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Vorlage - 2017/0108  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 312 "Ortskern Neu" mit Örtlichen Bauvorschriften, 5. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: - Entwurfsbeschluss für die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und die Beteiligung gem. § 4 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
20.04.2017 
Sitzung des Ortsrates Sehnde ungeändert beschlossen   
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
02.05.2017 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt (offen)   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
312_5 Ortskern Neu_Entwurf Einzelblätter
312_5 Ortskern Neu_Begründung Entwurf
312_5 Ortskern Neu_Anlagen

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

b) Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss:

 

 

1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) BauGB:

 

Öffentlichkeit B1 (im Folgenden Anregungsgeber genannt)

-    Schreiben vom 02.02.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen und der Anregung von B1 wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird dahingehend berücksichtigt, dass der zulässige Anteil zentrenrelevanter Sortimente (Rand­sortimente) nach „Sehnder Liste“ auf max. 10 % der jeweils genehmigten Verkaufsfläche für das „sonstige Sondergebiet (SO)“ begrenzt wird. Die Anregung, dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplans die Zustimmung zu verweigern, wird nicht berücksichtigt.

 

 

2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 312 „Ortskern Neu“, 5. Änderung mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde und der Begründung dazu wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 312Ortskern Neu“ mit Örtlichen Bauvorschriften ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan „Ortskern Neu, 5. Änderung, hat sich zuletzt der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 15.12.2016 befasst. Er hat damals den Aufstellungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss wurde am 12.01.2017 im Sehnder Anzeiger bekannt gemacht. Gleichzeitig ist der Aushang zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden. 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 16.01.2017 bis einschließlich 03.02.2017.

Die eingegangenen Äußerungen mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) BauGB sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage.

 

Nach Prüfung und Auswertung der eingegangenen Äußerungen ist der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren für die Änderung des Bebauungsplans die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung und Umweltbericht. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Für die Ausarbeitung des Entwurfs müssen die Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung ausgewertet werden. Dafür sind Einzelblätter zu den Schreiben beigefügt. Die Einzelblätter enthalten eine Wiedergabe der Schreiben und eine „Stellungnahme der Stadtverwaltung“, in der angegeben ist, wie die Äußerungen im Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Der Beschluss zu den Äußerungen ist unter Ziffer 1 aufgeführt.

Gegenstand des unter Ziffer 2 aufgeführten Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte Entwurf des Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften und der Begründung.

 

Die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312Ortskern Neu““ wird gemäß § 13a BauGB, Bebauungsplänen der Innenentwicklung, aufgestellt. Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung kann das beschleunigte Verfahren nach § 13 (2) BauGB angewandt werden. Die Anpassung des Flächennutzungsplans erfolgt über die 21. Berichtigung.

 

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB aufgeführt.

 

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

Öffentlichkeit B1 (im Folgenden Anregungsgeber genannt)

-    Schreiben vom 02.02.2017

 

Anregungen:

„Die Unterlagen habe ich, soweit möglich, im Internet eingesehen und in einem Gespräch mit Herrn Seifert im Raum 204 erörtert.

Einzig erkennbarer Nutznießer dieser Maßnahme ist offenkundig die Fa. Lidl.

Diese hat den Antrag auf Änderung gestellt und zusätzlich das Einzelhandelsgutachten in Auftrag gegeben. Auch das noch nicht vorliegende Verkehrsgutachten wird auf Betreiben der Fa. Lidl erstellt.

Ich befürchte eine erhebliche Befangenheit der Auftragnehmerseite, deshalb rege ich an, die Verbesserungsforderungen der Antragstellerin abzulehnen.

Außerdem merke ich an:

Die o.g. Planung steht im krassen Gegensatz zu den bisherigen Bemühungen in div. Bauleitplänen, 312 Ortskern und 332 Ortskern, sowie den Zielen der Stadtsanierung im Kerngebiet um Marktplatz und Mittelstr. In der Zeit von 1980 bis 2000.

Die angekündigten Strukturverbesserungen in dem Sanierungsgebiet sind, wie die unvermietbaren Einzelhandelsflächen entlang der Mittelstraße beweisen, nicht mal ansatz­weise eingetreten.

Die verlangte Ausdehnung der Handelsfläche außerhalb des Stadtkerns wird die Zentrums­lage um Marktplatz und Mittelstr., bis hin zu Existenzgefährdungen, weiter schwächen.

Ich rege daher an der Antragstellerin die Zustimmung zu verweigern.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Behauptung, dass „der einzig erkennbare Nutznießer dieser Maßnahme offenkundig die Fa. Lidl ist“, entspricht nicht den Tatsachen, wie der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 312 „Ortskern Neu“, 5. Änderung unter Punkt 1.2 zu entnehmen ist.

Allgemeiner Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 312 „Ortskern Neu“, 5. Änderung ist die städtebauliche Neuordnung im Geltungsbereich der Änderung entsprechend der angestrebten städtebaulichen Entwicklung für Flächen westlich der „Nordstraße“ und nördlich der „Straße des Großen Freien“.

Bislang sind im Änderungsbereich „Dorfgebiete, gegliedert (MD e)“, „Straßenverkehrs­flächen“ mit „Straßenbegleitgrün“ und „Parkflächen“ sowie „Flächen für Versorgungsanlagen: Umformerstation“ festgesetzt, die der geplanten städtebaulichen Entwicklung der Stadt Sehnde in diesem Bereich entgegenstehen. Zudem soll die im Ursprungsbebauungsplan eingetragene „Grenze des Salzstocks Lehrte-Sehnde“ im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 312 „Ortskern Neu“, entsprechend der tatsächlichen Grenze des „Salzstockes Lehrte-Sehnde“ gekennzeichnet werden.

