Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a). Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen b). Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen. c). Der Rat der Stadt Sehnde beschließt den Antrag der Partei DIELinke im Rat der Stadt Sehnde abzulehnen.
Sachverhalt:Die Kommune muss gem. § 107 III Nds. Kommunalverfassungsgestez (NKomVG) in Verbindung mit § 5 Gemeindehaushalts- und kassenverordnung (GemHKVO) einen Stellenplan aufstellen. Der Beschluss über den Stellenplan obliegt der Vertretung, dem Rat. Die Aufstellung des Stellenplanes, d.h. die Vorbereitung der Beschlussfassung, ist eine originäre Aufgabe des Bürgermeisters. Aufgrund § 85 I 1 Nr. 1 NKomVG bereitet der Bürgermeister die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vor. Dieser Vorbereitung bedürfen aber nicht nur die Beschlüsse, die der Verwaltungsausschuss abschließend fasst, sondern auch die, mit denen er seinerseits die Beschlüsse des Rates vorbereitet. Dazu gehört eine dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Angelegenheiten angepasste Vorabinformationen der Gremien durch eine Beschlussvorlage, damit deren Mitglieder sich schon vor der Sitzung mit den in ihr zu behandelnden Angelegenheiten sachlich auseinandersetzen können. Für die Vorbereitung muss der Bürgermeister eine Bewertung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen vornehmen und diese in einer Beschlussvorlage zur Entscheidung den Gremien vorlegen. Der Bürgermeister versetzt somit die Gremien in die Lage, ihre Beschlüsse fassen zu können.
Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Vorbereitung der Beschlüsse der beschließenden Gremien ist ausschließlich ihm als selbständigem Organ übertragen worden; sie kann nicht durch die Geschäftsordnung oder durch den Beschluss des Rates beschnitten werden. Dies bedeutet, dass der Bürgermeister die Beschlussvorlage fertigt und der Ansprechpartner für die Gremien ist.
Der Personalrat ist bei der Aufstellung der Entwürfe des Stellenplanes gem. § 75 I Nr. 6 Nds. Personalvertretungsgesetz (NPersVG) im Rahmen der Benehmensherstellung zu beteiligen. Das NPersVG sieht in diesem Fall eine „erstinstanzliche Beteiligung“ vor.
Der § 107 f VI NPersVG begründet auch die ledigliche Beratung zwischen Personalrat und Bürgermeister, indem anstelle der obersten Dienstbehörde (Rat), der Dienstvorgesetzte (Bürgermeister) tritt. Eine direkte Kommunikation zwischen Personalrat und dem Rat ist bei der Aufstellung des Stellenplanes nicht vorgesehen.
Aus den vorgenannten Gründen ist der Antrag der Partei DieLinke im Rat der Stadt Sehnde über die volle Information des Rates über die Vorschläge zur Aufstellung des Stellenplanes durch den Personalrat abzulehnen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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