Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
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Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen: b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen: d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:
1) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und (2) und § 4 (2) BauGB:
TÖB: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) - Schreiben vom 20.11.2015
Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu dem Hinweis des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Hannover wird zugestimmt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur - Schreiben vom 10.11.2015
Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu dem Hinweis der Industrie- und Handelskammer Hannover wird zugestimmt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
TÖB: Industrie- und Handelskammer Hannover IV - telefonische Mitteilung vom 04.11.2015
Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu dem Hinweis der Industrie- und Handelskammer Hannover wird zugestimmt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) -Schreiben/E-Mail vom 23.11.2015 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt.
TÖB: Region Hannover, Team Städtebau -Schreiben/E-Mail vom 24.11.2015 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der Region Hannover, Team Planung, wird zugestimmt.
2) Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Erweiterung Borsigring“ als Satzung und die Begründung dazu.
Sachverhalt:Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Erweiterung Borsigring“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde ist der Satzungsbeschluss zu fassen.
Begründung: Mit dem Bebauungsplan Nr. 327 „Erweiterung Borsigring““ hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 05.10.2015 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand vom 23.10.2015 bis einschließlich 24.11.2015 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22.10.2015 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt worden. Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Bebauungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag aufgeführt. Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Satzungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind der als Anlage beigefügte Bebauungsplan Nr. 327 „Erweiterung Borsigring“ und die Begründung dazu. Rechtliche Auswirkungen: Mit dem Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für den bau von Mehrfamilienhäusern geschaffen.
Bebauungsplan Nr. 327 „Erweiterung Borsigring“, 4. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde Beteiligung Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und § 3 (2) BauGB („Öffentliche Auslegung“) und der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB ABWÄGUNG Anregungen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und (2) BauGB:
Anregungen, Bedenken oder Hinweise wurden aus der Öffentlichkeit nicht vorgebracht.
Anregungen aus der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB: Bebauungsplan Nr. 327 „Erweiterung Borsigring“, 4. Änderung, Ortsteil Sehnde Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise vorgebracht:
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise geäußert:
TÖB: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) - Schreiben vom 20.11.2015
Anregung/Hinweis: „Unserem Schreiben vom 15.08.2008 [Stellungnahme zum BP Nr. 327, 2. Änd. und Nr. 347, 1. Änd. „gegen die Festsetzungen in den o.a. Bebauungsplänen bestehen keine Bedenken“] haben wir die Anmerkung hinzuzufügen, den angrenzenden Wertstoffhof des Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, mit seinen durch Anlieferungen und Abtransport bedingten Eigenheiten zu berücksichtigen.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Bei der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Erweiterung Borsigring“ handelt es sich um eine Überplanung eines bestehenden Baugebiets. Beim Baugebiet handelt es sich um ein Industriegebiet, welches auch vom Schwerlastverkehr angefahren wird. Die Straße wird mit einer Befahrbarkeit mit Lastkraftwagen bis 40t ausgebaut. Die verkehrlichen Eigenheiten des Wertstoffhofes sind aus Sicht der Stadt Sehnde ausreichend berücksichtigt. Zum einen wurde im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 und der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 347 ein direkter Anschluss des Gewerbegebietes Sehnde-Ost an die Kommunale Entlastungsstraße geschaffen. Die Verkehrsströme, die sich aus dem gemeinsamen Wertstoffhof der Städte Lehrte und Sehnde ergeben, werden über diese Anbindung direkt ins Gewerbegebiet zum Wertstoffhof geleitet und die Ortsdurchfahrt des Ortes Sehnde vom Schwerlastverkehr, der auf Grund des Gewerbegebietes entsteht, entlastet. Zum anderen bleibt der gebietsbezogene Nachbarschutz durch die Wahrung des Gebietscharakters erhalten. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 werden keine Anlagen zulässig, die über die Störintensität der innerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 327 (in dem auch der Wertstoffhof liegt) zulässigen Anlagen hinausgehen.
TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur - Schreiben vom 10.11.2015
Hinweis: „Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Der Hinweis der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung/-umsetzung berücksichtigt. Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
TÖB: Industrie- und Handelskammer Hannover IV - telefonische Mitteilung vom 04.11.2015
Anregung/Hinweis: „Es sollte eine Begründung erfolgen, weshalb der Nachtwert 61 dB(A) der 3. Änderung auf 50 dB(A), den Wert der 1. Änderung, reduziert wird.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Der Hinweis der Industrie- und Handelskammer Hannover wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird unter Nr. 5.7 um die folgende Erläuterung ergänzt: „Die in der 3. Änderung des Bebauungsplanes vorgesehenen höheren Schallleistungspegel von 61 dB(A)/m² nachts waren seinerzeit auf die Bedürfnisse des anzusiedelnden Betriebes abgestimmt worden. Für die vorgesehenen bzw. absehbaren und zukünftig am Standort erwünschten Grundstücksnutzungen sind diese höheren Schallleistungspegel nicht erforderlich. Im Sinne einer konfliktfreien Nachbarschaft der unterschiedlichen Nutzungen sollen für die westlich und südlich gelegenen Wohnnutzungen unzumutbare Mehrbeeinträchtigungen durch Schallimmissionen ausgeschlossen werden.“
TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie - Schreiben vom 23.11.2015
Anregungen: „Aus Sicht des Fachbereiches Bergaufsicht CLZ wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Im Planungsbereich befindet sich eine Erdgasleitung des Betreibers Avacon AG. Bitte beachten Sie, dass im Bereich von Leitungen Schutzstreifen zu beachten sind, di von Bebauung und tief wurzelnden Pflanzen freizuhalten sind. Bitte kontaktieren Sie den o.g. Leitungsbetreiber direkt, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Wasserlösliche Gesteine liegen im Untergrund der Planungsfläche in so großer Tiefe, dass bisher kein Schadensfall bekannt geworden ist, der auf Verkarstung in dieser Tiefe zurück zu führen ist. Es besteht praktisch keine Erdfallgefahr (Gefährdungskategorie 1 gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987, AZ. 305.4 – 24 110/2-). Auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung kann daher bei Bauvorhaben im Planungsbereich verzichtet werden. Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2009-09 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden. Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
TÖB, lfd. Nr. 17, Region Hannover, Städtebauliche Planung - Schreiben vom 24.11.2015
Stellungnahme: „Brandschutz: Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mit mindestens 3.200 l/min. über 2 Stunden sicherzustellen. Sofern das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende Löschwasser der erforderlichen Menge nicht entspricht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwasserentnahmestellen in Form von z. B. Bohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen. Auf die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit den §§ 1 und 2 DVO-NBauO bezüglich der Zugänglichkeit der Gebäude zur Sicherstellung der Rettungswege, wird vorsorglich hingewiesen. Bei der Neugestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei der Ausgestaltung der Verkehrs- bzw. Zuwegungsflächen (Durchfahrtsbreiten und –höhen, Wendebereiche, Kurvenradien) durch Grüngestaltung, Bäume, Aufpflasterungen etc.
