Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2025/0753  

 
 
Betreff: Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung und Änderung des BauGB ("Bauturbo")
hier: Grundsatzbeschluss zu den §§ 36a und 246e Baugesetzbuch (BauGB)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung und Straßen, Grünflächen und Klimaschutz   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
09.12.2025 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
18.12.2025 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

a)      Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat, den folgenden

Beschluss zu fassen:

 

b)      Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen:

 

c)      Der Rat der Stadt Sehnde fasst zur Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB für Vorhaben nach § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b und die Abweichung nach § 246e BauGB folgenden Beschluss:

 

Die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a BauGB zu Vorhaben für Vorhaben nach § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b und die Abweichung nach § 246e BauGB liegt in Zuständigkeit der Verwaltung. 


Sachverhalt:

Am 30.10.2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Bau-Turbo) in Kraft getreten. Das Gesetz schafft im Baugesetzbuch verschiedene Möglichkeiten, zugunsten des Wohnungsbaus von grundlegenden gesetzlichen Regelungen abzuweichen oder von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu befreien.

 

r Vorhaben, deren planungsrechtliche Zulässigkeit die Anwendung der §§ 31 Absatz 3, 34 Absatz 3b oder 246e BauGB erfordert, ist die Zustimmung der Gemeinde oder deren Verweigerung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich (§ 36a BauGB). Grundsätzlich ist zur Abgabe dieser Erklärung der Gemeinde nur der Stadtrat legitimiert. Zur Entscheidung über die Zustimmung sieht das Gesetz eine Frist von nur drei Monaten vor (bei Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung bis zu vier Monate). Diese Frist beginnt mit Eingang des Antrags (z. B. Bauantrag, Antrag auf Vorbescheid) bei der zuständigen

Baugenehmigungsbehörde. Für die Stadt Sehnde gilt hier der Eingang bei der Region Hannover. Ergeht keine aktive Verweigerung tritt nach Fristablauf eine Zustimmungsfiktion ein.

 

Aufgrund der vor Entscheidung über die Zustimmung erforderlichen komplexen Prüfungen innerhalb der Verwaltung und der langen Laufzeiten von Beschlussvorlagen für den Stadtrat, ist die Einhaltung der genannten Frist nicht zu gewährleisten. Auch könnte eine Vielzahl von diesbezüglichen Beschlussvorlagen den Rat der Stadt Sehnde sowie den zuständigen Fachausschuss 4 überlasten. Nach dem Gesetz wird bei Ausbleiben einer Entscheidung nach drei Monaten die Zustimmung der Gemeinde als erteilt angenommen. Dadurch droht eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung.

 

Die Verwaltung schlägt zur Lösung dieses Problems einen Grundsatzbeschluss zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis an den Fachdienst 4.1 Stadtentwicklung und Straßen, Grünflächen und Klimaschutz vor. Die Verwaltung informiert in regelmäßigen Abständen in Form einer Mitteilung den Fachausschuss 4 über die städtebaulichen Entwicklungen.

 

Ziel soll es sein, Beschleunigungsmöglichkeiten zugunsten des Wohnungsbaus zu nutzen, wenn das jeweilige Vorhaben mit den Vorstellungen der Stadt von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

x

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 


Anlage/n: