke der L 410 angeschlossen werden sollen. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses an Windkraftanlagen kann ich Ihnen eine Ausnahme vom Bauverbot durch den Straßenbaulastträger unter Auflagen in Aussicht stellen, sofern keine andere ausreichende Möglichkeit des Zufahrens gegeben ist (z. B. Zufahrt an anderen öffentlichen Straßen mit geringe­rem Verkehr).

 

Die zu erteilenden Auflagen werden in Abhängigkeit von der örtlichen Situation, im Rahmen der Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren genau definierten und zusammen mit der zu erteilenden Sondernutzungserlaubnis festgehalten.

 

Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung habe ich von hier aus nichts hinzuzufügen.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Ausnahmeantrag wird gestellt. Die nebenstehenden Ausführungen werden in der Be­gründung ergänzt.

 

 

 

TÖB:  Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr  Referat Infra I 3 (BAIUDBwToeB, ehemals Wehrbereichsverwaltung Nord)

- Schreiben/E-Mail vom 27.05.2013

 

Anregungen/Hinweise:

Aus dienstlichen Gründen ist es mir leider nicht möglich an dem kurzfristig angesetzten Erörterungstermin teilzunehmen.

 

Ich bitte mich auch weiterhin, in meiner Funktion als militärische Luftfahrtbehörde, zu beteiligen.

 

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Wehrbereichsverwaltung Nord wird im Zuge des Verfahrens nach § 4 (2) BauGB erneut beteiligt.

 

 

 

TÖB: Bundesnetzagentur

- Schreiben/E-Mail vom 22.05.2013

 

Anregungen/Hinweise:

Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BlmSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele­kommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Be­trieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu der Standortplanung für Windkraftanlagen in dem vorgesehe­nen Baubereich, teile ich Ihnen Folgendes mit:

 

 Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst be­treibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs-und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommen­den Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfra­genden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

 

 Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahr­scheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann da­her allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.

 

 Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richt­funkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Ge­gebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hin­dernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen kön­nen). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informatio­nen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu ertei­len. Aus Gründen des Datenschutzes können diese An­gaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.

 

 Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb befindlichen Richtfunktrassen in Flächennutzungsplänen, möch­te ich darauf hinweisen, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentationspflicht) und nur eine dem Ermessen überlassene Maß­nahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht ein­heitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der Trassen­verläufe in den Planunterlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer Ver­öffentlichung ihrer Richtfunk-Standortdaten einverstanden sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen zwar einen öffentli­chen Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentli­chung unterliegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksichtigung dieser Bedin­gung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommen­der Richtfunkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig aktuelle Übersichten zu führen.

 

 Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestell­ten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage 1 können Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem NW-und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen.

 

 In dem zu dem Baubereich gehörenden Landkreis sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen ge­plant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellula­rer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2).

Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können an die örtlich zuständigen Wehrbereichsverwaltungen (WBV‘en) gestellt werden. Auskünfte über die örtliche Zuständigkeit der WBV‘en er­halten Sie beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationentechnik der Bundeswehr, Bereich A9 -NARFA GE, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1, 56073 Kob­lenz, Tel.: (02621) 694-7265.

 

 Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Un­tersuchungsraum allein kein Ausschlusskriterium für die Nutzung der Windenergie ist, empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind.

 

 Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirt­schaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrück­lich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Aus­kunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt.

 

 Messeinrichtungen des Prüf-und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Soweit die aufgezeigten Planungen Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) haben, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber im EnWG eine Zuständigkeitsaufteilung zwischen den nach Landesrecht zuständigen Behörden und den Regulierungsbehörden vorsieht. Die Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen werden gem. § 43 Abs. 1 EnWG von den nach Landesrecht zuständigen Behörden durchgeführt. Auch die technische Beschaffenheit von Energieanlagen bei deren Errichtung ist -unbeschadet der Aufgabe der BNetzA, die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 11 ff. EnWG zu gewährleisten -von den nach Landesrecht zuständigen Behör­den zu überwachen. Der für die Planung und Errichtung von Energieanlagen wesentliche Rechtsrahmen sieht daher eine umfassende Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden vor, so dass auch allein deren Aufgabenbereich durch die aufgezeigten Planungen berührt sein könnte.

 

Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt aufmerk­sam machen: Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken die­nender Telekommunikationslinien (unter-oder oberirdisch ge­führte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff. TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplä­nen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzufüh­ren. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange" war. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Ich empfehle jedoch, die in dem entsprechenden Landkreis tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.

