Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen: b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss:
1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:
TÖB: Bundesnetzagentur - Schreiben vom 15.07.2016
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Industrie- und Handelskammer Hannover - Schreiben vom 20.07.2016
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen und Anregungen der Industrie- und Handelskammer Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Region Hannover - Schreiben vom 02.08.2016
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen und Anregungen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise und Anregungen der Region Hannover werden zur Kenntnis genommen und wie in der Stellungnahme der Stadtverwaltung dargelegt berücksichtigt.
TÖB: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt - Schreiben vom 27.07.2016
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:
Dem Entwurf der 38. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Keramische Hütte“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde und der ergänzten Begründung dazu wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird beschlossen.
Sachverhalt:Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung der 38. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Keramische Hütte“ ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.
Begründung: Da die Frist der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB erst am 02.08.2016 geendet hat, sind die Eingaben zur 38. Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Nachtrag zur Beschlussvorlage Nr. 2016/0479 zusammengefasst.
Nach Prüfung und Auswertung der eingegangenen Äußerungen ist der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren für die 38. Änderung des Flächennutzungsplans die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung und Umweltbericht. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.
Rechtliche Auswirkungen: Für die Ausarbeitung des Entwurfs müssen die Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung ausgewertet werden. Dafür sind Einzelblätter zu den längeren Schreiben beigefügt. Die Einzelblätter enthalten eine Wiedergabe der Schreiben und eine „Stellungnahme der Stadt“, in der angegeben ist, wie die Äußerungen im Entwurf der 38. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt werden. Der Beschluss zu den Äußerungen ist unter Ziffer 1 aufgeführt. Aus den Eingaben zur 38. Änderung des Flächennutzungsplans haben sich keine Änderungen des Entwurfs ergeben.
Gegenstand des unter Ziffer 2 aufgeführten Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage der Beschlussvorlage 2016/0479 beigefügte Entwurf der 38. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht.
Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB aufgeführt.
Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:
TÖB: Bundesnetzagentur - Schreiben vom 15.07.2016
Anregungen:
„auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben, empfehle ich Ihnen, bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Höhe von über 20m (z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Masten, hohen Gebäuden, Industrie-und Gewerbe-anlagen, etc.), die Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzlichen Hinweise auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Bei Beteiligung der Bundesnetzagentur als TÖB (möglichst per E-Mail an 226.Postfach@BNetzA.de) sind bitte folgende Angaben bzw. Unterlagen zu übermitteln: • Art der Planung • die geografischen Koordinaten des Baugebiets (NW-und SO-Werte in WGS 84) • Maß der baulichen Nutzung (Bauhöhe!) • eine topografische Karte mit eingezeichnetem Baugebiet und Orientierungspunkten (keine Katasterkarten) • mehrere zu prüfende Gebiete sind einzeln zu bezeichnen
Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der o. a. Telefonnummer zur Verfügung.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Anregungen und Hinweise der BNetzA werden zur Kenntnis genommen und sind bei der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) zu berücksichtigen.
TÖB: Industrie- und Handelskammer Hannover - Schreiben vom 20.07.2016
Anregungen:
„Sie bitten die Industrie- und Handelskammer Hannover um Stellungnahme zu folgender Planung:
- Ausweisung von Wohnbauflächen zur Entwicklung von Wohnnutzungen auf dem Gelände einer ehemaligen Keramischen Hütte südlich der Peiner Straße.
Die IHK trägt bezüglich des o. g. Planentwurfs keine grundsätzlichen Bedenken vor. Allerdings rückt durch die vorgelegte Planung im nördlichen Bereich des Plangebietes Wohnbebauung an bestehende gewerbliche Nutzungen heran. Es ist sicher zu stellen, dass sich durch die heranrückende Wohnhausbebauung für die Gewerbebetriebe keine emissionsbedingten Beschränkungen ergeben.
Wir begrüßen es deshalb, dass – laut vorgelegten Planunterlagen – im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 319 „Keramische Hütte“ eine lärmtechnische Untersuchung erstellt werden soll. Sollte sich dabei zeigen, dass sich durch die Wohngebietsausweisung für die Bestandsbetriebe Einschränkungen ergeben, ist die Planung anzupassen bzw. sind Maßnahmen (Lärmschutzwand, Bauvorschriften etc.) zu Lasten der im Bebauungsplan Nr.319 geplanten Wohnnutzungen festzulegen. Belastungen für die ansässigen Betriebe lehnen wir im Sinne des Bestandschutzes und der gewerblichen Standortsicherung ab. Darüber hinaus empfehlen wir zur frühzeitigen Konfliktvermeidung die Einbindung der betroffenen Betriebe in den weiteren Planungsprozess.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Anregungen und Hinweise der IHK Hannover werden zur Kenntnis genommen und sind bei der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) zu berücksichtigen.
TÖB: Region Hannover - Schreiben vom 02.08.2016
Anregungen:
„…zu der 38. Flächennutzungsplanänderung Bereich: "Keramische Hütte" der Stadt Sehnde, Stadtteil Sehnde, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:
Regionalplanung: Das Vorhaben ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.
