Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) Der Fachbereichsausschuss Kindertagesstätten und Jugend empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen
b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen
c) Der Rat der Stadt Sehnde beschließt die die Umsetzung der in der BV 2015/0282-6 (hier: Haushaltssicherungskonzept) beschlossenen Erhöhung der Kitagebühren von 5 % im Jahr 2017 und weitere 5 % in 2018 in den Kindertagesstätten und die Erhöhung des Essengeldes um 5% zum 01.08.2017 sowie alle weiteren Änderungen der in Anlage 1 beigefügten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde in der vorliegenden Fassung zum 01.08.2017.
Sachverhalt:Mit der BV 2015/0282-6 (hier: Haushaltssicherungskonzept) hat der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung am 17.12.2015 beschlossen, eine Gebührenerhöhung von 5 % im Jahr 2017 und weitere 5 % in 2018 in den Kindertagesstätten umzusetzen.
Die letzte Gebührenanpassung in Höhe von 10 % erfolgte auf Grund der gestiegenen Aufwendungen im Bereich der Personal-, der Energie-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten zum 01.08.2013.
Der kontinuierliche Ausbau der Betreuungsplätze und -zeiten, verbunden mit einem bedarfsgerechten Rechtsanspruch der Eltern auf einen Krippenplatz, hat dazu geführt, dass die Aufwendungen im Bereich des Personals, der Energie-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten weiter stark gestiegen sind. Verstärkt wird diese Entwicklung durch einen neuen Tarifvertrag mit einer Lohnsteigerung im Sozial- und Erziehungsdienst.
Die in § 1 aufgeführten Stundensätze erhöhen sich wie folgt:
Die unter § 1 Punkt 10 aufgeführten Gebühren für die Betreuung während der Schließzeiten der Kindertagesstätten ändern sich wie folgt:
Weiterhin wurde mit der BV 2015/0282-6 beschlossen, dass eine Erhöhung des Mittagessengeldes um 5 % als angemessen anzusehen ist. Die monatlichen Kosten für ein täglich warmes Mittagessen in den Kindertagesstätten der Stadt Sehnde betragen 40,00 €, bei durchschnittlich 20 Kitatagen im Monat entspricht dies 2,00 € pro Tag. Ein Mittagessen kostet der Stadt Sehnde beim Caterer zwischen 2,10 Euro und 2,50 Euro. Zudem liegt die häusliche Ersparnis der Eltern pro Kind bei einer Mittagsverpflegung zurzeit bei 42,00 € (vgl. Gemeinsame Empfehlung für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der AGJÄ). Eine Erhöhung um 5 % des Essengeldes entspricht einem Gesamtbetrag in Höhe von 42,00 € pro Monat und damit der häuslichen Ersparnis der Eltern.
§ 5 Mittagessen 1. Für jedes an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmende Kind ist ein Essengeld zu zahlen. Das Essengeld in Höhe von 42,00 € monatlich ist zusammen mit der Kindertagesstättengebühr zu überweisen. Voraussetzung für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung ist, dass in der jeweiligen Kindertagesstätte bzw. Kindertagesstättengruppe die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung möglich ist. und freie Plätze zur Verfügung stehen.
3. Während der Ferienbetreuung in den Sommerferien kann unter Berücksichtigung von Punkt 1 Satz 3 ein Mittagessen wochenweise angemeldet werden. Die Gebühr beträgt 10,50 € pro Woche.
Weitere redaktionelle und inhaltliche Änderungen der Satzung sind in folgenden Punkten insbesondere zugunsten einer Präzisierung sowie aufgrund von veränderten Bedingungen vorzunehmen (Ergänzungen unterstrichen, Wegfall von Sätzen bzw. Teilsätzen durchgestrichen):
§ 1 Benutzungsgebühren in den Kindertagesstätten 4. Ist für den Personenkreis aus § 1 Punkt 3. und 4. im Zusammenhang mit der Ausübung der Berufstätigkeit die Inanspruchnahme von Sonderöffnungszeiten (Nachweis) erforderlich, so wird er auch von dieser Gebühr auf Antrag und Nachweis ganz oder teilweise freigestellt in dem der prozentuale Eigenanteil herabgesetzt wird.
5. Für die Teilnahme an Sonderöffnungszeiten ist für jede angefangene halbe Stunde monatlich eine zusätzliche Gebühr von 13,00 €, ab 01.08.2018 eine zusätzliche Gebühr von 14,00 € zu zahlen. Die Sonderöffnungszeit von 13:00 bis 14:00 Uhr bzw. von 14:00 bis 15:00 Uhr kann ausschließlich als volle Stunde zu einer zusätzlichen monatlichen Gebühr je angefangener Stunde in Höhe von 26,-- €, ab 01.08.2018 in Höhe von 28,-- €, in Anspruch genommen werden.
7. Für einen geteilten Platz im Hortbereich (Platzsharing) wird für die Betreuung eine anteilig der in Anspruch genommenen Betreuungsstunden errechneter Gebühr festgesetzt. Scheidet ein Kind aus, das Platzsharing in Anspruch genommen hat, so ist ab dem Folgemonat die volle Betreuungsgebühr und das volle Essengeld für das verbleibende Kind zu zahlen, sofern sich kein neuer Sharingpartner findet.
§ 2 Gebührenschuldner 1. Gebührenschuldner ist, wer in Kenntnis dieser Satzung und der Kinder-tagesstättenbenutzungssatzung die Aufnahme eines Kindes veranlasst hat. Zahlungspflichtig sind/ist die Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten/der Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigter, die/der in Kenntnis dieser Satzung und der Kindertagesstättenbenutzungssatzung die Aufnahme veranlasst haben/hat. Gemeinsam Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Billigkeitsmaßnahmen 1. Die Kindertagesstättengebühr einschließlich der Gebühr für Sonderöffnungszeiten sowie das Essengeld werden auf schriftlichen Antrag um 50 % ermäßigt, wenn ein Kind mehr als drei Wochen in Folge, wegen Erkrankung oder aus sonstigen zwingenden Gründen (ein Nachweis ist erforderlich) die Kindertagesstätte nicht besuchen kann. Dies gilt nicht für die 3-wöchige Schließung in den Sommerferien der Schulen bzw. Schließtage, die im Anschluss daran liegen.
Um Synergieeffekte zu nutzen und den Verwaltungsaufwand für die Erstellung von ca. 820 Änderungsbescheiden im laufenden Kitajahr zu vermeiden, soll die überarbeitete Satzung zum 01.08.2017 in Kraft in treten.
Gemäß § 10 Punkt 3. der zurzeit gültigen „Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Sehnde (Benutzungssatzung)“ wurde der Gesamtelternbeirat der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde in der Sitzung am 09.06.2016 über die oben dargestellten Satzungsänderungen informiert.
Finanzielle Auswirkungen:
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