 

Zusätzlicher Hinweis:

Bei der Festlegung von Vorrang-bzw. Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nach § 8 Abs. 7 ROG, auf der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung oder der konkreten Anlagegenehmigung nach BlmSchV empfiehlt die BNetzA, die Abstandsmaße zu Freileitungen der Hoch-und Höchstspannungsebene gem. DIN EN 50341-3-4 wie folgt heranzuziehen:

 

„Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in un­günstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhal­ten:

- für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser;

- für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser.

 

Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt und der Min­destabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden Maß­nahmen verzichtet werden.

 

Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf."

 

Bei derzeit bestehenden Nabenhöhen von Windkraftanlagen von 80 bis 140 m sowie Rotordurchmessern von 70 bis 120 m regt die BNetzA an, die in der DIN genannten Maße als Ab­stände zwischen der Außengrenze des auszuweisenden Gebie­tes (Ebene Raumordnung und kommunale Flächennutzungsplanung) als Ausschlusskriterien festzulegen, da ein anderwei­tig ermittelter „starrer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung nicht sachgerecht erscheint.

 

Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen entsprochen habe und meine Mitteilung für Sie von Nutzen ist. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.

 

Anliegend sende ich Ihre Planunterlagen wieder zurück.

 

2 Anlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Die der Stadt bekannten Betreiber von Telekommunikationslinien wurden im Verfahren nach § 4 (1) BauGB beteiligt.

Die in Anlage 1 genannte Deutsche Telekom und die E.ON Netz wurden bereits am Verfahren nach § 4 (1) BauGB beteiligt. Sie haben keine Bedenken vorge­bracht. Die in Anlage 1 genannten Träger werden im Zuge des Beteiligungsverfahrens nach § 4 (2) BauGB beteiligt.

Die in der Anlage 2 aufgeführten Träger werden im Beteiligungsverfahren nach § 4 (2) BauGB angeschrieben.

Die Wehrbereichsverwaltung wurde bereits nach § 4 (1) BauGB beteiligt (s. Punkt 12 dieser Synopse) und wird im Beteiligungsverfahren nach § 4 (2) BauGB angeschrieben.

 

Die Stadt Sehnde geht davon aus, dass die erforderlichen Abstände für die vor­handenen Anlagen auf Genehmigungsebene ausreichend geprüft wurden. Die bestehenden Windenergieanlagen weisen Gesamthöhen zwischen 85 m und 121 m auf.

 

Für die geplanten Windenergieanlagen bestehen noch keine konkreten Planun­gen zu Anlagentypen, insofern stehen auch die Anlagenhöhen noch nicht fest. Auf nachfolgender Genehmigungsebene wird ggf. unter Berücksichtigung von Schwingungsschutzmaßnahmen sichergestellt, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden. Die nebenstehenden Ausführungen werden in die Begrün­dung aufgenommen.

 

 

 

 

 

Anregungen aus der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB:

 

TÖB: Region Hannover, Team Städtebau

- Schreiben/E-Mail vom 30.04.2015 und 21.05.2015

 

Anregungen/Hinweise:

Zu der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wirringer Berg West“ der Stadt Sehnde: Aus bauplanungsrechtlicher Sicht wird die 33. FPÄ derzeit einer Rechtsprüfung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit aufgrund der aktuellen Rechtsprechung unterzogen.

Ich verweise hierbei insbesondere auf das BVerwG Urteil 4 CN 1.11 vom 13.12.2012 und nachfolgende Rechtsprechungen.

Für Rückfragen steht Frau Klimach, Team Städtebau und Planungsverwaltung, Tel.: 0511 616 22525, gern zur Verfügung.

 

Ansonsten nehme ich zu dem o. g. Bebauungsplan wie folgt Stellung:

 

 

Denkmalschutz

Zur o. g. Planung ist aus der Sicht des Denkmalschutzes gegenüber der hierfür verantwortlichen Kommune wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Baudenkmalpflegerische Belange werden durch die Planung nicht berührt.

 

Die Belange der archäologischen Denkmalpflege finden ausreichend Berücksichtigung. Lediglich in einem Punkt besteht Handlungsbedarf. Da seit 01.01.2015 die Region Hannover die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde für das Stadtgebiet Sehnde wahrnimmt, wird darum gebeten, dass in der Begründung unter Punkt 3.9 die Angaben zur Meldepflicht wie folgt angepasst werden:

 

[…] Unteren Denkmalschutzbehörde der Region Hannover […].

 

 

Regionalplanung

Die Planung ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Ich verweise auf die Stellungnahmen vom 07. und 11.06.2013.

