Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) der Fachbereichsausschuss Kindertagesstätten und Jugend empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen
b) der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen
c) der Rat der Stadt Sehnde beschließt die in der Anlage 1 beigefügte „Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Sehnde (Benutzungssatzung)“.
Sachverhalt:Der Bereich der frühkindlichen Bildung und damit die gesamte Kindertagesstättenlandschaft unterliegen durch sich ändernde Grundvoraussetzungen, wie zum Beispiel Gesetze, Orientierungsplan, Situation auf dem Arbeitsmarkt oder Anforderungsverhalten der Eltern, einem ständigen Wandel. Dies macht eine Anpassung der Rahmenbedingungen für die städtische Kindertagesbetreuung erforderlich, so dass die im Folgenden dargestellte Überarbeitung der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Sehnde (Benutzungssatzung) notwendig ist.
Folgende inhaltliche und redaktionelle Änderungen sind vorgesehen (Ergänzungen unterstrichen, Wegfall von Sätzen bzw. Teilsätzen durchgestrichen):
§ 2 Aufnahme
Kinder in Krippengruppen werden frühestens vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Kindergartengruppe betreut. Die Anmeldung eines Krippenkindes ist frühestens mit der Geburt eines Kindes möglich. Eine Betreuung von Krippenkindern vor dem vollendeten ersten Lebensjahr erfolgt nur in begründeten Einzelfällen. ,sofern Kapazitäten in der Kindertagesstätte vorhanden sind.
Bisher ging aus der Satzung nicht hervor, ob Kinder, die zwar schulpflichtig aber nicht schulfähig sind und damit in den Schulkindergarten gehen, die Möglichkeit haben, den Hort zu besuchen. Da in der Praxis bereits häufiger Schulkindergartenkinder in den Horten aufgenommen wurden, um keine Betreuungslücke von einem Jahr schaffen, ist diese Ergänzung notwendig. Der letzte Teilsatz in § 2 Punkt 7 findet bereits im vorangehenden Satzteil (Einzelfallentscheidung) Berücksichtigung und kann daher gestrichen werden.
§ 3 Öffnungszeiten
Darüber hinaus ist eine Schließung der Tageseinrichtungen für bis zu 5 Werktage innerhalb eines Kindertagesstättenjahres möglich, um zum Beispiel Studientage für die pädagogischen Fachkräfte durchführen zu können. Einer dieser 5 Schließtage kann individuell von jeder Kindertagesstätte als Vorbereitungstag festgelegt werden.
Die entsprechenden Termine werden rechtzeitig zu Beginn des Kindertagesstättenjahres bis spätesten 30.09. eines Kindertagesstättenjahres bekanntgegeben.
Im Bedarfsfall können Gruppen gebildet werden, die die Schließung während der Sommerferien und an den zusätzlichen 5 Werktagen auffangen. Der Bedarf eines Platzes in einer solchen Gruppe ist spätestens bis zum 31.01. eines Kindertagesstättenjahres für die Sommerferien, ansonsten zwei Monate vorher schriftlich anzumelden. Es besteht kein Anspruch auf eine ortsteilnahe Feriengruppe.
Für Kinder in Krippengruppen wird aus pädagogischen Gründen keine Ersatzbetreuung angeboten. Die Individualisierung eines der 5 Schließtage ermöglicht den jeweiligen Kita-Teams zum Beispiel das Räumen und Herrichten der Gruppenräumen nach einer Grundreinigung (bisher muss dies in der Regel vor 6:00 Uhr und damit vor Beginn der Frühdienste passieren, damit die Räumlichkeiten wieder hergestellt sind, wenn die ersten Kinder zum Frühdienst kommen), Teamtage zur Vorbereitung der Neuaufnahmen zu Beginn eines Kitajahres, zur Weiterentwicklung der Konzeption oder zur Teamentwicklung.
§ 5 Gesundheitliche Regelungen/Auswirkungen
Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist, soll einen Beitrag zur Reduzierung von Krankheiten unter Kindern aber insbesondere auch unter den MitarbeiterInnen leisten.
§ 7 Ausschluss / Kündigung
In besonders begründeten Fällen ist eine Abmeldung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich (z.B.: Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes und der Personensorgeberechtigten).
In dem Kindertagesstättenjahr, in dem die Schulpflicht eintritt, ist eine Abmeldung spätestens zum 28.02. des betreffenden Kindertagesstättenjahres erforderlich, wenn die Betreuung über den 31.07. des Jahres in Anspruch genommen werden soll (z. B. Feriennnotdienst).
In dem Kindertagesstättenjahr, in dem die Schulpflicht eintritt, kann eine Betreuung im Feriennotdienst während der dreiwöchigen Schließzeit in den Sommerferien der Schulen über den 31.07. des Jahres in Anspruch genommen werden. Der Bedarf eines Platzes in einer solchen Gruppe ist spätestens bis zum 31.01. eines Kindertagesstättenjahres schriftlich anzumelden.
Aus redaktionellen Gründen wird der Absatz unter § 7 Punkt 6 gestrichen und im nachfolgenden Punkt 7 präzisiert aufgenommen. Dieser regelt, dass Kinder, die schulpflichtig werden und daher die Kindertagesstätte zum Ende eines Kitajahres am 31.07. verlassen auch über den 31.07. hinaus die Ferienbetreuung in den Sommerferien in Anspruch nehmen können. Die Anmeldung muss hier ebenfalls, wie für alle anderen Kinder auch, bis zum 31.01. eines Jahres erfolgen.
Die überarbeitete Satzung soll zum Start des neuen Kitajahres am 01.08.2016 in Kraft in treten. Gemäß § 10 Punkt 3 der zurzeit gültigen „Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Sehnde (Benutzungssatzung)“ muss mit dem Gesamtelternbeirat der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde in der Sitzung am 09.06.2016 das Benehmen erstellt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1: Neufassung der „Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Sehnde (Benutzungssatzung)“
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