Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:
a) Der Ausschuss für Finanzen, Steuerung, Innere Dienste und Ordnung empfiehlt, die Beschlüsse zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, die Beschlüsse zu c) zu fassen.
c) Der Rat fasst folgende Beschlüsse:
1. Der Rat nimmt das Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2017 in der mit
2. Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Sehnde wird in der als
Sachverhalt:Gemäß § 5 Nieders. Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben die Gemeinden für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Mit dem anliegenden Betriebsabrechnungsbogen der Straßenreinigung des Jahres 2017 wird das betriebswirtschaftliche Ergebnis vorgelegt. Das Ergebnis schließt mit einem Fehlbetrag in Höhe von 61.621,90 € ab, was einem Kostendeckungsgrad von rund 85 % entspricht. Im Hinblick auf die bisher erwirtschafteten Überschüsse wurde die Straßenreinigungsgebühr ab dem Jahr 2017 um 25 Cent auf 1,20 € je laufenden Meter Straßenfrontlänge verringert. Unter Einbeziehung des Fehlbetrages nach der Betriebsabrechnung des Jahres 2017 verringern sich zum Ende des Jahres 2017 die Überschüsse in der Straßenreinigung auf 162.256,59 € (s. Anlage 2).
Die Zwischenkalkulation des Jahres 2018 sowie die Gebührenkalkulation 2019 basieren darauf, dass sich Art und Umfang der Straßenreinigung nicht ändern. Die Kooperation mit der Abfallwirtschaft Region Hannover wird wie bisher fortgesetzt. Aufgrund gestiegener Personalkosten erhöht sich die Kostenerstattung ab 2019 von 0,10 € pro Reinigungsmeter auf 0,1039 € pro Reinigungsmeter. Weiterhin wird mit insgesamt gleichbleibenden Kosten gerechnet. Die Kosten für den Winterdienst sind auf der Grundlage eines „normalen“ Winters kalkuliert.
Nach der in Anlage 2 beigefügten Übersicht ergibt sich nach der Zwischenkalkulation 2018 ein kumulierter Überschuss von 75.856,59 €. Da Überschüsse und Fehlbeträge nach den Vorgaben des NKAG kurzfristig auszugleichen sind, wird empfohlen, den bisher gültigen Gebührensatz für 2019 beizubehalten. Nach der derzeitigen Kalkulation wird der ausgewiesene Überschuss unter Beibehaltung des Gebührensatzes von 1,20 € bis Ende 2019 abgebaut sein. Es wird voraussichtlich ein Fehlbetrag von rund 20.000 € entstehen. Ab dem Jahr 2020 ist allerdings mit einer Gebührenerhöhung zu rechnen.
In der Beschlussvorlage Nr. 2017/0265 wurde bereits darauf hingewiesen, dass durch verschiedene Rechtsprechungen sowie Gesetzesänderungen die Straßenreinigungsgebührensatzung anzupassen ist. Von daher wird mit dieser Vorlage eine neue Satzung zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Niedersächsische Städtetag hat eine Mustersatzung erarbeitet, an der sich die neue Straßenreinigungssatzung orientiert.
Die Neufassung der Satzung ist unter anderem erforderlich, weil der niedersächsische Gesetzgeber den Anteil des allgemeinen Interesses auf 25% der abrechnungsfähigen Kosten im § 52 Abs. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes gesetzlich festgelegt hat. Bisher musste dieser Anteil auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ermittelt werden. Dieser beträgt bei der Stadt 27 %.
Weiterhin hat das OVG Lüneburg entschieden, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht nur rechtmäßig ist, wenn gewährleistet ist, dass die Eigentümer aller Grundstücke von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetztes veranlagt werden. Die rechtmäßige Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes setzt voraus, dass bei Anliegergrundstücken neben der anliegenden auch die der gereinigten Straße zugewandten Grundstücksseite berücksichtigt wird. Damit wird für die Hinterliegergrundstücke die bisherige Ermäßigung von 50 % der Länge der vom Hinterlieger zu reinigenden Grundstückszuwegung nicht mehr berücksichtigt, da diese Grundstücke gegenüber den Anliegergrundstücken bevorteilt werden. Auch die Bevorteilung der Hinterliegergrundstücke, die durch mehrere Straßen erschlossen werden, bei der die größte der einer zu reinigenden Straßen zugewandte Grundstücksbreite und die zu dieser Straße führende Grundstückszuwegung maßgeblich ist, ist eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber „normalen“ Anliegergrundstücken. Ebenso bei den sog. Hammer- oder Pfeifenstielgrundstücken, die bisher nur mit der Breite der Zufahrt an die gereinigte Straße veranlagt werden, wird auch die der Straße zugewandten Grundstücksfront berücksichtigt werden. Eine Überprüfung aller Grundstücke in Sehnde (ca. 6.500) hat ergeben, dass von dieser Änderung ca. 400 Grundstücke betroffen sein werden.
Im Zuge der Neufassung der Satzung sind einige redaktionelle Änderungen bezüglich der Gliederung und der Definitionen der verwendeten Begriffe eingeflossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1 – Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung Anlage 2 – Übersicht der Fehlbeträge und Überschüsse in der Straßenreinigung Anlage 3 – Betriebsabrechnungsbogen 2017 Anlage 4 – Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Sehnde
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