Im Nachgang zu meiner Stellungnahme vom 30.04.2015 zu der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wirringer Berg West“ der Stadt Sehnde bestehen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach rechtlicher Prüfung keine Anregungen und Bedenken.

 

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Leitsätze des genannten Urteils des BVerwG (4 CN 1.11 vom 13.12.2012) werden nachstehend wiedergegeben:

 

1. Scheidet eine Gemeinde bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen „harte“ und „weiche“ Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) aus, muss sie sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren.

 

2. Die Frage, ob die Planung im Ergebnis der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. hierzu nur Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <295>), lässt sich nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen beantworten, die sich nach Abzug der „harten“ Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt.

 

Für die Stadt Sehnde ist derzeit nicht erkennbar, dass die vorliegende Planung den Leitsätzen widersprechen könnte.

 

Die Region Hannover hat in ihrer nachgereichten Stellungnahme vom 21.05.1015 zur FP Änderung ausgeführt, dass aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach rechtlicher Prüfung keine Anregungen und Bedenken zur 33. FP Änderung bestehen.

 

 

 

 

Denkmalschutz

Die nebenstehende Stellungnahme bezieht sich auf den parallel aufgestellten Bebauungsplan und wird im Zuge des Bebauungsplanes abgewogen.

 

Regionalplanung

Zu den damaligen Stellungnahmen s.o..

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

- Schreiben/E-Mail vom 20.04.2015

 

Anregungen/Hinweise:

Durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung als Träger öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen insoweit berührt, als dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich der Leine DVOR belegen ist. Je nach Verortung, Dimensionierung und Gestaltung von Bauvorhaben besteht daher die Möglichkeit der Störung dieser Flugsicherungseinrichtung.

Die in den Anlagenschutzbereichen geplanten Objekte bedürfen einer Einzelfallprüfung und sind unter Angabe der Standortkoordinaten und Anlagenhöhe nach § 18a LuftVG über die Landesluftfahrtbehörde zur Prüfung vorzulegen.

Die gemäß § 18 a LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Anhängen 1-3 des „ICAO EUR DOC 015, 2.Ausgabe 2009".

Das ICAO EUR DOC 015 steht unter folgendem Link zur Verfügung.

http://www.baf.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/ICAO Docs/EUR Doc015.htmr?nn=68020

 

Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen.

Eine interaktive Karte aller militärischen und zivilen Anlagenschutzbereiche von Flugsicherungseinrichtungen im Bundesgebiet wird unter folgendem Link zur Verfügung gestellt:

http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungstechnik/Anlagenschutz /anlagenschutz_kartentool.html

Die Entscheidung gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ob die Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört werden können, bleibt von dieser Stellungnahme jedoch unberührt. Sie wird von mir getroffen, sobald mir über die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes die konkrete Vorhabensplanung (z.B. Bauantrag) vorgelegt wird.

Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung sollten grundsätzlich nur festgelegt werden, wenn - und soweit - keine Anlagenschutzbereiche von Flugsicherungsanlagen davon berührt werden.

Da die zu erwartenden Einschränkungen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen, empfehlen wir, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Ausführungen sind in der Begründung enthalten. Für die geplanten Windenergieanlagen bestehen noch keine konkreten Planungen zu Anlagentypen, insofern stehen auch die Anlagenhöhen noch nicht fest. Innerhalb des Änderungsbereiches sind jedoch bereits Windenergieanlagen realisiert. Anlass für die 33. Flächennutzungsplanänderung ist die erforderliche Anpassung der Darstellungen Versorgungsflächen mit der Zweckbestimmung „Umgrenzung von Flächen für Windkraftanlagen“ an den Vorrangstandort „Windenergiegewinnung“ des RROP 2005 und ein beabsichtigtes Repowering des bestehenden Windparks.

Die Deutsche Flugsicherung hat eine Stellungnahme zur Flächennutzungsplanänderung abgegeben (s. Punkt 5 dieser Synopse). Sie hat darin ausgeführt, dass die Belange bei WEA unterhalb einer Höhe von 162,46m über NN nicht berührt werden. In diesem Fall bestünden keine Bedenken. Bei Anlagen mit Höhen über 162,46 m ü. NN sei der Anlagenschutzbereich der Deutschen Flugsicherung betroffen. Windkraftanlagen innerhalb dieses Bereiches müssen zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen und Standortkoordinaten über die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) vorgelegt werden.

