Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2018/0375  

 
 
Betreff: Direktwahl der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeisterin/Bürgermeister)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Ordnung und Recht   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
30.08.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

a) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat den folgenden Beschluss zu fassen:

b) Der Rat der Stadt Sehnde fasst den folgenden Beschluss:

Die Direktwahl der Hauptverwaltungsbeamtin / des Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeisterin/Bürgermeister) der Stadt Sehnde wird am Sonntag, 26. Mai 2019 in der Zeit von 08.00 Uhr – 18.00 Uhr durchgeführt. Eine eventuelle erforderliche Stichwahl wird am Sonntag, 16. Juni 2019 ebenfalls in der Zeit von 08.00 Uhr – 18.00 Uhr durchgeführt.

 

 

 


Sachverhalt:

Die Amtszeit des amtierenden Bürgermeisters endet nach 8 Jahren am 31. Oktober 2019 (§ 47 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz – NKomVG).

 

Da die Amtszeit nach dem 30. Oktober 2014 endet, gilt somit § 80 Abs. 8 NKomVG, so dass die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers innerhalb von sechs Monaten vor dem Ablauf der Amtszeit des amtierenden Bürgermeisters stattzufinden hat.
§ 80 Abs. 3 Nr. 3 NKomVG bestimmt, dass die künftige Bürgermeisterin / der künftige Bürgermeister für die Restdauer der laufenden und die Dauer der folgenden allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten gewählt wird (01.11.201931.10.2026).

 

Die Hauptverwaltungsbeamtin / der Hauptverwaltungsbeamte wird gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 NKomVG von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des NKomVG über die Direktwahl gewählt.

 

Eine einzelne Direktwahl ist die Wahl, die nicht zu einem von der Landesregierung einheitlich bestimmten Termin stattfindet. Direktwahlen sind nach § 2 Abs. 6 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) die Wahl und die Abwahl der Hauptverwaltungsbeamtin / des Hauptverwaltungsbeamten. Gemäß § 45b Abs. 1 NKWG findet eine Direktwahl an einem Sonntag in der Zeit von 08.00 Uhr – 18.00 Uhr statt.

 

Der Rat der Stadt Sehnde bestimmt gemäß § 45b Abs. 2 NKWG den Wahltag der einzelnen Direktwahl.

 

Am 26. Mai 2019 findet die Europawahl statt. Es bietet sich an, diesen Termin auch für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters festzulegen. Damit kann ein zusätzlicher organisatorischer und finanzieller Aufwand für die Bürgermeisterwahl vermieden werden. Der Wahltermin liegt innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen sechs Monat vor dem Ablauf der Amtszeit Bürgermeisters.

 

Gleichzeitig ist mit dem Wahltermin auch der Termin für eine ggf. notwendige Stichwahl festzulegen. Gemäß § 45b Abs. 3 NKWG ist die Stichwahl am zweiten Sonntag nach dem Tag der Direktwahl durchzuführen. Der Rat kann einen anderen Sonntag als Wahltag bestimmen, wenn besondere Umstände dieses erfordern.

 

Die Region Hannover hat dazu folgendes mitgeteilt:

 

"Soweit Sie beabsichtigen, die Hauptwahl am 26. Mai 2019 abzuhalten, würde eine eventuelle notwendige Stichwahl regulär auf den Pfingstsonntag fallen. Ich möchte daher darauf hinweisen, dass die Vertretung nach § 45b Abs. 3 Satz 2 NKWG in diesem Fall einen anderen Sonntag bestimmen kann. Soweit Städte und Gemeinden in der Region Hannover von einer vergleichbaren Konstellation schon einmal betroffen waren, wurde sodann die Stichwahl drei Wochen nach der Hauptwahl abgehalten."

 

Entsprechend dieses Hinweises schlägt die Verwaltung vor, den Termin für eine ggf. notwendige Stichwahl auf Sonntag, 16. Juni 2019 festzusetzen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n: