Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2024/0569  

 
 
Betreff: Sammlung von Wertstoffen auf öffentlichen Flächen der Stadt Sehnde;
hier: Altkleidercontainer
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung und Straßen, Grünflächen und Klimaschutz   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
02.12.2024 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
19.12.2024 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

a) Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat, folgende Beschlüsse zu fassen:

b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, folgende Beschlüsse zu fassen:

c) Der Rat fasst folgende Beschlüsse:

 

  1. Die Aufgabe des Betriebs und der Wartung der Wertstoffinseln im Stadtgebiet Sehnde wird beim Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) gemäß Beschlussvorlage BV/2014/0001 (Ratsbeschluss vom 12.06.2014) belassen.
     
  2. Die Stadtverwaltung Sehnde erteilt weder Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen

 Straßenraum noch Erlaubnisse zur Aufstellung von Sammelbehältern auf fiskalischen

 Flächen der Stadt Sehnde für die Aufstellung von Behältern zur Sammlung von

 Alttextilien (Altkleider, Schuhe, Bettwäsche inbegriffen).

 Die Prüfung atypischer Fälle oder Ausnahmetatbestände ist hier explizit 

 ausgenommen.

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Am 12.06.2014 hat der Rat der Stadt Sehnde die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an den bzw. den Abschluss von Gestattungsverträgen mit der aha für die Aufstellung von Wertstoffcontainern auf allen Wertstoffinseln beschlossen.

 

Die Stadt überlässt diese Flächen dauerhaft und unentgeltlich der aha zur Sammlung von Altglas und Altpapier. Im Gegenzug hat die aha die Standorte zu befestigen und diese selbst und deren Umfeld zu reinigen. Durch diese Flächenverfügbarkeit konnte aha die gesetzlichen Vorgaben der Verpackungsordnung als Partner der Systembetreiber zur getrennten Wertstoffsammlung von Altpapier und Altglas erfüllen.

 

Seit dem 01.01.2015 besteht nach § 14 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die gesetzliche Verpflichtung zur Getrenntsammlung von Papier-Pappe-Karton (PPK), Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen. Nach § 6 Abs. 4 S. 8 der Verpackungsordnung (VerpackV) ist aha als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger die Aufgabe zugewiesen, Standorte für Sammelcontainer zur Verfügung zu stellen.

 

Zu 1.:

 

Grundüberlegung war damals wie heute, an ausgesuchten Standorten eine Konzentration der Wertstoffcontainer auf Wertstoffinseln zu erreichen, um damit ein einheitliches Straßen- und Ortsbild zu garantieren sowie das Verunreinigungsproblem an Wertstoffinseln zu lösen. Weiterhin sollten die Leichtigkeit und die Sicherheit des Verkehrs aufrechterhalten bleiben sowie Störungen des Gemeingebrauchs der Straße vermieden werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Aufgabe des Betriebs und der Wartung der Wertstoffinseln, wie im Jahr 2014 vom Rat der Stadt Sehnde beschlossen, bei der aha zu belassen und damit weiterhin die Aufstellung von Wertstoffcontainern ausschließlich an den Wertstoffinseln, die bedarfsgerecht flächendeckend im Stadtgebiet eingerichtet sind, zuzulassen. Dieses Konzept hat sich bewährt.

 

Mit diesem Konzept unterliegt die Stadt auch keiner Ausschreibungspflicht im vergaberechtlichen Sinne, da die aha an die Stadt herangetreten ist und einen Antrag auf Sondernutzung gestellt bzw. den Abschluss eines Gestattungsvertrages angestrebt hat. Sondernutzungserlaubnisse sind zu bescheidende Verwaltungsakte auf Grundlage des Nds. Straßengesetzes (NStrG) für die durch Widmung zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellten Flächen wie z. B. Straßen. Für fiskalische – d. h. nicht im Sinne des NStrG gewidmete Flächen – werden Gestattungsverträge abgeschlossen.

 

Zu 2.:

Das Aufstellen von Sammelcontainern im öffentlichen Straßenraum bedarf nach geltendem Recht einer Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 S. 1 und 4 NStrG). Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, Wertstoffsammelbehälter im öffentlichen Straßenraum abstellen zu dürfen. Die Erteilung der hierfür erforderlichen Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der zuständigen Behörde; hier: Stadt Sehnde. Das Aufstellen von Sammelcontainern auf privaten (fiskalischen) Flächen bedarf der Genehmigung durch den/die jeweiligen Eigentümer*in.

