Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst den folgenden Beschluss:
1. Beschlüsse zu den Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB Bürger/in: M. Kaufmann, Sehnde -Schreiben/E-Mail vom 19.09.2014 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Frau Kaufmann wird zugestimmt. Bürger/in: Fam. Fulda, Sehnde -Schreiben/E-Mail vom 05.09.2014 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Familie Fulda wird zugestimmt. Bürger/in: E. Terbrack-Demter und R. Demter, Sehnde -Schreiben/E-Mail vom 04.09.2014 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Frau Terbrack-Demter und Herrn Demter wird zugestimmt. Bürger/in: Anwohner/innen der Straße „Am Stadion“, alle Sehnde -Schreiben/E-Mail vom 29.07.2014 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben der Anwohner/innen der Straße „Am Stadion“ wird zugestimmt. Bürger/in: H. Szyja, Sehnde -Schreiben/E-Mail vom 01.09.2014 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Herrn Szyja wird zugestimmt. Bürger/in: H. und H. Sander, Sehnde -Schreiben/E-Mail vom 05.09.2014 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Frau und Herrn Sander wird zugestimmt. Bürger/in: B. und K. Philippi, Sehnde -Schreiben/E-Mail vom 02.09.2014 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Frau und Herrn Philippi wird zugestimmt. Bürger/in: H. Jeschor, Sehnde -Schreiben/E-Mail vom 04.09.2014 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Herrn Jeschor wird zugestimmt. Bürger/in: R. Kaffka, Sehnde -Schreiben/E-Mail vom 04.09.2014 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Eingaben von Frau Kaffka wird zugestimmt. 2. Beschlüsse zu den Eingaben aus der Öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB
Bürger/in: Eheleute Demter, Sehnde - Schreiben/E-Mail vom 01.08.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Einwendungen der Eheleute Demter wird zugestimmt. Bürger/in: Herr D. Krüger, Sehnde - Schreiben/E-Mail vom 01.08.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Einwendungen von Herrn Krüger wird zugestimmt. Bürger/in: M.-P. Schneider, Sehnde, vertreten durch die Kohlhaas + Dr. Neumann Partnerschaft mbH (Rechtsanwälte) - Schreiben/E-Mail vom 29.07.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Einwendungen von Herrn Schneider, vertreten durch die Rechtsanwälte Ciobanu und Prof. Dr. Neumann, wird zugestimmt. 3. Beschlüsse zu den Eingaben aus der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB TÖB: aha, Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover -Schreiben/E-Mail vom 11.07.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen von aha wird zugestimmt. TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH - Schreiben/E-Mail vom 29.07.2016
Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom wird zugestimmt. TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Hannover -Schreiben/E-Mail vom 03.08.2016 und 08.08.2016
Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des LBEG wird zugestimmt. TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) - Schreiben/E-Mail vom 19.07.2016 und 01.08.2016
Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der NLStBV wird zugestimmt. TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg - Schreiben/E-Mail vom 12.09.2016
Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Forstamt Fuhrberg wird zugestimmt. TÖB: Region Hannover, Team Städtebau - Schreiben/E-Mail vom 02.08.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Einwendungen der Region Hannover wird zugestimmt. TÖB: Vodafone Kabel Deutschland GmbH -Schreiben/E-Mail vom 21.07.2016
Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen von Vodafone Kabel Deutschland wird zugestimmt. 4. Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der §§ 80 und 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes (NKomVG) den Bebauungsplan Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ mit Örtlicher Bauvorschrift als Satzung und die Begründung dazu sowie die 11. Berichtigung des Flächennutzungsplans in der Begründung.
Sachverhalt:Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ mit im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde ist der Satzungsbeschluss zu fassen.
Begründung: Mit dem Bebauungsplan Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ mit Örtlicher Bauvorschrift hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 20.06.2016 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand vom 01.07.2016 bis einschließlich 02.08.2016 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28.06.2016 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zum Bebauungsplan prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag aufgeführt. Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Satzungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind die als Anlage beigefügte Bebauungsplan Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ mit Örtlicher Bauvorschrift und die Begründung mit 11. Berichtigung des Flächennutzungsplans dazu.
Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB Bürger/in: M. Kaufmann, Sehnde - Schreiben/E-Mail vom 19.09.2014 Anregungen/Hinweise: „als Eigentümerin der Grundstücke Iltener Straße 3, 5 und 5a (Flur 5, Flurstücke 260/4, 261/37, 261/8 und 261/35) begrüße ich die von Ihnen beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes, in dem unser Grundstück enthalten sein soll. Grundsätzlich bin ich bereit, Flächen des hinteren Bereiches für eine zukünftige Bebauung zur Verfügung zu stellen. Meine Vorstellungen über die Inhalte eines B-Plans in dieser vorbereitenden Phase wären folgende: l. Für den Bereich der vorhandenen Bebauung an der Iltener Straße muss der Status Mischgebiet erhalten bleiben. Der hintere Bereich sollte als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.“ Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Empfehlungen von Frau Kaufmann hinsichtlich der Festsetzung eines Mischgebietes entlang der B65 (Iltener Straße) und eine Allgemeinen Wohngebietes für den hinteren Bereich sowie eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen wird im Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt. Die Erschließung der hinteren Flächen ist bei der Realisierung zu berücksichtigen, vor der Veräußerung der Flächen. Die Empfehlungen sind im Entwurf berücksichtigt worden. Bürger/in: Fam. Fulda, Sehnde - Schreiben/E-Mail vom 05.09.2014 Anregungen/Hinweise: „hiermit möchten wir Bedenken gegen die Aufstellung des obigen Bebauungsplanes anmelden. Bei dem Gebiet nördlich der B 65 handelt es sich um ein Wohngebiet, in das sich lediglich 2 kleine Gewerbebetriebe einfügen. Hier steht eindeutig das Wohnen und nicht das Gewerbe im Vordergrund. Für alle Anlieger im näheren und weiteren Umfeld ist es weitaus vorteilhafter, Bestandsschutz für das im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohngebiet zu erhalten.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist daher völlig überflüssig. Sie sollte nicht dazu benutzt werden, im Nachhinein die in dem Wohngebiet genehmigten Gewerbebetriebe auf Dauer festzulegen. Auch scheint es uns für die Anlieger vorteilhafter zu sein, den Ist -Zustand zu belassen, weil sie zurzeit Erweiterungsbauten planen und durchführen können. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind sie an vorgegebene Grenzen gebunden und sind somit bei Bauerweiterungen eingeschränkt.“ Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Darstellung gemischter Bauflächen im Flächennutzungsplan und die Festsetzung eines Mischgebietes nördlich der B65 (Iltener Straße) beinhalten nur die Flächen der beiden vorhandenen Betriebe. Für die anderen Grundstücke bleibt die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan erhalten. Zusätzlich wird für das ehemalige Jugendfreizeitheim eine Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist behördenverbindlich, hat aber nicht die Rechtskraft eines Bebauungsplans, da Bauflächen dargestellt werden und keine Baugebiete festgesetzt werden. Bei der Beurteilung von Vorhaben und Nutzungen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan ist daher die tatsächliche Nutzungsstruktur entscheidend. Damit bestände auch die Möglichkeit der Umnutzung weiterer Grundstücke von Wohnen in gewerbliche Nutzung entsprechend der vorhandenen gewerblichen Nutzung, da der Flächennutzungsplan hier keine Ausschlusswirkung hat. Auch die Nachnutzung der gewerblich genutzten Gebäude kann über den Flächennutzungsplan nicht geregelt werden. Hierzu ist ein Bebauungsplan erforderlich. Über Festsetzungen des Bebauungsplans können bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden, die sonst in einem Mischgebiet und in einem Wohngebiet zulässig wären, u. a. werden die Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ ausgeschlossen. Bei der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wurde das höchstzulässige Maß nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 0,4 bei Wohngebieten und 0,6 bei Mischgebieten festgesetzt. Bei der Festsetzung der Baugrenzen nördlich der B65 wurden die Abstandsreglungen zu Wald berücksichtigt. Diese Einschränkungen in der Bebauung der Grundstücke hätten auch ohne Bebauungsplan bestand.
Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
Bürger/in: E. Terbrack-Demter und R. Demter, Sehnde - Schreiben/E-Mail vom 04.09.2014 Anregungen/Hinweise: „gemäß Vorlage Nr.: BV 2014/0041 soll die Nutzung der ehemaligen Vergnügungsstätte „Heiners" einer neuen Nutzung zugeführt werden. Um hier eine städtebauliche Fehlentwicklung zu vermeiden, hat die Stadt dem Rat die Aufstellung eines Bebauungsplanes empfohlen und in diesem eine Mischgebietsfestsetzung für einen nicht näher umrissenen Bereich nördlich der lltener Straße vorgeschlagen. Mit der Definition für ein Mischgebiet steht zu befürchten, dass die bestehenden Wohnbauten der Straße Am Stadion in das Mischgebiet einbezogen werden, um den Mischgebietscharakter zu gewährleisten. In einem Mischgebiet sind bekanntlich das Wohnen und die gewerbliche Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört, gleichberechtigt zusammengefasst. In einem Schreiben an die Fraktionsvorsitzenden im Rat der Stadt Sehnde wendeten sich die unterzeichnenden Anwohner bereits gegen einen Mischgebietsausweis nördlich der Iltener Straße (siehe Anlage zu diesem Schreiben). Einen bestehenden Flächennutzungsplan, der für die gesamte in Rede stehende Fläche auf der Nordseite der Iltener Straße eine Wohnbebauung festschreibt, an bestehende Ausnahmen („Heiners" und Tankstelle) anzupassen, verbietet allein die Logik. Ausnahmen regeln eine vorübergehende Nutzung (hier die eines Wohngebietes). Es wäre unlogisch und städteplanerisch nicht Wünschenswert, einen ursprünglich sinnvollen Plan wegen bestehender Ausnahmeregelungen aufzugeben, jetzt in ein Mischgebiet abzuändern und für alle Zeiten auf die ausschließliche Wohnbebauung zu verzichten.