Die Region Hannover stellt derzeit das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) neu auf. Grundsätzlich sind in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) sonstige Erfordernisse und nach § 4 Abs. 1 ROG als solche im Rahmen von Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Des Weiteren bildet das rechtsgültige RROP 2005 die Grundlage für die raumordnerische Stellungnahme. Im Rahmen des Verfahrens zur Neuaufstellung des RROP für die Region Hannover wurde im Jahr 2015 zum RROP-Entwurf 2015 (Stand: 24. Juli 2015) ein Beteiligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt und anschließend der Entwurf entsprechend überarbeitet. Zu den Änderungen bzw. zum RROP-Entwurf 2016 (Stand: 23. Februar 2016) wurde ein zweites Beteiligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Für September 2016 wird der Satzungsbeschluss des RROP in der Regionsversammlung angestrebt. Damit hat der RROP-Entwurf eine Planreife mit in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung erlangt (s. auch BVerwG, Urteil v. 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 zur sog. Verlautbarungsreife).
Es wird darauf hingewiesen, dass südlich, an den Planbereich angrenzend, gemäß gültigem RROP 2005 ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgelegt ist. Die Festlegung entspricht dem LSG-H 50 „Ladeholz“. In diesem Gebiet müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der vorrangigen Zweckbestimmung des LSG-H 50 „Ladeholz“ vereinbar sein (siehe RROP 2005, D 2.1, Ziffer 03).
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass im RROP-Entwurf 2016 das angrenzende LSG-H 50 „Ladeholz“ als Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft festgelegt ist. Zusätzlich ist der Bereich des Teiches östlich des Plangebietes als Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft festgelegt. Dieses Gebiet erfüllt die fachliche Voraussetzung als LSG (siehe RROP-Entwurf 2016 Abschnitt 3.1.2, Ziffer 04).
Bodenschutz: Im Plangebiet befindet sich eine altlastenverdächtige Fläche gemäß § 2 (4) BBodSchG, da hier durch die frühere Nutzung als Keramische Hütte und Kfz-Werkstatt mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Des Weiteren wird aus bodenschutzbehördlicher Sicht darauf hingewiesen, dass aufgrund der annährend flächenhaften Versiegelung die durchgeführten Sondierungen und Bodenuntersuchungen nicht ausreichen, um eine belastbare Aussage über gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Standort zu treffen. Das Gutachten weist auf diese Unwägbarkeiten hin. Nach Entsiegelung und Rückbau der Gebäude ist eine erneute Untersuchung und Bewertung des Bodens notwendig, da u.a. auch die flächenhaft vorkommende Auffüllung gar nicht untersucht wurde.
Die Untere Bodenschutzbehörde ist daher im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren für die betreffende Fläche zu beteiligen.
Naturschutz: Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die nachrichtliche Übernahme der Umgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Ladeholz“ (LSG-H 50) in der zeichnerischen Darstellung des Flächennutzungsplanes fehlerhaft ist. Die dargestellte Ausbuchtung in der Nordwestecke des Landschaftsschutzgebietes über das Flurstück 3/2, Flur 4, Gemarkung Sehnde hinweg ist nicht Teil des Landschaftsschutzgebietes.
Anlage zur Stellungnahme: Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ladeholz“ (LSG-H 50)
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Regionalplanung: Die Hinweise zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms und den Stand der Planreife des RROP-Entwurfs 2016 werden zur Kenntnis genommen. Die allgemeinen Ausführungen zur Berücksichtigung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung im Rahmen von Planungen und Maßnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Zum besseren Verständnis wird in der Begründung ergänzt, dass sich das im RROP 2005 festgelegte Vorranggebiet für Natur und Landschaft und das im RROP-Entwurf 2016 festgelegte Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft, das südlich an das Plangebiet grenzt, dem LSG-H 50 „Ladeholz“ entspricht. Für den Bereich des Teiches östlich vom Plangebiet wird in der Begründung hinzugefügt, dass diese Fläche gemäß RROP-Entwurf 2016 die fachliche Voraussetzung als LSG erfüllt.
Bodenschutz: Die Anregung wird berücksichtigt und die Untere Bodenschutzbehörde wird im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren für die Fläche der Keramischen Hütte beteiligt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Naturschutz: Der Hinweis auf die fehlerhafte zeichnerische Darstellung der Umgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Ladeholz“ (LSG-H 50 „Ladeholz“) über das Flurstück 3/2 wird zur Kenntnis genommen. Der Geltungsbereich der vorliegenden 38. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Sehnde wurde um diesen Bereich erweitert, um den Grenzverlauf des LSG-H 50 „Ladeholz“ im Flächennutzungsplan zu korrigieren und damit entsprechend der LSG-Verordnung darzustellen.
TÖB: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt - Schreiben vom 27.07.2016
Anregungen:
„gegen die o. g. geplante 38. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus Sicht der von hier zu vertretenden Belange des vorbeugenden gewerblichen Immissionsschutzes folgende Bedenken: das geplante Nebeneinander von Gewerbe (nördlich der B 65) und Wohnen schafft grundsätzlich neues Konfliktpotential. Spätestens auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung müssen Lösungen für diesen Konflikt gefunden werden und verbindlich in den aufzustellenden Bebauungsplan einfließen.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Hinweise des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hannover werden zur Kenntnis genommen und sind, wie in der Eingabe beschrieben, bei der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) zu berücksichtigen.
Finanzielle Auswirkungen:
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