Das Gelände im Plangebiet weist eine Höhe zwischen ca. 90 und 95 m ü. NHN auf, so dass nur bei Anlagen bis ca. 70 m Gesamthöhe die Belange der Flugsicherung nicht berührt sind. Insofern ist im Falle des Repowering voraussichtlich eine Einzelfallprüfung erforderlich. In den Einzelfallprüfungen sind im Wesentlichen die folgenden Fragen zu klären:

• Welchen genauen Standort, welche Form und Größe hat das geplante Bauwerk in Bezug auf die Flugsicherungseinrichtung?

• Welche Bauwerke stehen bereits im Anlagenschutzbereich um die Anlage?

• Kann durch das zu errichtende Bauwerk eine nicht zumutbare Beeinträchtigung der Flug-sicherungseinrichtung eintreten?

Da es sich um Einzelfallprüfungen handelt, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden, bis zu welcher Höhe Windenergieanlagen im Plangebiet möglich sind. Innerhalb des Plangebietes ist jedoch bereits ein Windpark vorhanden, mit Anlagen in Gesamthöhen zwischen 85 m und 121 m. Insofern geht die Stadt Sehnde davon aus, dass Windenergieanlagen innerhalb des Plangebietes nicht grundsätzlich mit den Belangen der Flugsicherung unvereinbar sind und dass kleinere Anlagen - als die derzeit weitgehend üblichen - möglich sind. Die Stadt Sehnde ist sich jedoch bewusst, dass sehr hohe Windenergieanlagen möglicherweise nicht zulässig sind.

Auf dem Markt stehen Windenergieanlagen – neben den heute üblichen Anlagen bis 200 m Gesamthöhe – auch mit Höhen bis zu 100 m und einer Leistung von 2 MW zur Verfügung, so dass durch das Repowering der bestehenden fünf Windenergieanlagen mit drei neuen 2 MW-Anlagen deutlich mehr Energie erzeugt werden kann als im Bestand mit 5 Altanlagen. Das grundsätzliche Repoweringziel der Stadt Sehnde wird damit auch bei reduzierter Anlagenhöhe nicht in Frage gestellt.

Insgesamt erkennt die Stadt Sehnde damit kein Erfordernis, auf ihre Planung zu verzichten oder die zulässige Anlagenhöhe durch entsprechende Darstellungen zu begrenzen. Eine Abstimmung über die unter Berücksichtigung der Belange der Flugsicherung mögliche Anlagenhöhe erfolgt auf Ebene der Anlagengenehmigung im Rahmen einer Einzelfallprüfung.

 

Das Planungserfordernis ergibt sich die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung (s.o.)

 

 

 

TÖB: DFS  - Deutsche Flugsicherung

- Schreiben/E-Mail vom 28.04.2015

 

Anregungen/Hinweise:

Bezeichnung der Maßnahme:

Stadt Sehnde: 33. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Wirringer Berg West" in der Gemarkung Müllingen und Wirringen.

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 637 "Wirringer Berg West" in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen und Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 635 "Wirringen Berg"

Art der Maßnahme: WEA-Vorranggebiet

Bauherr:

Name:

Adresse:

E-Mail:

 Anfrage von:

Aktenzeichen:  4.1-02 61 F33 Sei "Wirringer Berg West"

 4.1-02 61 637H Sei "Wirringer Berg West"

Datum:  23.03.2015

Name:  Stadt Sehnde

Adresse:  Postfach 100 161, 31312 Sehnde

E-Mail:  Reimund.seifert@sehnde.de

 Objekt

Dauer:  unbefristet

 

Durch oben genannte Plangebiete ist der Anlagenschutzbereich gem. § 18 a LuftVG der folgenden Flugsicherungsanlage betroffen:

- Leine DVORDME – Geogr. Koordinaten (ETRS89): 52° 53‘ 00,58‘‘ E; Höhe des Geländes 110,46 m ü. NN.

 

Wir empfehlen, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, da die im Genehmigungsverfahren gem. § 18a LuftVG zu erwartenden Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen.

 

Sollten zukünftig geplante Windenergieanlagen eine maximale Höhe von 162,46 m über NN überschreiten, so ist unser Anlagenschutzbereich betroffen. Windkraftanlagen innerhalb dieses Bereiches müssen zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Bauhöhen und Standortkoordinaten über die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) vorgelegt werden. Bleiben die WEA unterhalb einer Höhe von 162,46 m über NN, werden Belange der DFS nicht berührt; in diesem Fall bestehen keine Bedenken.

 

Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -Schutzbereichen Stand April 2015. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen daher, Windenergievorhaben grundsätzlich bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. §18 LuftVG einzureichen. Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -Schutzbereichen Stand April 2015. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen daher, Windenergievorhaben grundsätzlich bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. §18 LuftVG einzureichen.

Windkraftanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund überschreiten, bedürfen gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der luftrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde. Art und Umfang der Tag- und Nachtkennzeichnung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Luftfahrtbehörde festgelegt.

 

Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unberührt.

 

Die gemäß LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Anhängen 1-3 des "ICAO EUR DOC 015, 2. Ausgabe 2009"

(http://www.baf.bund.de/DE/BAF/Publikationen/ICAO_Docs/ICAO_Docs_node.html).

 

Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen (insbes. bei Radaranlagen). Für weitere Fragen zu den angemeldeten Anlagenschutzbereichen stehen wir oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.

 

Hinweis: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt unter dem nachfolgenden Link eine interaktive Karte mit den aktuell gültigen Anlagenschutzbereichen gem. §18a LuftVG zur Verfügung. http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutz_node.html

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Für die geplanten Windenergieanlagen bestehen noch keine konkreten Planungen zu Anlagentypen, insofern stehen auch die Anlagenhöhen noch nicht fest. Innerhalb des Änderungsbereiches sind jedoch bereits Windenergieanlagen realisiert. Anlass für die 33. Flächennutzungsplanänderung ist die erforderliche Anpassung der Darstellungen Versorgungsflächen mit der Zweckbestimmung „Umgrenzung von Flächen für Windkraftanlagen“ an den Vorrangstandort „Windenergiegewinnung“ des RROP 2005 und ein beabsichtigtes Repowering des bestehenden Windparks.

Die nebenstehenden Ausführungen zu maximalen Höhen werden zur Kenntnis genommen und in der Begründung ergänzt. Das Gelände im Plangebiet weist eine Höhe zwischen ca. zwischen 90 und 95 m ü. NHN auf, so dass nur bei Anlagen bis ca. 70 m Gesamthöhe die Belange der Flugsicherung nicht berührt sind. Insofern ist im Falle des Repowering voraussichtlich eine Einzelfallprüfung erforderlich. In den Einzelfallprüfungen sind im Wesentlichen die folgenden Fragen zu klären:

• Welchen genauen Standort, welche Form und Größe hat das geplante Bauwerk in Bezug auf die Flugsicherungseinrichtung?

• Welche Bauwerke stehen bereits im Anlagenschutzbereich um die Anlage?

• Kann durch das zu errichtende Bauwerk eine nicht zumutbare Beeinträchtigung der Flugsicherungseinrichtung eintreten?

Da es sich um Einzelfallprüfungen handelt, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden, bis zu welcher Höhe Windenergieanlagen im Plangebiet möglich sind. Innerhalb des Plangebietes ist jedoch bereits ein Windpark vorhanden, mit Anlagen in Gesamthöhen zwischen 85 m und 121 m. Insofern geht die Stadt Sehnde davon aus, dass Windenergieanlagen innerhalb des Plangebietes nicht grundsätzlich mit den Belangen der Flugsicherung unvereinbar sind und dass kleinere Anlagen - als die derzeit weitgehend üblichen - möglich sind. Die Stadt Sehnde ist sich jedoch bewusst, dass sehr hohe Windenergieanlagen möglicherweise nicht zulässig sind.

Auf dem Markt stehen Windenergieanlagen – neben den heute üblichen Anlagen bis 200 m Gesamthöhe – auch mit Höhen bis zu 100 m und einer Leistung von 2 MW zur Verfügung, so dass durch das Repowering der bestehenden fünf Windenergieanlagen mit drei neuen 2 MW-Anlagen deutlich mehr Energie erzeugt werden kann als im Bestand mit 5 Altanlagen. Das grundsätzliche Repoweringziel der Stadt Sehnde wird damit auch bei reduzierter Anlagenhöhe nicht in Frage gestellt.

Insgesamt erkennt die Stadt Sehnde damit kein Erfordernis, auf ihre Planung zu verzichten oder die zulässige Anlagenhöhe durch entsprechende Darstellungen zu begrenzen. Eine Abstimmung über die unter Berücksichtigung der Belange der Flugsicherung mögliche Anlagenhöhe erfolgt auf Ebene der Anlagengenehmigung im Rahmen einer Einzelfallprüfung. 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie bezieht sich inhaltlich auf die Ausführungsebene.

 

 

 

TÖB: Gasunie Deutschland Service GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 16.04.2015

 

Anregungen/Hinweise:

Wir bestätigen den Eingang Ihrer im Anhang befindlichen Plananfrage. Nach eingehender Prüfung können wir Ihnen hierzu mitteilen, dass Erdgastransportleitungen, Kabel und Stationen der von Gasunie Deutschland vertretenen Unternehmen von Ihrem Planungsvorhaben nicht betroffen sind.

Ihr zuständiger Ansprechpartner:

Gasunie Deutschland Transport Services GmbH

Herr Siewert

Pelikanplatz 5, 30177 Hannover

Tel. (0511) 640607 - 2110

E-Mail: plananfragen@gasunie.de

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben …

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: PLEdoc GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 14.05.2013

 

Anregungen/Hinweise:

Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.

Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:

- Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

- Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN)), Nürnberg

- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

- GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen

- Viatel GmbH, Frankfurt

 

Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.

 

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

 

Für den in Ihrer Anfrage genannten Projektbereich haben wir einen Übersichtsplan erstellt. Dieser Übersichtsplan ist ausschließlich für den hier angefragten räumlichen Bereich zu verwenden. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.

 

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Andere betroffene Netzeigentümer wurden separat beteiligt.

Der Ausschnitt gibt die grobe Verortung des Plangebietes richtig wieder.

 

 

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

- Schreiben/E-Mail vom 01.04.2015

 

Anregungen/Hinweise:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 28.05.2013, die nach wie vor gültig ist und die ich Ihnen als Kopie beilege.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Zur Stellungnahme vom 28.05.2013 s.o..

 

 

TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, GB Hannover

- Schreiben/E-Mail vom 22.04.2013

 

Anregungen/Hinweise:

Zu den o. g. Bauleitplanverfahren wurde von hier aus am 30.05.2013 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB Stellung genommen. Eine weitergehende Stellungnahme ist von hier aus nicht notwendig.

Anlage: 1 Seite

Gegenüberstellung der bisherigen und aktuellen Festsetzungen, Auszug aus der Begründung

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Zur Stellungnahme vom 30.05.2013 s.o..

 

 

 

TÖB: Erdgas Münster GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 04.05.2015

 

Anregungen/Hinweise:

Vielen Dank für Ihr Schreiben, mit dem Sie uns als Träger öffentlicher Belange am obigen Verfahren beteiligen.

Wie Sie den beigefügten Planunternlagen entnehmen können, verläuft östich des Änderungsbereiches unsere vorgenannte Sole-/Gasleitung. Als Anlag erhalten Sie einen Übersichtsplan M 1:5.000.

Weitere Anlagen haben wir hier derzeit nicht in Planung.

Die Planunterlagen dienen lediglich zur unverbindlichen Vorinformation in der Planungsphase und sind zeitlich begrenzt gültig. Sie dürfen nicht als Grundlage für die Bauausführung genutzt werden. Vor Baubeginn hat sich die ausführende Firma erneut muit Erdgas Münster in Verbindung zu setzen und aktuelle Auskünfte einzufordern. Für zusätzliche Angaben +ber Lage und Verlauf unserer Anlagen steht Ihnen unser nachfolgend genannter Betriebsführer zur Verfügung.

WIHO, Barnstorf

Rechtener Straße 16, 49406 Barnstorf

Tel. 05442 / 20 211

 

Diese Unterlagen dürfen nicht für Leitungsauskünfte an Dritte verwendet werden.

Wir gehen davon aus, dass sich aus der Änderung des Flächennutzungsplanes keine Auswirkungen auf unsere Anlage ergeben. Daher haben wir keine Anregungen oder Bedenken.

 

Anlage: Planunterlage

 

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der beigefügten Anlage ist zu entnehmen, dass die Leitung deutlich außerhalb des Geltungsbereiches liegt.

 

 

 

TÖB: Stadt Laatzen

- Schreiben/E-Mail vom 31.03.2015

 

Anregungen/Hinweise:

Vielen Dank für die Bteiligung an den o. g. Verfahren.

Das Heranrücken der Abgrenzung der „Flächen für Versorgungsanlagen mitd er Zweckbestimmung Windpark“ sowohl im Bebauungsplan nr. 637 als auch in der Flächennutzungsplanäüdnerung Nr. 33 an das Laatzener Stadtgebiet und somit auch den Ortsteil Ingeln-Oesseöse nehmen wir zur Kenntnis.

Die dort vorgesehenen Abstände zur Wohnbebauung in Ingeln-Oesselse unterschreiten die bisherige Abgrenzung Ihrer Flächen um schätzungsweise 150 m – 200 m (vgl. Anlage 1).

 

Dennoch liegt hier ein ungefährer Abstand von ca. 750 m vor. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild in Ingeln-Oesselse können hier nicht als maßgebend geltend gemacht werden, dennoch möchte ich darauf hinweisen, dass eine optisch bedrängende Wirkung auszuschließen ist. Ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wikrung der Anlage gelangen.

Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Da in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 637 keine Beschränkung der Anlagenhöhe vorgenommen wurde, kann zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden, ob die Belange der Laatzener Wohnbevölkerung hier betrioffen sind oder nicht. Eine hier festgesetzte Mindestnennleistung der Anlagen von 2 MV wird möglicherweise zur Realisierung eienr großen Anlagenhöhe führen, um diese Anforderung erfüllen zu können. Somit behalten wir uns weitere einschränkende Forderungen an die Anlagenhöhen für das Genehmigungsverfahren vor.

Des Weiteren gehen wir davon aus, dass im Rahmen der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 3.12.2014 und des nun laufenden Revisionsantrages weiere Anforderungen an Höhenbeschränkungen für die in Ihrem Bebauungsplangebiet beantragten Anlagen resultieren werden.

Wir möchten weiterhin darauf hinweisen, dass es sich bei der westlich an das Bebauungsplangebiet Nr. 637 angrenzenden Fläche (vgl. Anlage 2) um ein Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Tier- und Pflanzenartenschutz handelt. Hier sieht unser Landschaftsplan einen Schwerpunktbereich für Artenhilfsmaßnahmen (Feldhamster) vor.

Darüber hinaus habe ich keine weiteren Hinweise und Bedenken.

Anlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine abschließende Prüfung der Verträglichkeit von WEA mit umliegenden Wohnnutzungen wird im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren erfolgen, in Kenntnis der dann feststehenden Höhe der konkret beantragten WEA und unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse.

Grundlegende Bedenken sind der Stadt Sehnde jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, da der genannte Abstand von ca. 750 m mehr als das Dreifache der Gesamthöhe heute gängiger WEA beträgt und zudem bereits mehrere Windenergieanlagen zulässig am Standort betrieben werden.

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 3. Dezember 2014 auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2014 entschieden (Az. 12 LC 30/12), dass die Bewertung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung, die streitigen Windenergieanlagen könnten die Flugsicherungseinrichtung DVOR "Leine" stören und dürften deswegen nicht errichtet werden, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, anhand welcher rechtlichen Maßstäbe zu beurteilen ist, ob Flugsicherungseinrichtungen durch Windenergieanlagen gestört werden können.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Planunterlagen ergänzt. Konkrete Einschränkungen für die vorliegende Planung sind hieraus jedoch nicht ersichtlich und werden auch von der für den Artenschutz zuständigen Behörde nicht vorgebracht.

 

 

 

TÖB:  Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr  Referat Infra I 3 (BAIUDBwToeB)

- Schreiben/E-Mail vom 13.04.2015

 

Anregungen/Hinweise:

Ihr Schreiben vom 23.03.2015 habe ich zuständigkeitshalber an das

 

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
(BAIUDBw)

Infra I 3
Fontainengraben 200
553123 Bonn

weitergeleitet.

 

Bezug nehmend auf Ihre Schreiben an die aufgelöste Wehrbereichsverwaltung Nord vom 23.03.2015 zu o. g. Zeichen, hier eingegangen am 02.04.2015, teile ich Ihnen folgendes mit:

Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien soweit militärische Belange nicht entgegenstehen.

Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, z.B. militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr berühren und beeinträchtigen.

Aufgrund der Vielzahl der bereits vorhandenen und genehmigten Windenergieanlagen ist die Errichtung und der Betrieb neuer Anlangen (auch Repowering) jedes Mal eine Einzelfallentscheidung.

Zum jetzigen Planungszeitpunkt kann lediglich eine mögliche Betroffenheit von Richtfunkstrecken der Bundeswehr festgestellt werden. Ob hierdurch eine tatsächliche Beeinträchtigung militärischer Interessen vorliegt, kann ich erst bei Vorlage konkreter Daten, wie Anzahl der Anlagen, Anlagen typ, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Gesamthöhe, Standortkoordinaten in WGS 84 (Grad° Minute' Sekunde"), beurteilen.

In der jetzigen Planungsphase bestehen keine Bedenken, aber die Bundeswehr behält sich vor, im Rahmen der sich anschließenden Beteiligungsverfahren zu gegebener Zeit, wenn nötig, Einwendungen geltend zu machen.