Wir möchten daher anregen, auf den Bebauungsplan ganz zu verzichten oder die Fläche auf der Nordseite der Iltener Straße aus dem Bebauungsplan herauszunehmen. Ein Bebauungsplan würde die Anwohner der Straße Am Stadion gegenüber der jetzigen Situation erheblich einschränken, da künftige Erweiterungsbauten dann nicht mehr umzusetzen sind, wenn sie den Baugrenzen im jetzt aufzustellenden Bebauungsplan widersprechen. Außerdem scheint es kaum vorstellbar, dass eine städtebauliche Fehlentwicklung bei einer anstehenden Neunutzung des ehemaligen Grundstücks „Heiners" nur durch einen Bebauungsplan unter Einschränkung der bestehenden Rechte der Anwohner der Straße am Stadion zu verhindern ist. Genehmigungen mit Auflagen -wie für die Tankstelle-scheinen da ein probates Mittel zu sein. Sollte keine der genannten Optionen gewählt werden, regen wir an, die Fläche auf der Nordseite der lltener Straße unter Besitzstandswahrung für Tankstelle und „Heiners" im künftigen Bebauungsplan als Wohngebiet auszuweisen und die Baugrenzen mit den betroffenen Anwohner einvernehmlich festzulegen. Die Festlegung eines Mischgebietes vor unserer Haustür ist für uns vollkommen inakzeptabel, da ein Mischgebiet an Stelle eines Wohngebietes den Wert unseres Grundstückes schmälert.“ Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Darstellung gemischter Bauflächen im Flächennutzungsplan und die Festsetzung eines Mischgebietes nördlich der B65 (Iltener Straße) beinhalten nur die Flächen der beiden vorhandenen Betriebe. Für die anderen Grundstücke bleibt die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan erhalten. Zusätzlich wird für das ehemalige Jugendfreizeitheim eine Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist behördenverbindlich, hat aber nicht die Rechtskraft eines Bebauungsplans, da Bauflächen dargestellt werden und keine Baugebiete festgesetzt werden. Bei der Beurteilung von Vorhaben und Nutzungen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan ist daher die tatsächliche Nutzungsstruktur entscheidend. Damit bestände auch die Möglichkeit der Umnutzung weiterer Grundstücke von Wohnen in gewerbliche Nutzung entsprechend der vorhandenen gewerblichen Nutzung, da der Flächennutzungsplan hier keine Ausschlusswirkung hat. Auch die Nachnutzung der gewerblich genutzten Gebäude kann über den Flächennutzungsplan nicht geregelt werden. Hierzu ist ein Bebauungsplan erforderlich.Über Festsetzungen des Bebauungsplans können bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden, die sonst in einem Mischgebiet und in einem Wohngebiet zulässig wären, u. a. werden die Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ ausgeschlossen. Bei der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wurde das höchstzulässige Maß nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 0,4 bei Wohngebieten und 0,6 bei Mischgebieten festgesetzt. Bei der Festsetzung der Baugrenzen nördlich der B65 wurden die Abstandsreglungen zu Wald berücksichtigt. Diese Einschränkungen in der Bebauung der Grundstücke hätten auch ohne Bebauungsplan bestand.
Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
Bürger/in: Anwohner/innen der Straße „Am Stadion“, Sehnde (E. Terbrack-Demter und R. Demter, A. Fricke und D. Schulz, M. und R. Scholz, B. und M. Heyne sowie H. und H. Sander. alle Sehnde) - Schreiben/E-Mail vom 29.07.2014 Anregungen/Hinweise: „als Anwohner der Straße Am Stadion sehen wir uns veranlasst, den Rat auf irreführende Aussagen in der Vorlage Nr. BV/2014/0041 vom 16.07.2014 zum Aufstellungsbeschluss des vom Rat zu beschließenden o.a. Beschlusspunktes (TOP 14 der kommenden Ratssitzung am 30.07.2014) hinzuweisen. Die Irreführung besteht darin, dass im dritten Absatz auf Seite 2 der Vorlage behauptet wird: „Der Flächennutzungsplan soll hier (Nordseite der lltener Straße) der tatsächlichen Nutzung angepasst werden." Wohnbauflächen, so ist dem anhängenden Glossar zu entnehmen, sind unter Kategorie WA (Allgemeine Wohngebiete) erfasst: „WA dienen vorwiegend dem Wohnen einschließlich der Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets wie laden, Gaststatten, Handwerksbetriebe, soziale Einrichtungen usw. Andere Nutzungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich mit dem Wohnen vereinbaren lassen." Mit dieser Definition und der sicherlich bestehenden Ausnahmeregelung für die Tankstelle sind alle derzeitigen Nutzungen auf beiden Seiten der lltener Straße erfasst. Eine über die bisherige Ausweisung als Wohnbaufläche hinausgehende Festsetzung eines Mischgebietes (MI) ist nicht notwendig. Die Festsetzung als Mischgebiet nimmt dem Rat die Möglichkeit des gestalterischen Eingreifens in die Bebauung und entwertet die bestehenden Wohngrundstücke der Anwohner. Wir bitten, diese Überlegungen in ihre Entscheidungsfindung einfließen zu lassen und gegen die Ausweisung eines Mischgebietes im Stadtkern zu votieren.“ Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Darstellung gemischter Bauflächen im Flächennutzungsplan und die Festsetzung eines Mischgebietes nördlich der B65 (Iltener Straße) beinhalten nur die Flächen der beiden vorhandenen Betriebe. Für die anderen Grundstücke bleibt die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan erhalten. Zusätzlich wird für das ehemalige Jugendfreizeitheim eine Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist behördenverbindlich, hat aber nicht die Rechtskraft eines Bebauungsplans, da Bauflächen dargestellt werden und keine Baugebiete festgesetzt werden. Bei der Beurteilung von Vorhaben und Nutzungen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan ist daher die tatsächliche Nutzungsstruktur entscheidend. Damit bestände auch die Möglichkeit der Umnutzung weiterer Grundstücke von Wohnen in gewerbliche Nutzung entsprechend der vorhandenen gewerblichen Nutzung, da der Flächennutzungsplan hier keine Ausschlusswirkung hat. Auch die Nachnutzung der gewerblich genutzten Gebäude kann über den Flächennutzungsplan nicht geregelt werden. Hierzu ist ein Bebauungsplan erforderlich. Über Festsetzungen des Bebauungsplans können bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden, die sonst in einem Mischgebiet und in einem Wohngebiet zulässig wären, u. a. werden die Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ ausgeschlossen. Bei der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wurde das höchstzulässige Maß nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 0,4 bei Wohngebieten und 0,6 bei Mischgebieten festgesetzt. Bei der Festsetzung der Baugrenzen nördlich der B65 wurden die Abstandsreglungen zu Wald berücksichtigt. Diese Einschränkungen in der Bebauung der Grundstücke hätten auch ohne Bebauungsplan bestand.
Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
Bürger/in: H. Szyja, Sehnde - Schreiben/E-Mail vom 01.09.2014 Anregungen/Hinweise: „nach der Beschlussvorlage 2014/0041 soll die Nutzung der ehemaligen Vergnügungsstätte „Heiners" einer neuen Nutzung zugeführt werden. Um hier eine städtebauliche Fehlentwicklung zu vermeiden, hat die Stadt dem Rat die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes empfohlen und in diesem eine Mischgebietsfestsetzung zumindest für Teilbereiche der Straße Am Stadion vorgesehen. Im Mischgebiet stehen das Wohnen und die gewerbliche Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört, gleichberechtigt nebeneinander. Eine Mischgebietsfestsetzung setzt voraus, dass das Wohnen und das nicht wesentlich störende Gewerbe nicht nur qualitativ gleichwertig (gleichberechtigt) nebeneinander, sondern auch quantitativ erkennbar in einem Mischgebiet vorhanden sein muss. Der Gesetzgeber setzt bei einer Mischgebietsfestsetzung eine quantitative Mischung von Wohnen und Gewerbe voraus. Die Straße Am Stadion erfährt außer der o.g. Gaststättennutzung und der Nutzung durch den Sportverein ausschließlich eine Wohnnutzung. Die Anwohner waren über einen langen Zeitraum bereit, eine erhebliche Lärmbelästigung durch das bis vor wenigen Monaten betriebene Jugendfreizeitheim und dem Sportverein mit seinem Vereinsheim zu tolerieren. Als Anwohner bin ich aber nicht bereit, eine nachträgliche Mischgebietsfestsetzung mit den damit verbundenen Störungen in meinem direkten Wohnumfeld zu akzeptieren. In einem Mischgebiet wäre z.B. auch eine Spielhalle bis 100 m² zulässig. Eine solche Festsetzung würde die Wohnruhe stören und letztendlich zu einer erheblichen Wertminderung meines Grundstückes führen. Ich gehe davon aus, dass in dem Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen sich an der aktuellen Bebauung orientieren werden. Eine solche Festsetzung würde die Anwohner der Straße Am Stadion aber erheblich einschränken, da künftige Erweiterungsbauten dann nicht oder nur bedingt umzusetzen wären. Da derartige Baumaßnahmen zurzeit gemäß § 34 BauGB zu beurteilen sind und diese sich in die der nähere Umgebung einfügen müssten, würde der beabsichtigte Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen hier eine erhebliche Verschlechterung darstellen. Ich bitte den Rat der Stadt Sehnde, von der Mischgebietsfestsetzung in der Straße Am Stadion Abstand zu nehmen.“ Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Darstellung gemischter Bauflächen im Flächennutzungsplan und die Festsetzung eines Mischgebietes nördlich der B65 (Iltener Straße) beinhalten nur die Flächen der beiden vorhandenen Betriebe. Für die anderen Grundstücke bleibt die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan erhalten. Zusätzlich wird für das ehemalige Jugendfreizeitheim eine Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist behördenverbindlich, hat aber nicht die Rechtskraft eines Bebauungsplans, da Bauflächen dargestellt werden und keine Baugebiete festgesetzt werden. Bei der Beurteilung von Vorhaben und Nutzungen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan ist daher die tatsächliche Nutzungsstruktur entscheidend. Damit bestände auch die Möglichkeit der Umnutzung weiterer Grundstücke von Wohnen in gewerbliche Nutzung entsprechend der vorhandenen gewerblichen Nutzung, da der Flächennutzungsplan hier keine Ausschlusswirkung hat. Auch die Nachnutzung der gewerblich genutzten Gebäude kann über den Flächennutzungsplan nicht geregelt werden. Hierzu ist ein Bebauungsplan erforderlich. Über Festsetzungen des Bebauungsplans können bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden, die sonst in einem Mischgebiet und in einem Wohngebiet zulässig wären, u. a. werden die Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ ausgeschlossen. Bei der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wurde das höchstzulässige Maß nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 0,4 bei Wohngebieten und 0,6 bei Mischgebieten festgesetzt. Bei der Festsetzung der Baugrenzen nördlich der B65 wurden die Abstandsreglungen zu Wald berücksichtigt. Diese Einschränkungen in der Bebauung der Grundstücke hätten auch ohne Bebauungsplan bestand.
Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt. Bürger/in: H. und H. Sander, Sehnde - Schreiben/E-Mail vom 05.09.2014 Anregungen/Hinweise: „gegen o.a. Bebauungsplan legen wir hiermit den uns zustehenden Einspruch ein. Begründung: Die bestehende Regelung wird von uns akzeptiert, obwohl wir durch die Bewirtung des SUS-Heimes und des früheren 'Heiners' viel Lärm, auch nächtlich, in Kauf nehmen müssen. Wir befürchten, dass durch die Änderung unseres Wohngebietes in ein Mischgebiet weitere Belästigungen auf uns zu kommen, was den Wert unseres Grundstücks weiter mindern würde.“ Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Darstellung gemischter Bauflächen im Flächennutzungsplan und die Festsetzung eines Mischgebietes nördlich der B65 (Iltener Straße) beinhalten nur die Flächen der beiden vorhandenen Betriebe. Für die anderen Grundstücke bleibt die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan erhalten. Zusätzlich wird für das ehemalige Jugendfreizeitheim eine Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist behördenverbindlich, hat aber nicht die Rechtskraft eines Bebauungsplans, da Bauflächen dargestellt werden und keine Baugebiete festgesetzt werden. Bei der Beurteilung von Vorhaben und Nutzungen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan ist daher die tatsächliche Nutzungsstruktur entscheidend. Damit bestände auch die Möglichkeit der Umnutzung weiterer Grundstücke von Wohnen in gewerbliche Nutzung entsprechend der vorhandenen gewerblichen Nutzung, da der Flächennutzungsplan hier keine Ausschlusswirkung hat. Auch die Nachnutzung der gewerblich genutzten Gebäude kann über den Flächennutzungsplan nicht geregelt werden. Hierzu ist ein Bebauungsplan erforderlich. Über Festsetzungen des Bebauungsplans können bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden, die sonst in einem Mischgebiet und in einem Wohngebiet zulässig wären, u. a. werden die Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ ausgeschlossen. Bei der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wurde das höchstzulässige Maß nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 0,4 bei Wohngebieten und 0,6 bei Mischgebieten festgesetzt. Bei der Festsetzung der Baugrenzen nördlich der B65 wurden die Abstandsreglungen zu Wald berücksichtigt. Diese Einschränkungen in der Bebauung der Grundstücke hätten auch ohne Bebauungsplan bestand.
Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
Bürger/in: B. und K. Philippi, Sehnde - Schreiben/E-Mail vom 02.09.2014 Anregungen/Hinweise: „1. Im bisher vorgesehenen Geltungsbereich des genannten B-Planes sind große Grundstücksteile der östlich der Straße Im Beekfelde liegenden Grundstücke miteinbezogen. Wir sind gegen diese Einbeziehung und fordern Sie auf, unser Grundstück aus dem Geltungsbereich herauszunehmen. Unser Gartengrundstück ist schon an drei Seiten von Häusern umgeben. Sollte der Geltungsbereich allerdings den hinteren Bereich unseres Grundstücks trotzdem umfassen, dann verlangen wir, dass im mittleren Bereich der Grundstücke südlich der Iltener Str. keinesfalls eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wird zur Erschließung der Beekfelder Grundstücke von der Rückseite, die zu entsprechenden Erschließungsbeiträgen für die Eigentümer führen würde. Wenn überhaupt, dann sollte die Zufahrt zu einem Hinterlieger-Baugrundstück nur über die Straße „Im Beekfelde" geregelt werden. 2. Die Größe der Gärten der Straße „Im Beekfelde" halten wir gerade in ihrer noch bestehenden Gesamtheit für bedeutend. Viele jüngere Untersuchungen weisen darauf hin, dass die ökologische Vielfalt inzwischen in den Städten größer ist als auf den umgebenden oft eintönigen Agrarflächen. Dazu gehört die Vielfalt der Flächen, wozu auch vielgestaltige Gärten gehören, die insbesondere vielen Bestäubern einen Lebensraum mit jahreszeitlich oft weit gestrecktem Nahrungsangebot bieten, aber auch Vögeln und Igeln sowie im Falle des Beekfeldes auch Fledermäusen als Jagdgebiet dienen. Diese noch bestehenden großen Gärten sind auch eine Erinnerung daran, was in früheren Jahrzehnten zur Versorgung von großen Familien notwendig war. Sollten Teile davon bebaut werden, wozu eine Ausweisung als mögliches Baugebiet animieren würde, so ginge nicht nur die Erinnerung daran für künftige Generationen verloren, sondern diese könnten auch künftig nicht mehr daran anknüpfen, sollte es wieder nötig sein, auf größere Nutzgärten zurückzugreifen und die Selbstversorgung sicherzustellen. Sollten einige Anlieger ihre hinteren Grundstücke bebauen bzw. zur Bebauung verkaufen, dann würde auch der Druck auf die übrigen zunehmen, teilweise die noch vorhandenen größeren Bäume zu fällen, weil sie als störend empfunden werden. Diesen Druck kennen wir selbst aus leidvoller eigener Erfahrung. Und es ginge dann auch ein Wert für die Stadt verloren. Die Bäume und großen Sträucher sind auch in Bezug auf den Lärmpegel bzw. als Schallschutz in Richtung der Bahn-Linie wertvoll.“ Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die rückwärtigen Grundstücksflächen der Grundstücke auf der Ostseite der Straße „Im Beekfelde“ sollen weiterhin im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben. Die Stadt Sehnde gibt entsprechend der Gesetzgebung der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung. Ob das Angebot realisiert wird, ist eine Entscheidung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers. Der Bebauung schafft lediglich die Möglichkeit diese Flächen einer Bebauung zuzuführen. Eine Rückwärtige Erschließung der Grundstücke über eine Straße entlang der Ostseite der Grundstücke ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Die Erschließung der rückwärtigen Flächen (Gärten) ist über die Straße „Im Beekfelde“ zu organisieren. Auch im Hinblick auf den demographischen Wandel einer älter werdenden Gesellschaft sollen die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben. So bietet sich die Möglichkeit, dass Angehörige in unmittelbarer Nähe, im Garten, bauen können und so den älteren Angehörigen helfen können, ohne dass die Älteren umziehen und ihr Haus verlassen müssen. Die Gärten sind nicht geschützt. Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner kann seinen Garten nach seinen Vorstellungen gestalten. Das Interesse zur Selbstversorgung ist bei vielen heute aus verschiedenen Gründen, u. a. berufliche und Altersgründe nicht mehr gegeben, wird aber durch die Planung nicht in Frage gestellt bzw. verhindert. In der näheren Umgebung sind mit dem Kötterschen Park, dem Papenholz und den großen Gärten auf der Westseite der Straße Im Beekfelde weiterhin große Grünflächen vorhanden, was die klimatischen Verhältnisse im Plangebiet positiv beeinflusst. Auch bleibt ein Teil der Gärten bei einer Bebauung erhalten. Der Schallschutz einzelner Bäume und Strauchgruppen wird unter Umständen subjektiv empfunden, ist aber objektiv nicht belegbar.
Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
Bürger/in: H. Jeschor, Sehnde - Schreiben/E-Mail vom 04.09.2014 Anregungen/Hinweise: „ich wünsche eine Ausklammerung meines Grundstückes Im Beekfelde 23 Flurstück 859/258 aus dem Bebauungsplan Nr. 359 aus folgenden Gründen:
Ich bitte um Kenntnisnahme und um Berücksichtigung meiner Einwände.“ Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die rückwärtigen Grundstücksflächen der Grundstücke auf der Ostseite der Straße „Im Beekfelde“ sollen weiterhin im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben. Die Stadt Sehnde gibt entsprechend der Gesetzgebung der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung. Ob das Angebot realisiert wird, ist eine Entscheidung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers. Der Bebauung schafft lediglich die Möglichkeit diese Flächen einer Bebauung zuzuführen. Eine Rückwärtige Erschließung der Grundstücke über eine Straße entlang der Ostseite der Grundstücke ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Die Erschließung der rückwärtigen Flächen (Gärten) ist über die Straße „Im Beekfelde“ zu organisieren. Auch im Hinblick auf den demographischen Wandel einer älter werdenden Gesellschaft sollen die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben. So bietet sich die Möglichkeit, dass Angehörige in unmittelbarer Nähe, im Garten, bauen können und so den älteren Angehörigen helfen können, ohne dass die Älteren umziehen und ihr Haus verlassen müssen. Die Gärten sind nicht geschützt. Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner kann seinen Garten nach seinen Vorstellungen gestalten. Das Interesse zur Selbstversorgung ist bei vielen heute aus verschiedenen Gründen, u. a. berufliche und Altersgründe nicht mehr gegeben, wird aber durch die Planung nicht in Frage gestellt bzw. verhindert. In der näheren Umgebung sind mit dem Kötterschen Park, dem Papenholz und den großen Gärten auf der Westseite der Straße Im Beekfelde weiterhin große Grünflächen vorhanden, was die klimatischen Verhältnisse im Plangebiet positiv beeinflusst. Auch bleibt ein Teil der Gärten bei einer Bebauung erhalten. Der Schallschutz einzelner Bäume und Strauchgruppen wird unter Umständen subjektiv empfunden, ist aber objektiv nicht belegbar.
Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
Bürger/in: R. Kaffka, Sehnde - Schreiben/E-Mail vom 04.09.2014 Anregungen/Hinweise: „als Eigentümerin der Grundstücke Im Beekfelde 25 und 25a (Flur 5 Grundstücke 258/1 sowie 258/2) lehne ich eine Aufnahme meiner Grundstücke in den o.g. Bebauungsplan aus folgenden Gründen ab:
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die rückwärtigen Grundstücksflächen der Grundstücke auf der Ostseite der Straße „Im Beekfelde“ sollen weiterhin im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben. Die Stadt Sehnde gibt entsprechend der Gesetzgebung der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung. Ob das Angebot realisiert wird, ist eine Entscheidung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers. Der Bebauung schafft lediglich die Möglichkeit diese Flächen einer Bebauung zuzuführen. Eine Rückwärtige Erschließung der Grundstücke über eine Straße entlang der Ostseite der Grundstücke ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Die Erschließung der rückwärtigen Flächen (Gärten) ist über die Straße „Im Beekfelde“ zu organisieren. Auch im Hinblick auf den demographischen Wandel einer älter werdenden Gesellschaft sollen die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben. So bietet sich die Möglichkeit, dass Angehörige in unmittelbarer Nähe, im Garten, bauen können und so den älteren Angehörigen helfen können, ohne dass die Älteren umziehen und ihr Haus verlassen müssen. Die Gärten sind nicht geschützt. Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner kann seinen Garten nach seinen Vorstellungen gestalten. Das Interesse zur Selbstversorgung ist bei vielen heute aus verschiedenen Gründen, u. a. berufliche und Altersgründe nicht mehr gegeben, wird aber durch die Planung nicht in Frage gestellt bzw. verhindert. In der näheren Umgebung sind mit dem Kötterschen Park, dem Papenholz und den großen Gärten auf der Westseite der Straße Im Beekfelde weiterhin große Grünflächen vorhanden, was die klimatischen Verhältnisse im Plangebiet positiv beeinflusst. Auch bleibt ein Teil der Gärten bei einer Bebauung erhalten. Der Schallschutz einzelner Bäume und Strauchgruppen wird unter Umständen subjektiv empfunden, ist aber objektiv nicht belegbar.
Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
Eingaben aus der Öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Bürger/in: Eheleute Demter, Sehnde - Schreiben/E-Mail vom 01.08.2016 Anregungen/Hinweise: In einem Schreiben an die Fraktionsvorsitzenden im Rat der Stadt Sehnde wendeten sich die unterzeichnenden Anwohner bereits gegen einen Mischgebietsausweis nördlich der Iltener Straße (siehe Anlage zu diesem Schreiben). Gleichfalls äußerten die Unterzeichner dieses Schreibens Ihre Bedenken gegen den Ausweis eines Mischgebietes nördlich der Iltener Straße mit ihrem Schreiben vom 4. September 2014, das als Anlage zu diesem Schreiben nochmals zur Verfügung gestellt wird. Einen bestehenden Flächennutzungsplan, der für die gesamte in Rede stehende Fläche auf der Nordseite der Iltener Straße eine Wohnbebauung festschreibt, an bestehende Ausnahmeregelungen („Heiners" und Tankstelle) ohne Notwendigkeit anzupassen, ist irrational und vermindert auf Dauer den Wert unseres Grundstückes. Ausnahmen regeln bekanntlich eine vorübergehende abweichende Nutzung des hier vorliegenden Wohngebietes. Es ist nicht nachvollziehbar, warum gegebene Ausnahmeregelungen zu einer Änderung von Wohngebiet zu Mischgebiet führen und damit für alle Zeiten auf die ausschließliche Nutzung als Wohnbebauung verzichtet werden soll. Eine zukünftige Aufgabe von Tankstelle und Imbiss darf unseres Erachtens nicht automatisch zu einer gewerblichen Nutzungsmöglichkeit dieser Grundstücke führen. Es darf lediglich Wohnbebauung mit begründeten Ausnahmeregelungen geben. Wir haben vor Jahren unser Grundstück unter Einsicht in den Flächennutzungsplan erworben und einen hohen Kaufpreis auf Basis eines uns umgebenden Wohngebietes erworben. Die Festlegung eines Mischgebietes nördlich der Iltener Straße ist für uns daher vollkommen inakzeptabel und wir behalten uns rechtliche Schritte zum Ersatz eines Kaufpreisverlustes vor, wenn anstelle eines Wohngebietes ein Mischgebiet im Bebauungsplan nördlich der Iltener Straße ausgewiesen wird.
Anlagen: Schreiben vom 29. Juli 2014 an die Fraktionsvorsitzenden im Rat der Stadt Sehnde Schreiben vom 4. September 2014 an die Stadt Sehnde
Schreiben vom 29. Juli 2014 an die Fraktionsvorsitzenden im Rat der Stadt Sehnde Als Anwohner der Straße am Stadion sehen wir uns veranlasst, den Rat auf irreführende Aussagen in der Vorlage Nr. BV/2014/0041 vom 16.07.2014 zum Aufstellungsbeschluss des vom Rat zu beschließenden o.a. Beschlusspunktes (TOP 14 der kommenden Ratssitzung am 30.07.2014) hinzuweisen. Die Irreführung besteht darin, dass im dritten Absatz auf Seite 2 der Vorlage behauptet wird: „Der Flächennutzungsplan soll hier (Nordseite der Iltener Straße) der tatsächlichen Nutzung angepasst werden." Wohnbauflachen, so ist dem anhängenden Glossar zu entnehmen, sind unter Kategorie WA (Allgemeine Wohngebiete) erfasst: „WA dienen vorwiegend dem Wohnen einschließlich der Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets wie Läden, Gaststätten, Handwerksbetriebe, soziale Einrichtungen usw. Andere Nutzungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich mit dem Wohnen vereinbaren lassen." Mit dieser Definition und der sicherlich bestehenden Ausnahmeregelung für die Tankstelle sind alle derzeitigen Nutzungen auf beiden Seiten der Iltener Straße erfasst. Eine über die bisherige Ausweisung als Wohnbaufläche hinausgehende Festsetzung eines Mischgebietes (Ml) ist nicht notwendig. Die Festsetzung als Mischgebiet nimmt dem Rat die Möglichkeit des gestalterischen Eingreifens in die Bebauung und entwertet die bestehenden Wohngrundstücke der Anwohner. Wir bitten, diese Überlegungen in Ihre Entscheidungsfindung einfließen zu lassen und gegen die Ausweisung eines Mischgebietes im Stadtkern zu votieren.
Schreiben vom 4. September 2014 an die Stadt Sehnde Gemäß Vorlage Nr.: BV 2014/0041 soll die Nutzung der ehemaligen Vergnügungsstätte „Heiners" einer neuen Nutzung zugeführt werden. Um hier eine städtebauliche Fehlentwicklung zu vermeiden, hat die Stadt dem Rat die Aufstellung eines Bebauungsplanes empfohlen und in diesem eine Mischgebietsfestsetzung für einen nicht näher umrissenen Bereich nördlich der Iltener Straße vorgeschlagen. Mit der Definition für ein Mischgebiet steht zu befürchten, dass die bestehenden Wohnbauten der Straße Am Stadion in das Mischgebiet einbezogen werden, um den Mischgebietscharakter zu gewährleisten. In einem Mischgebiet sind bekanntlich das Wohnen und die gewerbliche Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört, gleichberechtigt zusammengefasst. In einem Schreiben an die Fraktionsvorsitzenden im Rat der Stadt Sehnde wendeten sich die unterzeichnenden Anwohner bereits gegen einen Mischgebietsausweis nördlich der Iltener Straße (siehe Anlage zu diesem Schreiben). Einen bestehenden Flächennutzungsplan, der für die gesamte in Rede stehende Fläche auf der Nordseite der Iltener Straße eine Wohnbebauung festschreibt, an bestehende Ausnahmen („Heiners" und Tankstelle) anzupassen, verbietet allein die Logik. Ausnahmen regeln eine vorübergehende Nutzung (hier die eines Wohngebietes). Es wäre unlogisch und städteplanerisch nicht Wünschenswert, einen ursprünglich sinnvollen Plan wegen bestehender Ausnahmeregelungen aufzugeben, jetzt in ein Mischgebiet abzuändern und für alle Zeiten auf die ausschließliche Wohnbebauung zu verzichten. Wir möchten daher anregen, auf den Bebauungsplan ganz zu verzichten oder die Fläche auf der Nordseite der Iltener Straße aus dem Bebauungsplan herauszunehmen. Ein Bebauungsplan würde die Anwohner der Straße Am Stadion gegenüber der jetzigen Situation erheblich einschränken, da künftige Erweiterungsbauten dann nicht mehr umzusetzen sind, wenn sie den Baugrenzen im jetzt aufzustellenden Bebauungsplan widersprechen. Außerdem scheint es kaum vorstellbar, dass eine städtebauliche Fehlentwicklung bei einer anstehenden Neunutzung des ehemaligen Grundstücks „Heiners" nur durch einen Bebauungsplan unter Einschränkung der bestehenden Rechte der Anwohner der Straße am Stadion zu verhindern ist. Genehmigungen mit Auflagen -wie für die Tankstelle- scheinen da ein probates Mittel zu sein. Sollte keine der genannten Optionen gewählt werden, regen wir an, die Fläche auf der Nordseite der Iltener Straße unter Besitzstandswahrung für Tankstelle und „Heiners" im künftigen Bebauungsplan als Wohngebiet auszuweisen und die Baugrenzen mit den betroffenen Anwohner einvernehmlich festzulegen. Die Festlegung eines Mischgebietes vor unserer Haustür ist für uns vollkommen inakzeptabel, da ein Mischgebiet an Stelle eines Wohngebietes den Wert unseres Grundstückes schmälert.
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Ausweisung von Mischgebieten für die Bereiche südlich und nördlich der Iltener Straße wird anbetrachts der dort anzutreffenden Nutzungen (Tankstelle, Gastronomie, Einzelhandel, Wohnen) aus bauleitplanerischer Sicht nach wie vor als angemessen und städtebaulich geboten angesehen. Dabei soll einerseits der gewerblichen Vorprägung Rechnung getragen werden. Andererseits können gerade durch die Ausweisung von Mischgebieten von vornherein Immissionskonflikte mit angrenzenden Wohngebieten vermieden werden, da hier nur gewerbliche Nutzungen zulässig sind, die das (angrenzende) Wohnen nicht wesentlich stören. Im nördlichen Bereich des Tankstellengrundstückes wird zudem auch durch eine weitgehende Einschränkung der überbaubaren Fläche (Baugrenze im Abstand von 34 m zum nördlichen Plangebietsrand) Rücksicht auf die Wohnbebauungen Am Stadion genommen. Diese Entflechtung schafft mit Rechtskraft des Bebauungsplanes die Sicherheit, dass ein nahes Heranrücken von gewerblichen Nutzungen an die Wohnbebauungen nicht möglich sein wird. Hinsichtlich der angesprochenen Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt ist darauf hinzuweisen, dass diese ausschließlich behördenverbindlich sind, für die Bürger resp. Grundeigentümer jedoch keine direkten Rechtsauswirkungen entfaltet. Zudem ist der in Rede stehende Bereich bei einer Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch („Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“) auch bisher schon als Mischgebiet einzustufen gewesen, so dass sich durch die nunmehr erfolgende Festsetzung eines Mischgebietes faktisch keine Veränderung ergibt. Aufgrund der oben genannten Sachverhalte ist auch nicht davon auszugehen, dass es infolge der Bebauungsplanaufstellung zu einer wertmindernden Entwicklung für die Wohnbaugrundstücke kommen wird.
Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
Bürger/in: Herr D. Krüger, Sehnde - Schreiben/E-Mail vom 01.08.2016 Anregungen/Hinweise: Gemäß früherer Vorlage Nr. BV 2014/0041 soll die ehemalige Vergnügungsstätte „Heiners" einer neuen Nutzung zugeführt werden. Um hier eine städtebauliche Fehlentwicklung zu vermeiden, hat die Stadt dem Rat die Aufstellung eines Bebauungsplanes empfohlen und in diesem eine Mischgebietsfestsetzung für den Bereich nördlich der Iltener Straße vorgeschlagen. Die Planzeichnung „359 Iltener Straße Südost Plan-Entwurf" zeigt eine Mischgebietsbebauungsgrenze, die südlich und westlich direkt an mein Grundstück angrenzt, wohingegen bei den Grundstücken Am Stadion Nr. 9 und 11 von einer gewerblichen Hinterbauung gänzlich und beim Grundstück Nr. 7 teilweise abgesehen wird. Einen bestehenden Flächennutzungsplan, der für die gesamte in Rede stehende Fläche auf der Nordseite der Iltener Straße eine Wohnbebauung festschreibt, an bestehende Ausnahmen („Heiners" und Tankstelle) anzupassen und für diese Grundstücke ein Mischgebiet festzulegen, vermindert auf Dauer den Wert meines Grundstückes. Ausnahmen regeln eine vorübergehende Nutzung (hier die eines Wohngebietes). Ich wehre mich nicht gegen die mit Ausnahmeregelung zugelassene derzeitige Nutzung als Imbiss und Tankstelle, konnte aber bislang davon ausgehen, dass bei Aufgabe von Imbiss oder Tankstelle wieder Wohnbebauung gilt. Dies ist bei einer Mischgebietsfestlegung nicht gegeben, da hier das Wohnen und die gewerbliche Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört, gleichberechtigt nebeneinander stehen. Ich möchte daher anregen, die Fläche auf der Nordseite der Iltener Straße aus dem Bebauungsplan nicht als Mischgebiet auszuweisen und es bei der im Flächennutzungsplan festgelegten Wohnbebauung zu belassen. Hilfsweise schlage ich für den Fall einer Mischbebauung vor, dass die Bebauungsgrenzen des Mischgebietes sich auf ein absolut notwendiges Maß entlang der BGS beschränken und eine gewerbliche Bebauung nur in einem städtebaulich vertretbaren Maß mit gebührendem Abstand von meinem Wohngrundstück genehmigt wird. Die Festlegung eines Mischgebietes auf zwei Seiten meines Grundstückes ist für mich inakzeptabel, da ich mein Grundstück unter der Prämisse eines bestehenden Flächennutzungsplanes in einem Wohngebiet gekauft habe. Die geplante Festlegung der an mein Grundstück angrenzenden Flächen als Mischgebiet an Stelle eines Wohngebietes vermindert auf Dauer den Wert meines Grundstückes.
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Ausweisung von Mischgebieten für die Bereiche südlich und nördlich der Iltener Straße wird anbetrachts der dort anzutreffenden Nutzungen (Tankstelle, Gastronomie, Einzelhandel, Wohnen) aus bauleitplanerischer Sicht nach wie vor als angemessen und städtebaulich geboten angesehen. Dabei soll einerseits der gewerblichen Vorprägung Rechnung getragen werden. Andererseits können gerade durch die Ausweisung von Mischgebieten von vornherein Immissionskonflikte mit angrenzenden Wohngebieten vermieden werden, da hier nur gewerbliche Nutzungen zulässig sind, die das (angrenzende) Wohnen nicht wesentlich stören. Im nördlichen Bereich des Tankstellengrundstückes wird zudem auch durch eine weitgehende Einschränkung der überbaubaren Fläche (Baugrenze im Abstand von 34 m zum nördlichen Plangebietsrand) Rücksicht auf die Wohnbebauungen Am Stadion genommen. Diese Entflechtung schafft mit Rechtskraft des Bebauungsplanes die Sicherheit, dass ein nahes Heranrücken von gewerblichen Nutzungen an die Wohnbebauungen nicht möglich sein wird. Hinsichtlich der angesprochenen Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt ist darauf hinzuweisen, dass diese ausschließlich behördenverbindlich sind, für die Bürger resp. Grundeigentümer jedoch keine direkten Rechtsauswirkungen entfaltet. Zudem ist der in Rede stehende Bereich bei einer Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch („Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“) auch bisher schon als Mischgebiet einzustufen gewesen, so dass sich durch die nunmehr erfolgende Festsetzung eines Mischgebietes faktisch keine Veränderung ergibt. Aufgrund der oben genannten Sachverhalte ist auch nicht davon auszugehen, dass es infolge der Bebauungsplanaufstellung zu einer wertmindernden Entwicklung für die Wohnbaugrund-stücke kommen wird.
Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
Bürger/in: M.-P. Schneider, Sehnde, vertreten durch die Kohlhaas + Dr. Neumann Partnerschaft mbH (Rechtsanwälte) - Schreiben/E-Mail vom 29.07.2016 Anregungen/Hinweise: In vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir, dass wir die rechtlichen Interessen unseres Mandanten, Herrn Mike-Peter Schneider, wohnhaft Bismarckstraße 8 A, 31319 Sehnde, wahrnehmen. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird versichert. I. Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstücks Bismarckstraße 8 A (Grundstück 261/31 gem. Planzeichnung der Stadt Sehnde, Bebauungsplan Nr. 359 „Iltener Straße Südost"). Auf dem Grundstück befindet sich ein Einfamilienhaus. Mithin wird das Grundstück zu reinen Wohnzwecken genutzt. Der Rat der Stadt Sehnde hat am 30. Juli 2014 die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes Nr. 359 „Iltener Straße Südost" (im Folgenden: B-Plan) als Bebauungsplan der Innenentwicklung beschlossen. Im Rahmen des Begründungsentwurfs zum B-Plan, Stand 23. Mai 2016, bewertete der Rat das Planungsvorhaben als Maßnahme zur Nachverdichtung, mithin zur Innenentwicklung. Der Bereich südlich der Iltener Straße, somit im unmittelbaren Wohnbereich unseres Mandanten, soll der nördliche Teil als Mischgebiet (Ml) gem § 6 BauNVO ausgewiesen werden. Der südliche Teil soll gem. städtebaulicher Zielsetzung als sog. allgemeine Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt werden. Gem. des Begründungsentwurfs soll sich der städtebauliche Charakter des Bebauungsgebietes durch ruhige Wohnverhältnisse auszeichnen. Obwohl sich das Eigenbild der Umgebung dadurch auszeichnet, dass viel Grünflächen und geringe Immissionen bestehen, sollen ausweislich des B-Plans westlich vom Grundstück unseres Mandanten ca. 11 Grundstücke (Grundstück 258/1 bis 258/25) umgestaltet und bebaut werden.
II. Namens unseres Mandanten werden zu dem Bebauungsplanentwurf folgende Anregungen vorgetragen: 1. Gegen den Annahmen in der Planbegründung verbietet sich die Anwendung des beschleunigten Verfahrens, da entgegen der Begründung des Planungsentwurfs erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Insoweit hat es die Stadt Sehnde versäumt, ausreichende Stellungnahmen von Umweltschutzverbänden, bspw. vom Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) Landverband Niedersachsen e.V., einzuholen und diese im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einzubeziehen. Es ist offensichtlich, dass das Bauvorhaben Grundstücksflächen beeinträchtigen könnte, die sich durch verdichteten Baum- und Grünflächen sowie durch einen Wald auszeichnen. Insoweit hätte im Einzelnen geprüft und dargelegt werden müssen, ob und welche Vogelarten im künftigen Planbereich ihre Nest- und Brotstätten haben. Dabei hätte die Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbote i. S. d. § 42 Abs.1 BNatSchG bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt werden müssen. Auch sollte die Frage der erheblichen Umweltauswirkungen, etwa die Auswirkung des Planvollzugs auf die geschützten Vogelarten, im Rahmen einer Abwägung gem. § 2 Abs. 4 S. 4 BauGB berücksichtigt werden. Auch aus diesem Grund verbietet sich der Rückgriff auf § 13a BauGB. 2. Ferner ist völlig unklar, ob die Eigentümer der Grundstücke Nr. 258/1 bis 258/25 bereit sind ihre Grundstücke zu verkaufen. Die Rücksprache mit der Nachbarschaft lässt vermuten, dass eine Bereitschaft zur Bebauung nicht besteht. Daher ist die Erforderlichkeit des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Stadt Sehnde zweifelhaft. Zumindest sollte diese entscheidende Frage geklärt werden. 3. Die Stadt Sehnde hat nicht ausreichend untersucht, ob ein Bebauungsbedarf an Wohngebäuden besteht. Es ist wahrscheinlich, dass anderweitig innerhalb der Gemeinde ausreichend alternative Baulücken vorhanden sind. Zumindest hätte die Gemeinde darlegen müssen, wie viele Baulücken tatsächlich existieren. Im Rahmen der Ermessungsausübung müsste somit die erhebliche Anzahl von Baulücken als auch mögliche fehlende Verkaufsabsichten bzw. fehlende Bauabsichten der jeweiligen Eigentümer berücksichtigen werden. 4. Des Weiteren ist ein Großteil der Grundstücksflächen als Bauland nicht geeignet. Der Boden ist für eine Bebauung nicht tragfähig. Insoweit besteht die Gefahr, dass kostenintensive Bodenaustauschmaßnahmen notwendig sind. 5. Durch das Anliegen des Bebauungsplans eine Nachverdichtung zu ermöglichen, besteht auch die Gefahr einer unverhältnismäßig starken Bevölkerungszunahme, woraus sich wiederum eine Veränderung der Bevölkerungsstruktur ergeben könnte. 6. Im Hinblick auf den geringen Abstand, der zwischen dem Grundstück unseres Mandanten und der geplanten künftigen Wohnbebauung besteht ist davon auszugehen, dass Geräuschemissionen auftreten werden, die die Richtwerte der zulässigen Emissionen für Wohngebiete überschreiten werden. Es ist zu befürchten, dass eine unzumutbare Lärmbelastung durch die Verkehrszunahme entstehen könnte. In Betracht kommt ein überhöhter Parklärm im allgemeinen Wohngebiet. Es ist auch nicht auszuschließen, dass durch die angestrebte Bebauung in der westlichen Grundstücksgrenze unseres Mandanten eine Art Wendehammer entstehen könnte Dies würde zu einer unverhältnismäßigen und gesundheitsschädlichen Lärm- und Abgasbeeinträchtigung führen. Insoweit bedarf es auch der Klärung über die Anzahl der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen. 7. Unklar bleibt auch, inwieweit passive Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden sollen, um dem überhöhten Verkehrsgeräuschaufkommen (vgl. schalltechnische Gutachten vom 19. April 2016) entgegenzuwirken. Es ist auch völlig offen, ob durch die vorzunehmende Errichtung von Schallschutz unser Mandant mit Erschließungsbeiträge belastet werden würde. Sollte dies der Fall sein, so wäre eine Heranziehung unseres Mandanten unverhältnismäßig. 8. Gerade auch das Maß der baulichen Nutzung zeigt, dass jedes Bauvorhaben der angestrebten Zielsetzung des Bebauungsplans diametral entgegensteht. Zum einen wird ein ruhiges Wohnverhältnis angestrebt, zum anderen werden auf einer extrem verdichteten Fläche die maximal zulässige Grundflächenzahl sowie Geschossflächenzahl für die bauliche Nutzung definiert. Somit besteht die Gefahr einer unzumutbaren Erhöhung der Lärmbelästigung, da durch eine großflächige Bebauung Resonanzkörper für den zunehmenden Verkehrslärm geschaffen werden, die eine unverhältnismäßige Amplifizierung des Lärms bedeuten. 9. Gerade die maximal angestrebte Nutzbarkeit der jeweiligen Grundstücke, begründet die Annahme einer erdrückenden Wirkung. Auffallend ist der extrem geringe Abstand zwischen der westlichen Grundstücksgrenze unseres Mandanten und die der Grundstücke Nr. 859/258 sowie Nr. 258/1. Dabei beträgt der zur erwartende Abstand gem. der Planzeichnung max. fünf Meter. Es besteht somit die Gefahr einer negativen Auswirkung auf die Sicherung ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung. Insoweit wird angeregt, die Problematik des Einmauerungseffektes im südlichen Bereich des Bebauungsplanes ausreichend zu untersuchen und im Rahmen eines Dialogs mit unserem Mandanten näher zu erörtern. Daran anknüpfend ist die Ausführung zum Nachbarschutz gem. Punkt 6.1 des Begründungsentwurfs sehr undifferenziert und nicht nachvollziehbar. Hierzu wird angeregt, dass der Rat seine Abwägungsgründe und die dahinterstehende Ermessensausübungen detailliert darlegt. 9. Ferner ist zu befürchten, dass durch eine mögliche Betonierung des bislang als Grün-fläche genutzten Plangebiets, es zu Abwässerungsproblemen kommen könnte. Es liegt nah, dass (im Rahmen starker Regenfälle) das Regenwasser auf das Grundstück unseres Mandanten unkontrolliert abfließt. Dabei ist dringend zu berücksichtigen, dass unter dem Grundstück unseres Mandanten der Billerbach fließt. Die damit verbundenen Gefahren von Überschwemmungen liegen auf der Hand und sind von der Stadt Sehnde bislang nicht ausreichend untersucht und erörtert worden. III. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die rechtlichen Interessen unseres Mandanten nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfehlen wir, dass sich die Stadt Sehnde mit unserem Mandanten und uns in Verbindung setzt und gemeinsam die Probleme und Lösungen erörtert.
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Zu I.: Es handelt sich um die Wiedergabe von Planinhalten, die hier nicht zu kommentieren sind.