Insbesondere die bestehende Festsetzung von „Dorfgebieten, gegliedert (MD e)“ steht jeglicher städtebaulichen Entwicklung im Plangebiet entgegen, da nur Nutzungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 bis Nr. 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO 1977) zulässig sind.

Das bedeutet, dass nur:

Nr. 1 Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen
 Wohnungen und Wohngebäude,

Nr. 4 Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,

Nr. 5 Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
 Beherbergungsgewerbes,

Nr. 6 Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienen,

Nr. 7 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

Nr. 8 Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund­
 heitliche und sportliche Zwecke,

Nr. 9 Gartenbaubetriebe und

Nr. 10 Tankstellen zulässig sind.

Die Stadt Sehnde hält es für erforderlich, nunmehr Festsetzungen entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) zu treffen, da sich im Änderungsbereich keine landwirtschaftlichen Betriebe mehr befinden, sodass für „Dorfgebiete (MD)“ im Innenstadt­bereich keine realen Umsetzungsmöglichkeiten bestehen. Darüber hinaus beabsichtigt die Stadt im Zuge der Festsetzung von „Mischgebieten (MI)“ die nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen Nr. 6 (Gartenbaubetriebe), Nr. 7 (Tankstellen) und Nr. 8 (Vergnügungsstätten) gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO auszuschließen und die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung von Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden zu lassen, um im Plangebiet bereits vorhandenen Wohnnutzungen und die im Süden an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes angrenzenden Wohngebäude nicht über das bisherige Maß hinaus zusätzlich zu belasten und „Trading-Down-Effekte“ zu vermeiden.

Aktueller Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 312 „Ortskern Neu“, 5. Änderung, Ortsteil Sehnde, sind Planungen zur Erweiterung / Abriss und Neubau des an der „Nordstraße“ bestehenden Lidl-Marktes. Die derzeitige Verkaufsfläche von etwa 1.000 m² soll um ca. 480 m² auf dann 1.480 m² vergrößert werden. Eine Ausweitung des Sortiments ist nicht geplant.

Die Flächen des Lebensmittelmarktes befinden sich im Regionalen Raumordnungs­programm 2016 (RROP) festgelegten „Versorgungskern“. Das bedeutet, dass Einzel­handelsgroßprojekte mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in den in der zeichnerischen Darstellung des RROP festgelegten „Versorgungskernen“ zulässig sind. Also genau in diesem Bereich, der für eine Erweiterung planungsrechtliche vorbereitet werden soll.

Das Plangebiet ist zur Ausweisung eines „sonstigen Sondergebietes (SO)“ mit der Zweck­bestimmung: großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ geeignet, da sich die Flächen im RROP festgelegten „Versorgungskern“ befinden, in fußläufiger Erreichbarkeit von der Stadtmitte liegen und bestehende Wohnnutzungen direkt an den Standort angrenzen. Durch die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung kann die ausreichende Nahversorgung der Bevölkerung der Stadt Sehnde mit Gütern des täglichen Bedarfs langfristig gesichert werden und der Entstehung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten, vorrangig auf den Kfz-Verkehr ausgerichteten Standorten, vorgebeugt werden. Zugleich kann damit einem möglichen Funktionsverlust der Innenstadt von Sehnde entgegengewirkt werden.

Obwohl sich der Lebensmittelmarkt im „Versorgungskern“ (Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereiches der Stadt Sehnde) befindet, wird der zulässige Anteil zentren­relevanter Sortimente (Randsortimente) nach „Sehnder Liste“ auf max. 10 % der jeweils genehmigten Verkaufsfläche begrenzt. Dies berücksichtigt die Befürchtungen des Anregungsgebers, um etwaige städte­baulich unerwünschte Beeinträchtigungen des „eigentlichen“ Hauptversorgungskerns der Stadt (Bereich der „Mittelstraße“) zu vermeiden. Die „Mittelstraße“ soll durch diese Planung keinesfalls in ihrer städtebaulichen Funktion als öffentlicher zentraler Einkaufs-, Begegnungs- und Kommunikationsmittelpunkt beeinträchtigt werden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n:

- Bebauungsplan Nr. 312Ortskern Neu“ mit Örtlichen Bauvorschriften,
   Planzeichnung (Einzelblätter), Entwurf

- Bebauungsplan Nr. 312Ortskern Neu“ mit Örtlichen Bauvorschriften,
   Begründung, Entwurf

- Ausschnitt aus dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 312 „Ortskern Neu“

- Lageplan: Neubau einer Lidl-Filiale

- Verträglichkeitsgutachten zur Erweiterung des Lidl-Lebensmitteldiscounters in der Nordstraße
  in Sehnde

- Verkehrliche Beurteilung Erweiterung LIDL-Markt in Sehnde

- Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 312 „Ortskern Neu“, 5. Änderung,
  OT Sehnde

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 1 öffentlich 312_5 Ortskern Neu_Entwurf Einzelblätter (1387 KB)    
Anlage 3 2 öffentlich 312_5 Ortskern Neu_Begründung Entwurf (988 KB)    
Anlage 1 3 öffentlich 312_5 Ortskern Neu_Anlagen (8109 KB)