 

Bei der Prüfung der Anträge auf Sondernutzungserlaubnis hat sich die Verwaltung im Rahmen fehlerfreier Ermessensausübung in erster Linie an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßennutzer und –anlieger oder die Belange des Straßen- und Stadtbildes. Die Stadt Sehnde musste in einem Klageverfahren bereits die Erfahrung machen, dass, sofern sich auch an Ablehnungsgründen nach dem KrWG und einer damit verbundenen Zuverlässigkeit eines Aufstellers orientiert wird, die ablehnende Entscheidung keinen Bestand hat.

 

Die Stadtverwaltung schlägt daher vor, das Aufstellen von Altkleidercontainern im Grundsatz durch Sondernutzung gem. § 18 NStrG nicht zu erlauben. Hierbei sind allerdings atypische Fälle oder Ausnahmetatbestände explizit auszuklammern. Denn der ausnahmslose Ausschluss einer bestimmten Art der Sondernutzung für das gesamte Stadtgebiet führt zu einem repressiven Verbot und steht daher nicht mit dem im Straßenrecht gesetzlich vorgegebenen Konzept des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in Einklang. Somit ist trotz dessen jeder Antrag auf Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern zu prüfen und ermessensfehlerfrei zu bescheiden.

 

Hierbei ist grundlegend, dass Sammelstellen für Altkleider im Stadtgebiet zur Verfügung stehen müssen. Ab dem 01.01.2025 sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, S. 2 des KrWG verpflichtet, die getrennte Sammlung von Altkleidertextilien sicherzustellen. Laut Verband kommunaler Unternehmen (VKU) reicht es zur Erfüllung dieser Sammelpflicht aus, dass örEs Flächen auf ihren Wertstoffhöfen zur Verfügung stellen. Dies tut die aha auf dem Wertstoffhof in Sehnde.

Allerdings hat auch die aha kein Interesse daran, weiter auf den umliegenden Wertstoffinseln Altkleidercontainer zu unterhalten und wird diese zum 01.01.2025 von den Wertstoffinseln abziehen.

 

Sofern sich aber die Abfallentsorgung weiter so darstellt wie zum jetzigen Zeitpunkt, kann davon ausgegangen werden, dass keine atypischen Fälle oder für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände eintreten werden.

 

Selbst vor Inkrafttreten des o. g. Gesetzes, dass die örE die getrennte Sammlung von Altkleidertextilien sicherzustellen haben, gäbe es Ansätze, die die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen würden.

Bei der Bestimmung der maximal zuzulassenden Anzahl von Altkleidercontainer kann auch der in der Praxis geläufige Maßstab herangezogen werden, nach dem für 1.000 Einwohner einer Gemeinde ein Altkleidercontainer wirtschaftlich betrieben werden kann. Wird die so ermittelte Anzahl von Containerstellplätzen gleichmäßig bzw. entsprechend der Bevölkerungsdirchte auf das Gemeindegebiet verteilt, sodass jedem Bewohner in zumutbarer Entfernung eine Entsorgungsmöglichkeit für seine Altkleider zur Verfügung steht, so können weitere Containerstellplätze mangels erforderlicher Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenlandes ermessensfehlerfrei abgelehnt werden.

Für das Stadtgebiet Sehnde würde dies ca. 25 Containerstellplätze auf fiskalischen Flächen bedeuten, welche von der Stadtverwaltung nachgewiesen werden müssten. Mit Stand vom 21.11.2024 ist dies gegeben. Eine darüber hinaus gehende Bereitstellung von fiskalischen Flächen ist mithin nicht erforderlich.

 

Mit der Nichtbereitstellung von Flächen für Altkleidercontainer verhält sich die Stadt Sehnde wettbewerbsneutral. Eine Behinderung der Ausübung des Gewerbes kann nicht reklamiert werden. Für Gewerbetreibende besteht weiterhin die Möglichkeit, ihre Behälter auf privaten Flächen aufzustellen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

x

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

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Anlage/n: