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Vorlage - 2026/0837  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 367 "Stadtquartier Bachstraße" im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung und Straßen, Grünflächen und Klimaschutz   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
15.09.2026 
Sitzung des Ortsrates Sehnde      
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
22.09.2026 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt      
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
01.10.2026 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anl. 1 Geltungsbereich BP 367 - Liegenschaftskarte
Anl. 2 Geltungsbereich BP 367 - Luftbild
Anl. 3 Geltungsbereich BP 367 - Lesefassung FNP

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde folgende Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde folgende Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde folgenden Beschluss zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst folgenden Beschluss:

 

1)      Der Rat beschließt gemäß § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 367Stadtquartier Bachstraße“, OT Sehnde.

2)      Der Rat beschließt die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung).

 


Sachverhalt:

Der Bereich zwischen „Bachstraße“, „Peiner Straße“ und „An der Zentrale“ wird im Bestand durch die Bebauungspläne Nr. 317 „Bachstraße“, Nr. 320 „Zuckerfabriksweg“ inkl. 1. Änderung und Nr. 317 „Erweitertes Gewerbegebiet“ inkl. 2. Änderung überplant.

 

Ziel und Zweck des Bebauungsplans:

Ziel des Bebauungsplans ist es, die bisher ausschließlich gewerblich genutzten Flächen u.a. durch eine stärkere Durchmischung unterschiedlicher Nutzungen aufzuwerten und eine attraktive städtebauliche Situation zu schaffen. Im Fokus steht dabei die Schaffung eines verdichteten urbanen Quartiers mit hoher Aufenthaltsqualität, vielfältigen Wohnangeboten, modernen Arbeitsräumen sowie wohnortnahen Versorgungs-, Bildungs- und Kulturangeboten.

Zudem soll eine geänderte Anbindung der „Bachstraße“ an die „Peiner Straße“ die Erschließungssituation vor Ort verbessern. Eine neu zu schaffende Privatstraße soll überdies die Anbindung zentral gelegener Grundscksteile sicherstellen.

 

Im Geltungsbereich liegende Grundstücke sind bereits erschlossen, locker bebaut und großflächig versiegelt. Sie werden ausschließlich gewerblich genutzt. Darunter fallen u.a. eine Autowaschanlage, ein Handel für Industriemaschinen und eine Dekra-Prüfstelle.

 

Geltungsbereich:

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 367 „Stadtquartier Bachstraße“, OT Sehnde hat eine Fläche von ca. 48.000 m² bzw. 4,8 ha. Bei der im Gebiet überwiegend zulässigen GRZ von 0,8 ergibt das eine Bebaubarkeit von rd. 38.400 m² bzw. 3,8 ha.

 

Beschleunigtes Verfahren (gem. § 13a BauGB) und Flächennutzungsplan:

Der Bebauungsplan dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Der Standort befindet sich innerhalb des Siedlungsgefüges des Ortsteils Sehnde und ist bereits bebaut. Die festzusetzende zulässige Grundfläche beträgt mehr als 20.000 m², jedoch weniger als 70.000 m². Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist nunmehr auf Grund einer überschlägigen Prüfung die Einschätzung zu erlangen, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls, ebd.) Diese Prüfung kann nach dem Aufstellungsbeschluss durchgeführt werden, muss jedoch vor dessen Bekanntmachung abgeschlossen sein.

 

Es wird daher vorgeschlagen, im Sinne der Verfahrensbeschleunigung § 13a BauGB anzuwenden. Eine Umweltprüfung mit Erstellung eines Umweltberichtes und Ausgleichsbilanzierung ist dadurch nicht erforderlich. Gleichwohl bleibt die gebotene Prüfung der Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB von den gesetzlichen Regelungen unberührt. Deren Ergebnisse sind in den Abwägungsprozess einzustellen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Gewerbliche Bauflächen (G, gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO) dar. Die beabsichtigte Festsetzung eines Urbanen Gebiets (MU, gem. § 6a BauNVO) steht der Darstellung im Flächennutzungsplan entgegen. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt wird, kann der Flächennutzungsplan im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes berichtigt werden. Das Plangebiet wird dabei als Gemischte Bauflächen (M, gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) dargestellt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 


Anlage/n:

1) Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Geltungsbereich des Bebauungsplans

2) Luftbild mit Geltungsbereich des Bebauungsplans

3) Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit Geltungsbereich des Bebauungsplans

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anl. 1 Geltungsbereich BP 367 - Liegenschaftskarte (10514 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anl. 2 Geltungsbereich BP 367 - Luftbild (10563 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anl. 3 Geltungsbereich BP 367 - Lesefassung FNP (6554 KB)