Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2021/0965  

 
 
Betreff: Abschluss eines Wasserkonzessionsvertrages
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Finanzen   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste Vorberatung
16.06.2021 
Sitzung des Fachausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
24.06.2021 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Konzessionsvertrag mit der Stadtwrke Sehnde GmbH
Ergänzende Bedingungen der SWS zur AVBWasserV

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Beschlussvorschlag:

a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt, den Beschluss zu c)

    zu fassen.

b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen.

c) Der Rat beschließt, der Stadtwerke Sehnde GmbH den Zuschlag für den Abschluss eines

    Wasser-Konzessionsvertrages auf der Grundlage des der Beschlussvorlage Nr.

    2021/0965 beigefügten Vertragsangebots zu erteilen.

 

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Sachverhalt:

 

  1. Ausschreibungsverfahren

 

Der bestehende Wasser-Konzessionsvertrag mit der Stadtwerke Sehnde GmbH läuft am 31. Dezember 2021 aus. Die Stadt Sehnde hat das Auslaufen und die Vergabe eines Wasserkonzessionsvertrages am 20. November 2020 im Europäischen Amtsblatt bekannt gemacht. An der Ausschreibung hat sich ausschließlich die Stadtwerke Sehnde GmbH beteiligt, obwohl es während der Angebotsfrist auch Abfragen von Netzdaten möglicher Wettbewerber gegeben hatte.

 

Die Stadtwerke Sehnde GmbH hat am 27. Januar 2021 fristgerecht ein Angebot eingereicht. Die Eignung der Stadtwerke Sehnde GmbH als Wasserversorgungsunternehmen wurde nachgewiesen und ist aufgrund der bisherigen Tätigkeiten ohnehin bekannt. Aufgrund des eingereichten Angebots haben mit dem Bieter zwei Bietergespräche stattgefunden, um die aus Sicht der Stadt noch klärungsbedürftigen und ggf. widersprüchlichen Angebotsinhalte aufzuklären.

 

Die als Anlage 1 beigefügte Vertragsfassung entspricht der konsolidierten Fassung des Konzessionsvertrages in Gestalt des letzten Bietergesprächs.

 

  1. Ergebnis der Ausschreibung

 

Im Vergleich zum bisherigen Wasser-Konzessionsvertrag konnten erhebliche Verbesserungen für die Stadt Sehnde erreicht werden.

 

 

 

Dies liegt unter anderem schon darin begründet, dass der Muster-Konzessionsvertrag für den Abschluss eines Wasser-Konzessionsvertrages bereits deutlich geändert wurde.

 

In der nachfolgenden Übersicht werden die Verträge gegenübergestellt und ausgewiesen, bei welchen Regelungen sich Verbesserungen zum Status quo erzielen ließen.

 

Altvertrag

Neuer Vertrag

Vergleich

§ 1     Versorgungsaufgabe

-            Ausschließlichkeitsrecht –

-            Haftung -

§ 1 Wasserversorgungspflicht des WVU 

§ 2 Betrieb der Wasserversorgungsanlagen 

Starke Verbesserung

§ 2     Wegerecht

§ 3 Rechte und Pflichten der Stadt – Umfang der Wegerechte

Ähnlich, etwas besser

 

§ 4 Leistungen für die Bürger

Starke Verbesserung

 

§ 5 Zusammenarbeit zwischen der Stadt und dem WVU

Starke Verbesserung

 

§ 6 Umweltverträgliche Wasserversorgung

Starke Verbesserung

§ 3     Baumaßnahmen

§ 7 Durchführen von Baumaßnahmen

Starke Verbesserung

 

§ 8 Preisgünstige und effiziente Leistungserbringung

Starke Verbesserung

 

§ 9 Änderung der Verteilungsanlagen

 

 

§ 10 Haftung

Starke Verbesserung

§ 4     Konzessionsabgabe

§ 11 Konzessionsabgabe

gleich

Löschwasser

10 % Preisnachlass

§ 12 Weitere Sachleistungen

Verbesserung

 

§ 13 Wirtschaftsklausel

 

§ 5     Rechtsnachfolge

§ 14 Übertragung von Rechten und Pflichten

 

 

§ 16 Ausschließlichkeit

gleich

 

§ 17 Kartellrechtliche Anmeldung

neutral

§ 6     Beendigung des Vertrages

§ 18 Endschaftsbestimmung

Verbesserung

 

§ 19 Wasserversorgungsanlagen auf Grundstücken des WVU

neutral

 

§ 20 Auskunftspflichten

Starke Verbesserung

§ 7     Netzübertragung

§ 18 Endschaftsbestimmung

Verbesserung

§ 8     Energieversorgungs-konzept

Nicht abgefragt weil Zulässigkeit unklar ist!

 

§ 9     Vertragslaufzeit

§ 15 Vertragsdauer

20 + 10

Sonder-kündigungs-recht

 

§ 21 Salvatorische Klausel

neutral

§ 10 Schlussbestimmungen

§ 22 Schlussbestimmungen

neutral

 

Der neue Konzessionsvertrag erhält viele zusätzliche Leistungsinhalte, die bisher gar kein Gegenstand des Wasser-Konzessionsvertrages gewesen waren und die Rechtsstellung der Stadt Sehnde gegenüber den Stadtwerken überwiegend erheblich verbessern.

 

Mit 42 Seiten ist der Vertrag auch deutlich länger als der bisherige Vertrag, der lediglich 10 Seiten umfasste. Nachfolgend werden einige der neuen Regelungen überblicksartig dargestellt. Im Übrigen wird auf den beigefügten Vertrag verwiesen.

 

Zu § 1: Wasserversorgungspflicht des WVU

 

Die Regelungen zur Versorgungspflicht wurden um Regelungen zur Wasserpreisgestaltung ergänzt. Der Bieter hat hier zahlreiche Angebote zur Begrenzung von Preiserhöhungen aufgenommen. Dies ist neu.

 

Solange die Stadt Sehnde Gesellschafter der Stadtwerke Sehnde GmbH ist, ist ein weiterer Einfluss über den Aufsichtsrat gewährleistet. Selbst wenn es zu einem Gesellschafterwechsel kommen würde, blieben die Begrenzungen zur Preisgestaltung jedoch über den Konzessionsvertrag erhalten.

 

Zu § 2: Betrieb der Wasserversorgungsanlagen

 

Bisher nicht im Vertrag enthalten waren zur Art und Weise des Betriebs der Wasserversorgungsanlagen.

 

Neu sind deshalb folgende Regelungen:

 

In § 2 hat der Bieter nun zahlreiche Regelungen zur Störungsbeseitigung angeboten. Damit soll eine schnellstmögliche Störungsbeseitigung durch fachkundiges Personal sichergestellt werden. Die dort vorgesehenen Regelungen entsprechen dabei derzeit dem Stand, wie die Stadtwerke Sehnde GmbH auch bereits jetzt schon die Störungsbeseitigung umsetzt. Dieser Status quo wird nun für die Laufzeit des Vertrages festgeschrieben. Besonders hervorzuheben ist die Zusage einer durchschnittlichen Störungsbeseitigungszeit von 20 Minuten.

 

Darüber hinaus wird eine ausreichende Sachausstattung zugesagt (§ 2 Abs. 6). Auch diese entspricht derzeit dem aktuellen Stand, sieht jedoch auch eine Fortschreibung auf weitere technische Entwicklungen vor.

 

Zusätzlich ist über Zusagen zu einer ausreichenden und qualifizierten Personalausstattung gesichert, dass qualifiziertes Personal für die Wasserversorgung eingesetzt werden muss.

 

Besonders kundenorientiert ist die Informationsbereitstellung an Kunden, die für geplante Versorgungsunterbrechungen weitergehende Pflichten vorsieht, als diese üblicherweise nach der AVBWasserV geschuldet sind.

 

Ferner sind Investitionszusagen gemacht worden, die eine regelmäßige Investition in die Wasserversorgung gewährleisten und für die Vertragslaufzeit umgesetzt werden müssen. Selbst bei einem Gesellschafterwechsel wäre damit die fortlaufende ordnungsgemäße Investition in das Wasserversorgungsnetz sichergestellt. Die Investitionen werden auch regelmäßig unter dem Gesichtspunkt neuer Technologien und der Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz durchgeführt.