Zu II.: zu 1.: Die Einwendungen bzgl. der Anwendung des beschleunigten Verfahrens („Bebauungsplan der Innenentwicklung“) sind nicht zutreffend. Auf Seite 4 der Begründung („Vorbemerkungen“) sind die Anwendungsvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB vollständig wiedergegeben und die Anwendbarkeit nachgewiesen. Die Begründung ist zum Artenschutz, insbesondere hinsichtlich Vögel und Fledermäuse ergänzt worden. Im Rahmen der Beteiligung sind keine Hinweise auf seltene besonders geschützte Arten eingegangen. Demgegenüber gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ohnehin direkt. Daher ergibt sich hieraus auch kein weiterer Handlungsbedarf sowie weitergehender Untersuchungsbedarf. zu 2.: Es gehört zum Wesen der Bauleitplanung, dass bei der Aufstellung eines sog. „Angebots“-Bebauungsplanes lediglich der planungsrechtliche Rahmen geschaffen wird, wie Grundstücke künftig genutzt resp. bebaut werden können. Insofern ist es auch erklärtes städtebauliches Ziel der vorliegenden verbindlichen Bauleitplanung, einen städtebaulich geordneten Rahmen für die mögliche Bebauung der in Frage stehenden rückwärtigen Grundstücksflächen zu definieren. Die Erforderlichkeit der Planung bergründet sich bereits durch die genannte Zielsetzung, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, die auch unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft (so auch des Einwenders) vermeidet. zu 3.: Bei der vorliegenden Planung wird insbesondere ein wichtiges Ziel des Gesetzgebers verfolgt: Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Vor dem Hintergrund der modernen städtebaulichen Ziele wie Bodenschutz, Klimaschutz, Verkehrsvermeidung, etc., ist es angeraten, innenstadtnahe Flächen – wie hier vorliegend – bevorzugt einer Bebauung zuzuführen bzw. diese zu ermöglichen. Ein konkreter Bedarfsnachweis ist dabei entbehrlich, da bei Nichtinanspruchnahme der Flächen keinerlei Ressourcen verbraucht werden. zu 4.: In Anbetracht der Tatsache, dass der Planbereich bereits allseitig tatsächlich bebaut ist kann davon ausgegangen werden, dass auch die verbliebenen Restflächen durchaus bebaubar sein werden. Hierzu hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass für das Plangebiet ein relativ geringes Erdfallrisiko besteht (Erdfallgefährdungskategorie 3). Es wird zwar empfohlen, bei Baumaßnahmen konstruktive Sicherungsmaßnahmen einzuplanen; eine Bebaubarkeit des Plangebietes wird jedoch auch von dort nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Über erforderliche Gründungsmaßnahmen für Neubauten ist dabei regelmäßig im Fall der konkreten Bauplanung zu entscheiden. zu 5.: Aufgrund der recht überschaubaren Anzahl von realistischer weise insgesamt 10 – 11 Baugrundstücken ist nicht davon auszugehen, dass im Plangebiet ein unverhältnismäßig hoher Bevölkerungsanstieg bzw. eine untragbare Veränderung in der Bevölkerungsstruktur eintreten wird. zu 6.: Aufgrund der unter 5. benannten Anzahl möglicher Baugrundstücke – zumal in Nachbarschaft des Einwenders lediglich 1 – 2 Baugrundstücke denkbar sind – ist nicht von unzumutbaren Schallimmissionen durch Anliegerverkehre auszugehen. Diese werden sich vielmehr im üblichen Rahmen von Wohngebieten bewegen und sind als tragbar anzusehen. zu 7.: Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum passiven Lärmschutz sind dort auch detailliert begründet und zusätzlich im zugehörigen Schalltechnischen Gutachten erläutert. Sie betreffen allerdings ausschließlich das Plangebiet und nicht das Grundstück des Einwenders, weshalb dort auch keine finanziellen Auswirkungen gegeben sind. zu 8. und 9.: Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung etc. entsprechen den gesetzlichen Vorgaben für Wohngebiete und stellen somit eine verträgliche Ausnutzung sicher. Unzumutbare Lärmbelästigungen oder „erdrückende Wirkungen“ etc. sind nicht zu erwarten. Neben den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind schließlich auch die weitergehenden Vorgaben der Nieders. Bauordnung (Grenzabstände, etc.) einzuhalten. Ergänzend sind auch die Entwässerungsfragen in den Genehmigungsverfahren abzuarbeiten. Insofern sind die Einwendungen nicht zutreffend.
Zu III.: Hierzu wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen.
Die Einwendungen werden zurückgewiesen und nicht berücksichtigt.
Eingaben aus der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB TÖB: aha, Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover -Schreiben/E-Mail vom 11.07.2016 Anregungen/Hinweise: In Ihrer Begründung zu oben genanntem Bebauungsplan wird die Abfallentsorgung unter dem Punkt 5 (Ver- u. Entsorgung) bisher leider nicht berücksichtigt. Wir, der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, bitten zu beachten das:
Hinsichtlich der Aufstellung/Bereitstellung von Abfallbehältern bitten wir, die nachstehenden Punkte zu beachten. Die Standplätze für Abfallbehälter sind in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand oder zum nächsten möglichen Halteplatz des Entsorgungsfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Bei Transportwegen über 15 m zum Haltepunkt des Abfallsammelfahrzeuges müssen die Abfallbehälter entweder selbst zur Leerung am Halteplatz des Fahrzeuges bereitgestellt werden oder es muss der gebührenpflichtige Hol- und Bringservice des Zweckverbandes in Anspruch genommen werden (§ 11 Abs. 4 der Abfallsatzung). Weiterhin bitten wir zu beachten, dass Stichwege bzw. Sackgassen ohne Wendemöglichkeit von Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren werden (Rückwärtsfahrverbot).
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Hinweise zu den Straßendimensionen sind hier als nicht relevant anzusehen, da im Plangebiet keine neuen Straßen erstellt werden. Die Hinweise zu den Abholmodalitäten werden in die Begründung aufgenommen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH - Schreiben/E-Mail vom 29.07.2016
Anregungen/Hinweise: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Seitens der Telekom bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 359 „Iltener Straße Südost" in Sehnde grundsätzlich keine Bedenken. Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Hinsichtlich der TK-Versorgung betrachten wir das Gebiet grundsätzlich als erschlossen und sehen zurzeit keinen Handlungsbedarf. Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover -Schreiben/E-Mail vom 03.08.2016 und 08.08.2016
Anregungen/Hinweise: Aus Sicht des Fachbereiches Bergaufsicht CLZ wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Das Planungsgebiet befindet sich zwar noch am Rand des Beeinflussungsgebietes des stillgelegten Kaliabbaus Friedrichshall. Die Grubenbaue befinden sich in großen Teufen, so dass mit Einwirkungen des stillgelegten Bergbaus auf das Baugrundstück nach den vorhandenen Unterlagen und bei Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen nicht zu rechnen. Daher bestehen aus bergbaulicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben. Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Im Untergrund der Planungsfläche stehen lösliche Gesteine aus dem Zechstein (Salz, Gips) in einer Tiefe an, in der mit großer Wahrscheinlichkeit Auslaugung stattfindet (reguläre Auslaugung). Damit sind die geologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Erdfällen gegeben. Das Planungsgebiet wird als erdfallgefährdet eingestuft. Da im Planungsbereich und im Umkreis bis 100 m entfernt jedoch bisher keine Erdfälle bekannt sind, besteht nur ein relativ geringes Erdfallrisiko. Die Planungsfläche wird daher in die Erdfallgefährdungskategorie 3 eingestuft (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom 23.02.1987, AZ. 305.4-24 110/2 -). Für Bauvorhaben im Planungsbereich wird empfohlen, bezüglich der Erdfallgefährdung entsprechende konstruktive Sicherungsmaßnahmen einzuplanen. Die Konstruktion geplanter Gebäude sollte so bemessen und ausgeführt werden, dass beim Eintreten eines Erdfalles nicht das gesamte Bauwerk oder wesentliche Teile davon einstürzen und dadurch Menschenleben gefährden können. Es ist nicht Ziel der Sicherungsmaßnahmen, Schäden am Bauwerk zu verhindern. Für vereinfachte konstruktive Bemessungen auf Grundlage der Erdfallgefährdungskategorie kann die als Anlage beigefügte Tabelle verwendet werden. Ein statischer Nachweis auf Grundlage eines Bemessungserdfalldurchmessers ist nur dann erforderlich, sofern von den konstruktiven Anforderungen für die entsprechende Erdfallgefährdungskategorie abgewichen wird oder die konstruktiven Anforderungen aufgrund der Bauwerkskonstruktion nicht anwendbar sind. Anhand von aktuellen statistischen Auswertungen des LBEG haben 70 % aller bekannten Erdfälle Niedersachsens einen Anfangsdurchmesser bis zu 5 m. Sofern für ein Bauvorhaben im Planungsbereich ein gesonderter statischer Nachweis auf Grundlage eines Bemessungserdfalls erfolgt, kann dieser Anfangsdurchmesser von 5 m für den Bemessungsfall angesetzt werden. Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden. Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Hinweise sind in den Bebauungsplan bzw. in die Begründung aufgenommen worden. Das Merkblatt „Konstruktive Anforderung für Wohngebäude in erdfallgefährdeten Gebieten“ ist als Anlage der Begründung beigefügt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) - Schreiben/E-Mail vom 19.07.2016 und 01.08.2016 Anregungen/Hinweise: Durch das o.g. Vorhaben werden die Belange der in der Zuständigkeit des regionalen Geschäftsbereichs Hannover der NLStBV liegenden Bundesstraße B65 berührt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs grenzt an die straßenrechtlich festgesetzte Ortsdurchfahr Sehnde der B65, so dass ich dem Bebauungsplanentwurf im Grundsatz zustimmen kann. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass der Bund als Straßenbaulastträger der B65 für das Plangebiet im Nahbereich der verkehrsreichen Bundesstraße keinerlei Kosten für zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen übernehmen wird. Ich möchte an dieser Stelle nochmals auf meine E-Mail vom 19.07.2016 hinweisen, in der ich Sie um die Zusendung einer Papierfassung für meine Unterlagen bitte.
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Hinweise der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweise, dass keinerlei Kosten hinsichtlich Lärmschutzmaßnahmen übernommen werden, ist in die Begründung aufgenommen worden.
Anmerkung: Der NLStBV ist eine Papierausfertigung zugesandt worden.
TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg - Schreiben/E-Mail vom 12.09.2016 Anregungen/Hinweise: Den Planbereich des o. a. Bebauungsplans habe ich mir am 30.08.2016 zusammen mit Vertretern Ihres Hauses angesehen. Von der Planung ist Wald indirekt betroffen: Im Osten grenzt jenseits der Straße Am Stadion Wald an. Hierbei handelt es sich um den Geschützten Landschaftsbestandteil „Kötterscher Park“, welcher gemäß den Kriterien des NWaldLG als Wald einzustufen ist. Im Norden/Nordwesten grenzt der Geschützte Landschaftsbestandteil „Papenholz“ an, der ebenfalls Wald im Sinn des Waldrechts darstellt. Beide Waldbereiche wurden wegen ihres besonderen ökologischen Werts durch diese Satzungen geschützt. Das Papenholz hat darüber hinaus gemäß Waldfunktionenkarte eine besondere Bedeutung für den Klima- und Lärmschutz, das Landschaftsbild und die Erholung. Außerdem ist es ein sogenannter historisch alter Wald, welcher eine wichtige Archivfunktion aufweist.
Laut RROP der Region Hannover sollen Bebauung und andere störende Nutzungen von Wald mindestens 100 m Abstand einhalten. Neben der Gefahrenabwehr dient dieser Abstand dazu, Beeinträchtigungen des Waldes (z. B. Beunruhigung, Beschattung, Stoffeintrag aus Landwirtschaft oder von Privatgrundstücken) zu mildern. Dies gilt für die hier betroffenen ökologisch hochwertigen Waldbereiche in besonderem Maß.
Zusätzlich kann es zwischen den ökologischen Zielen einer naturnahen Entwicklung für diese Waldflächen (z. B. Erhalt und Entwicklung von Totholz) und notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr/Verkehrssicherung zu Zielkonflikten kommen.
Im konkreten Fall lassen sich die geschilderten Waldbelange aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung nur noch sehr eingeschränkt berücksichtigen, da der aus Waldsicht erforderliche Abstand bereits fast überall erheblich unterschritten ist. Der künftige Waldabstand zum Papenholz ist zumindest unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr ausreichend. Da sich die Baugrenzen ansonsten an denen der bereits vorhandenen Bebauung orientieren, wird die Situation aus Waldsicht nicht schlechter als im aktuellen Zustand.
Weitere Bedenken, Anregungen und Hinweise habe ich nicht.
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Hinweise zu den Waldflächen „Papenholz“ und „Kötterscher Park“ sind in die Begründung aufgenommen worden. Handlungsbedarf bzw. eine Änderung des Bebauungsplans ergibt sich hieraus nicht.
TÖB: Region Hannover, Team Städtebau - Schreiben/E-Mail vom 02.08.2016 Anregungen/Hinweise: Zu dem Bebauungsplan Nr.359 mit ÖBV "Iltener Straße Südost" der Stadt Sehnde, Stadtteil Sehnde, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen: Regionalplanung: Die Region Hannover stellt derzeit das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) neu auf. Grundsätzlich sind in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) sonstige Erfordernisse und nach § 4 Abs. 1 ROG als solche im Rahmen von Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Des Weiteren bildet das rechtsgültige RROP 2005 die Grundlage für die raumordnerische Stellungnahme. Im Rahmen des Verfahrens zur Neuaufstellung des RROP für die Region Hannover wurde im Jahr 2015 zum RROP-Entwurf 2015 (Stand: 24. Juli 2015) ein Beteiligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt und anschließend der Entwurf entsprechend überarbeitet. Zu den Änderungen bzw. zum RROP-Entwurf 2016 (Stand: 23. Februar 2016) wurde ein zweites Beteiligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Für September 2016 wird der Satzungsbeschluss des RROP in der Regionsversammlung angestrebt. Damit hat der RROP-Entwurf eine Planreife mit in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung erlangt (s. auch BVerwG, Urteil v. 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 zur sog. Verlautbarungsreife). An den nördlichen der B 65 gelegenen Teil des Plangebietes grenzen Waldflächen an. Im RROP 2005 und im RROP-Entwurf 2016 soll grundsätzlich zum Waldrand als Abstand ein Richtwert von 100 m eingehalten werden. Ist dies aufgrund von vorhandener, angrenzender Bebauung nicht möglich, so sind mit den Forstbehörden abzustimmende Mindestabstände einzuhalten, die der Qualitätssicherung, vor allem aber der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Windwurf) Rechnung tragen. Insofern der vorher benannte Belang berücksichtigt wird, ist die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.
Naturschutz: Da die geplanten Baumaßnahmen durch ein Verfahren gemäß § 13a (1) Nr.1 BauGB ermöglicht werden sollen, entfällt die Verpflichtung zur Anwendung der Eingriffsregelung. Deshalb werden weder für Bodenversiegelungen noch für die Beseitigung von Landschaftsstrukturen und Grünflächen Ausgleichmaßnahmen vorgesehen. Eine naturschutzfachliche Stellungnahme zu den vorbereiteten Eingriffen ist somit rechtlich nicht erforderlich. Es wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Artenschutzes (§§ 39 und 44 ff BNatSchG) auch in einem Verfahren nach § 13a BauGB anzuwenden sind. Bäume und Hecken sind i.d.R. Lebensstätten geschützter Tiere, z.B. europäischer Vogelarten.
Bodenschutz: Im Plangebiet befinden sich altlastenverdächtige Flächen gemäß § 2 (4) BBodSchG, da hier durch die derzeitige/frühere Nutzung u.a. als Tankstelle, Kfz-Handel, Baustoffhandlung, Brennmaterialhandlung und Spedition, mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wird/wurde, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Betroffen sind die nachfolgend aufgeführten Flurstücke der Gemarkung Sehnde: Fl. 3; Flst.35/32 Fl. 3; Flst.38/14 Fl. 5; Flst.260/4 Fl. 5; Flst.261/8 Fl. 5; Flst.853/258 Fl. 5; Flst.855/258 Fl. 5; Flst.258/21 Die Untere Bodenschutzbehörde ist daher im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungs-verfahren für die betreffenden Flächen zu beteiligen.
Gewässerschutz: Aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorhandenen Geologie im Plangebiet mit oberflächennahem Stauwasser zu rechnen ist. Wasserrechtliche Erlaubnisse für eine ständige Grundwasserhaltung können nicht in Aussicht gestellt werden. Teile baulicher Anlagen, die mit ihrer Gründung im Schwankungsbereich des Grundwassers zu liegen kommen (z.B. Keller) sind daher in wasserdichter Bauweise herzustellen. ÖPNV: Aus der Sicht des öffentlichen Personennahverkehrs wird zu Punkt 3.2. Verkehrserschließung, ÖPNV auf Seite 10 der Begründung darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Buslinien 370, 371, 372 sowie die Linie 390 (Gleidingen – Sehnde) von der Üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG betrieben werden. Lediglich die Linie 962 wird von der Regiobus Hannover GmbH gefahren.
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Regionalplanung: Die Ausführungen zum Regionalen Raumordnungsprogramm werden zur Kenntnis genommen. Sie stehen der vorliegenden Bauleitplanung nicht entgegen. Hinsichtlich des einzuhaltenden Waldabstandes im nördlichen Plangebiet hat mit den betroffenen Forstbehörden sowie der Region Hannover ein Ortstermin stattgefunden an dem festgestellt wurde, dass die Bestandsgebäude zum Wald ausreichende Abstände im Sinne der Gefahrenabwehr einhalten. Hieran orientieren sich auch die Baugrenzen des Bebauungsplanes, so dass Neubauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude nicht näher an den Wald heranrücken können. Damit wurde den Waldbelangen ausreichend Rechnung getragen.
Naturschutz: Die Hinweise zur Nichtanwendung der Eingriffsregelung werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich des dennoch geltenden Artenschutzes wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Begründung wird um Ausführungen zum Artenschutz ergänzt.
Zu Bodenschutz: Die Hinweise zu altlastenverdächtigen Flächen werden in die Begründung aufgenommen.
Gewässerschutz: Die wasserwirtschaftlichen Hinweise werden in die Begründung aufgenommen.
ÖPNV: Die angesprochenen Ausführungen zu den Buslinien werden entsprechend korrigiert.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung bzw. in den Bebauungsplan aufgenommen.
TÖB: Vodafone Kabel Deutschland GmbH -Schreiben/E-Mail vom 21.07.2016
Anregungen/Hinweise: Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben. Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone Kabel Deutschland GmbH Neubaugebiete KMU Südwestpark 15 90449 Nürnberg Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Da es sich bei dem Plangebiet nicht um ein Neubaugebiet handelt, kann auf die bestehenden Netze zurückgegriffen werden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Bebauungsplan Nr. 359 „Iltener Straße Südost“ mit Örtlicher Bauvorschrift und die Begründung inkl. 11. Berichtigung des Flächennutzungsplans dazu.
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