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Vorlage - 2015/0287  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 916 "Vor den Bilmer Mühlen" im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde
hier: - Entwurfsbeschluss für die erneute Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FB 4 Stadtentwicklung   
Beratungsfolge:
Ortsrat Bilm Vorberatung
28.09.2015 
Sitzung des Ortsrates Bilm (offen)   
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht Vorberatung
29.09.2015 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Bauaufsicht (offen)   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Erneuter Entwurf B-Plan Nr. 916 Vor den Bilmer Mühlen
Bilanz_NST_09-16
Luftbild-Bruchriede IV_9000h

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Bilm empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss:

 

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

 

Dem geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ mit örtlicher Bauvorschrift im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde und der Begründung inkl. Umweltbericht dazu wird zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger  öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird beschlossen.

 

 

 

 


Sachverhalt:

Nach der Öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB haben sich Änderungen des Entwurfes ergeben, die eine erneute Auslegung des Entwurfes erforderlich machen.

 

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 20.07.2015 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand vom 07.08.2015 bis einschließlich 07.09.2015 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 06.08.2015 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt worden.

 

Die Änderungen betreffen zum einen die Verkehrsfläche zur Erschließung des Gebietes. Die Verkehrsfläche ist im vorderen Bereich zwischen der vorhandenen Bebauung von 10 m auf 8 m reduziert worden. Dieser 2 m breite Streifen südlich angrenzend an die Verkehrsfläche ist aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen worden. Damit wird der Einwand von Herrn Bettmann teilweise berücksichtigt und die Verkehrsfläche rückt um 2 m von seiner Grundstücksfläche ab.

 

Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB hat die Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover darauf hingewiesen, dass ihre Stellungnahme zur Kompensation des Schutzgutes Boden falsch interpretiert wurde. Die Untere Naturschutzbehörde wünscht sich keine Reglementierung der Grundstückseigentümer/Bauherren sondern hält eine Kompensation des Schutzgutes Boden in Privatgärten weder für wünschenswert noch praktikabel und lehnt deshalb eine Kompensation in Privatgärten ab. Aus der naturschutzfachlichen Bewältigung des Eingriffs in das Schutzgut Boden ergeben sich bestimmte Anforderungen an die Kompensationsmaßnahme. Die Sicherstellung dieser Anforderungen ist dann durch die Bauleitplanung zu gewährleisten.

 

Anmerkung:

Die privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Ortsrandeingrünung“ und der Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind Bestandteil der Privatgärten. Wie aus den textlichen Festsetzungen zu entnehmen ist, dienen die Grünflächen mit Anpflanzungsgebot der Kompensation des Naturhaushalts aber ins besondere der Kompensation des Orts- und Landschaftsbildes. Eine Kompensation für das Schutzgut Boden ist mit diesen Festsetzungen nicht vorgesehen. Für das Schutzgut Boden ist an anderer Stelle Ausgleich zu schaffen. Für das Schutzgut Boden erfolgt eine eigenständige Betrachtung. Hierzu wird die Begründung überarbeitet.

 

Die Untere Naturschutzbehörde stellt fest, dass sich die angestrebte Zielsetzung in den textlichen Festsetzungen unter § 9 widerspricht. Zum einen ist nach den Festsetzungen eine Wildgehölzhecke anzulegen zum anderen ist eine  Streuobstwiese anzulegen. Eine Vermischung dieser beiden Zielkonzepte ist fachlich nicht korrekt. Daher wird angeregt sich auf die Artenliste 1 (Baum- und Straucharten) zu beschränken und die Sortenliste 2 (Hochstamm-Obstsorten) zu streichen.

 

Anmerkung:

Der Anregung der Unteren Naturschutzbehörde wird gefolgt. Der Hinweis zur Sortenliste 2 wird aus der textlichen Festsetzung § 9 Abs. 2 herausgenommen.

 

Die Untere Naturschutzbehörde merkt an, dass bei der Bilanzierung der Eingriffe und Kompensationsmaßnahmen verschiedene Modelle miteinander vermischt worden sind. Die Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden wird gar nicht bilanziert. Die Kompensation für das Schutzgut Boden ist nicht auf den Kompensationsbedarf für das Schutzgut Arten und Biotope anrechenbar. Eine fachliche Überarbeitung ist daher erforderlich.

 

Anmerkung:

Die fachliche Überarbeitung hat ergeben, dass die Kompensation für das Schutzgut Boden nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans erfolgen kann. Es besteht die Möglichkeit sich an einer Maßnahme an der Bruchriede, nördlich von Wirringen, zu beteiligen. Es handelt sich um die Maßnahme „Bauprojekt Bruchriede IV“ des Gewässer- und Landschaftspflegeverbandes Mittlere Leine. Der Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine hat 5.300 m² Ackerland in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen erworben und einen Gewässerschutzstreifen und Gehölzstreifen angelegt. Aus dieser Maßnahme stehen 6.020 Wertpunkte zur Verfügung. Diese Wertpunkte können im vollständigen Umfang weitergereicht werden. Der Preis je Wertpunkt beträgt 5,30 € und beinhaltet auch die Pflege der Ersatzmaßnahme dauerhaft. Damit wäre die Kompensation für das Schutzgut Boden erfüllt. Die Begründung muss entsprechend ergänzt werden.

 

Außerdem weist die Untere Naturschutzbehörde auf falsch verwendete Begriffe in der Begründung hin.

Die Begründung wird entsprechend korrigiert werden.

 

 

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden die Voraussetzungen für die Bebauung dieses Bereiches geschaffen.

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

x

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

63.000,00 €

30.000,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

63.000,00 €

30.000,00 €

 

 


Anlage/n:

- geänderter Entwurf des Bebauungsplans Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“

- Eingriffsbilanzierung

- Übersichtskarte der externen Kompensation

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Erneuter Entwurf B-Plan Nr. 916 Vor den Bilmer Mühlen (1104 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Bilanz_NST_09-16 (12 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Luftbild-Bruchriede IV_9000h (3956 KB)