Hinweis:

Seit dem 1. Juli 2013 hat das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAlUDBw)

die Aufgaben der aufgelösten Wehrbereichsverwaltung Nord Hannover als Träger öffentlicher Belange und militärischer Luftfahrtbehörde übernommen.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB:  TenneT TSO GmbH

- Schreiben/E-Mail vom 27.04.2015

 

Anregungen/Hinweise:

Die TenneT TSO GmbH ist Vorhabenträgerin des im Anhang des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPIG) als länderübergreifend gekennzeichneten Vorhabens Nr. 4, „Höchstspannungsleitung Wüster - Grafenrheinfeld". Das Vorhaben ist Teil des Projekts SuedLink, einer rund 800 km langen Höchstspannungs-Gleichstrom(HGÜ)-Verbindung zwischen Schleswig-Holstein und Bayern/Baden-Württemberg, die bis zum Jahre 2022 in Betrieb genommen werden soll. Das Projekt SuedLink dient dazu, den regenerativ erzeugten Strom aus dem Norden Deutschlands in die Verbrauchszentren in Süddeutschland zu transportieren, in denen in den kommenden Jahren die Kernkraftwerke abgeschaltet werden. Der SuedLink ist die „Hauptschlagader" der Energiewende und das größte HGÜ-Onshore-Projekt Europas mit einem Investitionsvolumen im unteren einstelligen Milliardenbereich. Weitere Einzelheiten lassen sich unserer Homepage zu SuedLink entnehmen (http://suedlink.tennet.eu/suedlink.html).

Nach bisheriger Kenntnis ergeben sich keine erkennbaren Restriktionen für die weiteren Planungen des SuedLink durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 637 „Wirringer Berg West".

Das Projekt SuedLink befindet sich im Eingang der Bundesfachplanung in dem über den Antrag nach § 6 NABEG und die noch ausstehenden Antragskonferenzen ein Untersuchungsrahmen von der zuständigen Behörde - der Bundesnetzagentur - festgesetzt wird.

In die bisherigen Prüfungen sind Daten auf Grundlage einer Datenrecherche bis Ende 2012 eingeflossen, welche sich an den im Musterantrag (siehe www.netzentwicklungsplan.de) genannten zu untersuchenden Kriterien auf der ersten Ebene der Bundesfachplanung richtet.

Gegenstand der bisherigen Prüfungen sind ein vom Vorhabenträger ermittelter Vorschlag sowie ernsthaft in Betracht kommende Alternativen - alles Korridore mit 1.000 m Breite. Der Geltungsbereich der FNP-Änderung liegt im Bereich „Wirringer Berg West“ über Teilen des vom Vorhabenträger ermittelten Trassenkorridorvorschlags.

Nach bisheriger Kenntnis ergeben sich keine erkennbaren Restriktionen für die weiteren Planungen des SuedLink durch die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes

Erst wenn die Bundesfachplanung beendet ist, wird ein Trassenkorridor von 1.000 m Breite festgesetzt sein, in dem dann im Rahmen einer Planfeststellung eine Leitungsführung geplant werden kann.

Bis dahin bitten wir um Information zum Fortgang der 33. Änderung des Flächennutzungsplans.

Bestehende Versorgungsanlagen unseres Unternehmens sind von der Bauleitplanung nicht berührt.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die nebenstehenden Hinweise werden in der Begründung ergänzt.

Die Anregung wird berücksichtigt. Nach Abschluss des Verfahrens wird dem Einwender das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt.

 

 

 

Keine Anregungen und Bedenken hatten:

nach § 4 (2) BauGB

1. Gemeinde Algermissen, Schreiben vom 31.03.2015

2. Handwerkskammer Hannover, Schreiben vom 01.04.2015

3. Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Planen und Stadtentwicklung, Schreiben vom 31.03.2015

4. ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Schreiben vom 31.03.2015

5. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Schreiben vom 27.04.2015

6. Gemeinde Hohenhameln, Schreiben vom 16.04.2015

7. GDF SUEZ E&P Deutschland GmbH, Schreiben vom 14.04.2015

8. Avacon AG, Schreiben vom 14.04.2015

9. Stadt Lehrte, Schreiben vom 28.04.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

x

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

33.234,26 €

10.495,80 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

33.234,26 €

10.495,80 €

 

 


Anlage/n:

33. Änderung des Flächennutzungsplan und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich F33_Planzeichnung_Feststellungsbeschluss_05-06-2015 (360 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich F33_Begründung_oAnhang_Feststellungsbeschluss_19-06-2015 (625 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Abwae33_FNPWind_Entwurf_08_06_2015 (1503 KB)