 

Ferner wurden zahlreiche Regelungen zur Wartung und Instandhaltung aufgenommen, die ebenfalls sicherstellen, dass die Wasserversorgungsanlagen über die Laufzeit des Vertrages ordnungsgemäß gewartet und instandgehalten werden.

 

Zu § 4: Leistungen für die Bürger

 

Bisher nicht im Vertrag enthalten waren Leistungen für die Bürger. Kundenfreundliche Regelungen finden sich nun in § 4 des Konzessionsvertrages. Unter anderem ist die Bereithaltung des Kundenzentrums am Standort in Sehnde zu ausreichenden Öffnungszeiten über vertragliche Verpflichtungen sichergestellt. Besonders hervorzuheben sind die Servicestandards, deren Einhaltung die Stadtwerke Sehnde GmbH für die Kunden im Hinblick auf die Erstellung von Hausanschlüssen, Inbetriebnahmen etc. angeboten hat. Das WVU hat sich im Rahmen des Vertrages auch dazu verpflichtet, besondere Beratungsleistungen und Dienstleistungen für Kunden während der Laufzeit des Vertrages anzubieten. Darüber hinaus wird eine zeitlich konkretisierte Bearbeitung von Kundenbeschwerden zugesagt, so dass jeder Kunde bereits nach durchschnittlich zwei Werktagen eine Rückmeldung erhält.

 

Sehr umfangreiche Zusagen wurden auch zum Anschluss an das Wasserversorgungsnetz gemacht. Auch hier gibt es Mindestfristen, die bei der Bearbeitung von Anschlussanfragen und auch der Umsetzung einzuhalten sind.

 

Zu § 5: Zusammenarbeit zwischen der Stadt und dem WVU

 

Zugunsten der Stadt hat der Bieter unter § 5 des Vertrages umfangreiche Informationsrechte vorgesehen, die neben der Informationsmöglichkeiten durch den Aufsichtsrat und den Gesellschafter auch beim Gesellschafterwechsel für die Laufzeit des Vertrages sicherstellen, dass die Stadt auf Verlangen Informationen zu

 

  • Investitionsmaßnahmen,
  • zur Preisgestaltung,
  • zu Energieeffizienzmaßnahmen,
  • zur Wasserqualität,
  • zur Instandhaltungsstrategie,
  • zu den Reaktionszeiten und der
  • Einhaltung der Vorgaben des Vertrages sowie
  • zur Umweltverträglichkeit

 

verlangen kann.

 

Zu § 6: Umweltverträgliche Wasserversorgung

 

Bisher ebenfalls nicht im Vertrag enthalten waren Regelungen zur umweltverträglichen Wasserversorgung. Auch hier haben die Stadtwerke nun in § 6 des Vertrages zahlreiche Leistungen zur umweltverträglichen Wasserversorgung angeboten. Dies beginnt mit dem Einsatz umweltfreundlicher Betriebsmittel, geht über die Ressourcenschonung bis hin zum Umgang mit Gefahrstoffen und der Auswahl von Dienstleistern, der Schulung von Mitarbeitern, Zusagen zur Energieeffizienz, zu Baumschutzmaßnahmen bei der Umsetzung von Baumaßnahmen und Zusagen zur Entfernung von stillgelegten Wasserversorgungsleitungen auf Wunsch der Stadt.

 

Zu § 7: Durchführen von Baumaßnahmen

 

Bereits im bisherigen Vertrag enthalten waren Regelungen zur Durchführung von Baumaßnahmen. Diese Regelungen sind jedoch im Angebot der Stadtwerke Sehnde GmbH deutlich erweitert worden. Die Durchführung von Baumaßnahmen unterliegt nun grundsätzlich der Zustimmung der Stadt Sehnde. Lediglich bei unaufschiebbaren Maßnahmen reicht eine Anzeige. Die Art und Weise der Wiederherstellung der Verkehrsflächen wurde weitergehend konkretisiert. Insbesondere wurden Fristen für die Wiederherstellung der Oberflächen vorgesehen und darauf geachtet, dass bei der Durchführung der Baumaßnahmen neu asphaltierte Straßen nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von fünf Jahren erneut aufgegraben werden dürfen (sog. Aufbruchsperre).

 

 

Über weitergehende Dokumentationspflichten kann nun sichergestellt werden, dass kein Streit über die Ordnungsgemäßheit der Leistungserbringung entstehen kann. Regelungen zur Gewährleistung wurden ebenfalls aufgenommen. Der Vertrag enthält zudem weitergehende Regelungen dazu, welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Durchführung von Baumaßnahmen einzuhalten sind.

 

Für die Stadt ist ebenfalls sichergestellt, dass über digitale Lagepläne jederzeit erkennbar ist, wo sich welche Wasserversorgungsanlagen in den öffentlichen Straßen befinden.

 

Zu § 8: Preisgünstige und effiziente Versorgung

 

Bisher ebenfalls nicht im Wasser-Konzessionsvertrag geregelt und nun in § 8 neu aufgenommen, sind Regelungen zur preisgünstigen und effizienten Leistungserbringung. Hier haben sich die Stadtwerke unter anderem dazu verpflichtet, Baukostenzuschüsse nach § 9 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV innerhalb der ersten fünf Jahre nach Vertragsunterzeichnung nicht zu erhöhen. Als weitere Maßnahme zur Steigerung der Effizienz wurden konkrete Zusagen zur Kooperation bei der Leistungsverlegung gemacht, die sich auf andere Sparten auch auf eine koordinierte Durchführung von Baumaßnahmen mit der Stadt beziehen. Hierzu wurde vorgesehen, dass die Kostentragung verursachungsgerecht erfolgen soll, d.h. hier werden tatsächlich nur die Mehrkosten von der Stadt zu tragen sein, die durch eine Mitverlegung anfallen.

 

Schon jetzt erfolgt eine gute Koordination bei den Baumaßnahmen. Dies ist nun aber auch über die vertraglichen Regelungen für die Zukunft sichergestellt.

 

Zu § 9: Folgekostenregelung

 

Im Fall einer Umverlegung gab es bereits Regelungen im alten Konzessionsvertrag. Bisher war schon eine 100 %ige Folgekostenregelung zulasten der Stadtwerke vorgesehen. Dies wurde bei der Neugestaltung des Vertrages beibehalten.

 

Zu § 10: Haftungsregelung

 

Die Haftungsregelung in § 10 des Vertrages ist nun deutlich kommunalfreundlicher ausgestaltet als bisher. Bisher hafteten beide Parteien nach den gesetzlichen Vorgaben. Dies ist für das Wasserversorgungsunternehmen nach wie vor so. Für die Stadt gelten allerdings eine Beweislastumkehr und eine Begrenzung der Schadensersatzpflicht auf entstehende Selbstkosten.

 

Zusätzlich haben die Stadtwerke eine Vertragsstrafenregelung für einige Sachverhalte angeboten, falls sie Pflichten aus dem Vertrag nicht einhalten. Dies betrifft vor allen Dingen Pflichtenverstöße gegen die Erreichbarkeit bei Störungen und die Einsatzzeiten für die Störungsbeseitigung. Gleiches gilt für die Nichteinhaltung von Fristen für die Beantwortung von Kundenbeschwerden. Die Vertragsstrafen sind relativ moderat (500,00 EUR für jeden Fall der Vertragsverletzung) geregelt. Unberührt bleibt, die Erfüllung der Verpflichtung für die Folgejahre anzumahnen und ggf. ein außerordentliches Kündigungsrecht umzusetzen, falls es zu weiteren Pflichtverstößen kommt.

 

Zu § 11: Konzessionsabgabe

 

Die Höhe der Konzessionsabgabe ist in § 11 geregelt und entspricht dem, was auch bisher schon als Zahlung von Konzessionsabgaben geschuldet war. Danach sind die höchst zulässigen Konzessionsabgaben nach der KAE zu zahlen. Neu eingeführt wurde allerdings eine Regelung auch dazu, was bei Ablauf des Konzessionsvertrages zu zahlen ist.

