Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen. b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen. c) Der Rat beschließt, die Wertgrenzen nach § 12 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung für die Stadt Sehnde auf 100.000 € festzulegen.
Sachverhalt:Die bisher geltende Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung wurde vom Landesgesetzgeber rückwirkend zum 01. Januar 2017 außer Kraft gesetzt und durch die „Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen“ (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung – KomHKVO) ersetzt.
Die KomHKVO enthält verschiedene Neuregelungen im Rahmen des Haushalts- und Kassenrechts und bedarf Festlegungen des Rates zu Wertgrenzen bei Investitionen.
Der § 12 Abs. 1 der KomHKVO sieht folgende Regelung vor: Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn einer Investition von unerheblicher finanzieller Bedeutung muss mindestens eine Folgekostenberechnung vorliegen.
Auf Grund der Anzahl und der Höhe der Investitionen der Stadt Sehnde wird vorgeschlagen, die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung auf 100.000 € festzulegen.
Demnach sind für alle Investitionsmaßnahmen, die diese Wertgrenze überschreiten, ein Wirtschaftlichkeitsvergleich in Form von Kauf, Miete, Leasing, ÖPP etc. anzustellen. Folgekostenberechnungen, wie beispielsweise Abschreibungen, Bewirtschaftungs-aufwendungen usw., sind für alle Investitionen zu ermitteln.
Auch für den § 4 Abs. 6 KomHKVO sollte die vorgeschlagene Wertgrenze von 100.000 € analog angewandt werden, wonach Investitionsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre und oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze erstrecken, im Teilfinanzhaushalt einzeln dargestellt werden.
Somit sind auch hier für alle Investitionsmaßnahmen, die über mehr als ein Haushaltsjahr veranschlagt sind und die vorgeschlagene Wertgrenze übersteigen, entsprechende Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen einschließlich Folgekostengberechnungen anzustellen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:./.
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