Naturschutz: Es wird empfohlen, folgende Arten aus der Artenliste zu den textlichen Festsetzungen zu streichen: Malus sylvestris (Holzapfel), Pyrus communis (Holzbirne), Cornus sanguinea (Roter Hartriegel). Begründung: Malus sylvestris und Pyrus communis kommen in der Region Hannover natürlicherweise nur an wenigen Stellen vor. Gewöhnliche Baumschulware entstammt aus Pflanzgut unbekannter Herkunft. Eine Ausbringung in der Landschaft führt daher infolge Hybridisierung zur Gefährdung der indigenen Vorkommen in der Region Hannover. Pflanzgut regionaler Herkunft mit Herkunftsnachweis ist für diese beiden Arten kaum zu erhalten. Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) gibt es in 3 Unterarten, von denen vermutlich nur 2 heimisch sind. Im Baumschulhandel wird zwischen den Unterarten nicht differenziert, meist wird die nichtheimische Unterart Cornus sanguinea ssp. australis verkauft. Gegenwärtig ist der Status der 3 Unterarten nicht geklärt. Grundsätzlich wird empfohlen, für Anpflanzungen in der freien Landschaft Pflanzgut regionaler Herkunft mit Herkunftsnachweis zu verwenden (gebietsheimisches Pflanzgut). Als gebietsheimisch gilt für das hier betreffende Gebiet Pflanzgut aus dem Vorkommensgebiet 1 „Norddeutsches Tiefland“ gemäß dem „Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze“ (BMU 2012).
Gewässerschutz: Zu der oben genannten Planung bestehen aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftli-cher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die Formulierung unter Ziffer 1.2.4 der Textlichen Festsetzungen wird jedoch als missverständlich angesehen. Der im Plangebiet vorhandene Graben ist zwar ein oberirdisches Gewässer im Sinne des geltenden Wasserrechtes und unterliegt dessen Bestimmungen. D.h. jede Veränderung oder Benutzung des Gewässers bedarf der wasserrechtlichen Zulassung. Jedoch ist die Fläche selbst nicht mit einem Wasserrecht belegt. Statt „Innerhalb der mit Wasserrecht belegten Fläche….“, wird daher die folgende Formulierung vorgeschlagen: „Innerhalb der für die Wasserwirtschaft festgesetzten Fläche ist ein Fließgewässer in seiner Art und seinem Verlauf zu schützen und zu erhalten.“ Die Nutzung 5 m beidseits des Gewässers ist durch die Gewässerunterhaltungsverordnung der Region Hannover eingeschränkt. Bauliche und sonstige Anlagen dürfen in diesem Bereich nur mit einer wasserrechtlichen Genehmigung errichtet werden. Die Errichtung z. B. von Zaunanlagen ist in der Regel jedoch immer genehmigungsfähig, sofern die maschinelle Unterhaltung des Gewässers gewährleistet ist. Unter Ziffer 5.5.2 „Freihaltung eines Räumstreifens“ der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Gewässerverlauf nicht mit der Flurstücksparzelle übereinstimmt, sondern teilweise die Flurstücksgrenzen überschreitet. Der 5 m – Streifen der Gewässerunterhaltungsverordnung beginnt immer an der tatsächlich vorhandenen Böschungskante des Gewässers und kann somit auch vollständig außerhalb des Gewässerflurstücks liegen. Eigentümer und Unterhaltungspflichtiger des Gewässers ist dann der Eigentümer des entsprechenden Flurstücks.
Regionalplanung: Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Brandschutz: Der Hinweis der Region Hannover, Team Städtebau wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, erster Absatz, wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Hinweise zu den Belangen der Feuerwehr werden im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.
Naturschutz: Die Artenliste wird entsprechend der Empfehlung angepasst. Der Hinweis zur Verwendung gebietsheimischen Pflanzgutes wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Gewässerschutz: Ziffer 1.2.4 der Textlichen Festsetzungen wird entsprechend der Empfehlung geändert. Der Hinweis auf die Gewässerunterhaltungsverordnung der Region Hannover wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Erweiterung Borsigring” und die Begründung dazu.
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