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Vorlage - 2024/0503  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 332 "Ortskern Neu II", 5. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: - Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und Beteiligung nach § 4 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung und Straßen, Grünflächen und Klimaschutz   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
16.09.2024 
Sitzung des Ortsrates Sehnde      
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
17.09.2024 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt      
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
332-5 Abwägung 3-1
BP-332-5_Ortskern Neu II_24. Berichtgung FNP
332-5_Ortskern Neu II_Entwurf

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Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

b) Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss:

 

Dem Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 332 „Ortskern Neu II“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde und der Begründung sowie der 24. Berichtigung des Flächennutzungsplanes dazu wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB wird beschlossen.

 

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Sachverhalt:

Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 332 „Ortskern Neu II“ ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 332 „Ortskern Neu II“ hat sich der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung am 24.09.2020 befasst. Er hat damals den Aufstellungsbeschluss gefasst.

 

Ziel und Zweck der 5. Änderung ist es, eine zeitgemäße Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung im Ortskern zu ermöglichen. Aus städtebaulicher Sicht ist der Standort Ortszentrum zwingend notwendig und prioritär zu entwickeln. Notwendige Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Ortszentrums sollen schnellstmöglich ergriffen werden, um den Funktionserhalt der Mittelstraße zu gewährleisten und eine Stärkung in diesem Bereich zu ermöglichen. Insbesondere die Bestandssicherung des Lebensmittelmarktes, der für die Mittelstraße eine starke Magnetfunktion besitzt, soll mit Nachdruck verfolgt werden und hierbei Möglichkeiten gefunden werden, sich anzupassen.

Neben der Überplanung der in die Jahre gekommenen Gebäudekomplexe am Marktplatz wird die Möglichkeit der Nutzung weiterer angrenzender Potenzialflächen gesehen. Das ebenfalls sanierungsbedürftige Rathaus sowie die gegenüber liegenden Flächen am Karl-Backhaus-Ring bieten ein potenzielles Areal zur Neustrukturierung eines größeren Bereiches in unmittelbarer Nähe zur Mittelstraße. Hier soll eine Mischung von öffentlicher Einrichtung in Kombination mit Einzelhandel- und Dienstleistung sowie Wohnen etabliert werden. Ein modern und zukunftsfähig aufgestellter Verbrauchermarkt in Verbindung mit der öffentlichen Funktion eines Rathauses sowie ggf. weiterer Einzelhandels-/ Dienstleistungsbetriebe stellt in Kombination mit zentrumsnahen Wohnen einen leistungsstarken Magneten dar, auf den die Mittelstraße angewiesen ist. Die Vorteile liegen in der Konzentrierung zentrumprägender und sich ergänzender Funktionen an einem Standort.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 08.11.2021 bis einschließlich 26.11.2021. Für die Ausarbeitung des Entwurfs müssen die eingegangenen Äußerungen aus der Beteiligung nach § 3 (1) BauGB geprüft und ausgewertet werden. Dafür ist eine Abwägungstabelle als Anlage 1 beigefügt. Die Tabelle enthält eine Liste der aus der Öffentlichkeit eingegangenen Äußerung, eine Wiedergabe der Schreiben und eine Stellungnahme der Stadtverwaltung als Abwägungsvorschlag, in der angegeben ist, wie die Äußerungen im Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Außerdem sind Beschlussvorschläge aufgeführt. Der Beschluss zu der Auswertung der Äußerungen ist unter Ziffer 1 aufgeführt.

 

Da die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 332 nach § 13a BauGB aufgestellt wird, wurde auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet. Der Flächennutzungsplan wird über die 24. Berichtigung angepasst.

 

Der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 332 „Ortskern Neu II“ ist die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom Verwaltungsausschuss zu fassen. Gegenstand des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 332 „Ortskern Neu II“ und die Begründung sowie die 24. Berichtigung des Flächennutzungsplans dazu.

 

Rechtliche Auswirkungen:

Die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 332 „Ortskern Neu II“ wird nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungsplänen der Innenentwicklung, aufgestellt. Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung kann das beschleunigte Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB angewandt werden.

 

Die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 332 „Ortskern Neu II“ kann im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden, da die in § 13a BauGB definierten Voraussetzungen erfüllt sind:

- Der Geltungsbereich umfasst eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von weniger als 20.000 Quadratmetern (§ 13a Abs. 1 BauGB);

- die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet (§ 13a Abs. 1 BauGB);

- es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des BNatSchG) (§ 13 Abs. 1 BauGB).

 

 

Finanzierung:

Die Stadt hat gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten für die Erarbeitung des Bauleitplans sowie die erforderlichen Fachplanungen bzw. -gutachten abgeschlossen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

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Anlage/n:

1. Abwägung der Stellungnahmen gem. § 3 (1) BauGB

2. 24. Berichtigung des Flächennutzungsplanes

3. Entwurf des Bebauungsplans Nr. 332, 5. Änderung

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 332-5 Abwägung 3-1 (3277 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich BP-332-5_Ortskern Neu II_24. Berichtgung FNP (884 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich 332-5_Ortskern Neu II_Entwurf (1959 KB)    
Stammbaum:
2024/0503   Bebauungsplan Nr. 332 "Ortskern Neu II", 5. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde hier: - Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und Beteiligung nach § 4 BauGB   FD Stadtentwicklung und Straßen, Grünflächen und Klimaschutz   Beschlussvorlage
2024/0503-1   Bebauungsplan Nr. 332 "Ortskern Neu II", 5. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde hier: - Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und Beteiligung nach § 4 BauGB   FD Stadtentwicklung und Straßen, Grünflächen und Klimaschutz   Beschlussvorlage