 

 

Zu § 12: Weitere Sachleistungen

 

Als weitere zusätzliche Leistungen sieht der Vertrag im Gegensatz zum bisherigen Vertrag unter § 12 auch Regelungen zur unentgeltlichen Entnahme von Wasser für Zwecke der Straßenreinigung, für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen und für Feuerlöschzwecke und Feuerlöschübungszwecke vor. Eine solche Regelung gab es bisher in dieser Form nur teilweise für die Löschwasserversorgung.

 

Die Regelung zur Bereitstellung von Löschwasser ist so gefasst, dass grundsätzlich im Bestand der Grundschutz über diese Regelung gewährleistet werden kann. Sollte bei Neuerschließungen die Trinkwasserversorgung nicht ausreichen, um die Löschwasserversorgung sicherzustellen, ist die Stadt Sehnde verpflichtet, hierzu eigene Maßnahmen umzusetzen. Die Stadtwerke würden die Errichtung gegen Kostenerstattung übernehmen.

 

Die Leistungsfähigkeit der Stadtwerke und insbesondere auch der Umstand, dass die Stadtwerke Sehnde GmbH über keine eigene Wasserförderung verfügt, sondern das Wasser extern beschaffen muss, wurde bei der Gestaltung berücksichtigt. Die Löschwasserregelung bewirkt nun, dass eine Vertragssicherheit auch für die Stadt Sehnde im Hinblick für den Umfang der Löschwasserversorgung besteht.

 

Zu § 14 Abs. 4: Change-of-Control

 

Zusätzlich sieht der Vertrag eine Change-of-Control-Klausel in § 14 Abs. 4 vor. Diese wird derzeit nicht relevant, da die Stadtwerke ohnehin 100 % im Anteilsbesitz der Kommune stehen.

 

Zu 3 15: Laufzeit

 

Die Vertragsdauer des Vertrages ist auf 20 Jahre begrenzt. Allerdings ist eine Verlängerung um weitere 10 Jahre möglich. Dies entspricht der kartellrechtlichen Rechtslage für Wasser-Konzessionsverträge, die sich von der Rechtslage für Strom- und Gas-Konzessionsverträge unterscheidet.

 

Sollten sich die Rahmenbedingungen ändern, hat die Stadt die Möglichkeit, bereits nach Ablauf von 10 Jahren den Vertrag ordentlich zu kündigen (ordentliches Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren).

 

Außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt und wurden von der Stadtwerke Sehnde GmbH noch weiter konkretisiert.

 

Zu § 18: Endschaftsklausel

 

Die Endschaftsklausel des Wasser-Konzessionsvertrages ist nun sehr umfassend geregelt und enthält auch Regelungen dazu, wie der Kaufpreis zu bilden ist. Bisher war der Sachzeitwert festgeschrieben, nun ist der Sachzeitwert durch den Ertragswert begrenzt worden. Zusätzlich finden sich Regelungen dazu, wie eine Netzentflechtung im Falle einer Beendigung des Vertrages umzusetzen ist.

 

Zu § 20: Auskunftspflichten

 

In § 20 des Vertrages sind umfangreiche Auskunftspflichten kurz vor Ablauf des Vertrages vorgesehen, damit die Stadt auch ein neues Ausschreibungsverfahren vor Beendigung des Vertrages durchführen kann.

 

 

 

  1. Fazit

 

Die Verwaltung empfiehlt den Abschluss des beigefügten Vertrages mit der Stadtwerke Sehnde GmbH.

 

  1. Weiteres Vorgehen

 

Der Vertrag muss nach seiner Unterzeichnung bei der Landeskartellbehörde angezeigt und eine entsprechende Freistellung beantragt werden. Erst nach der Freistellung ist der Vertrag wirksam.

 

Eine Anzeige bei der Kommunalaufsicht ist nicht erforderlich, da die Anzeigepflichten gem. § 148 Abs. 2 nur für Konzessionsverträge gilt, die mit einem Energieversorgungsunternehmen geschlossen werden.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

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Anlage/n:

- Konzessionsvertrag mit der Stadtwerke Sehnde GmbH

- Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Sehnde GmbH zur AVBWasserV

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Konzessionsvertrag mit der Stadtwrke Sehnde GmbH (1258 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Ergänzende Bedingungen der SWS zur AVBWasserV (2833 KB)