Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
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Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Rethmar empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen: b) Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen: d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse: 1) Der Rat beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 214 „Vorwerks Garten“, OT Rethmar. 2) Der Rat beschließt die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB. 3) Der Rat stimmt dem Entwurf der 1. Änderung des Bebaungsplans Nr. 214 „Vorwerks Garten“, OT Rethmar, zu, und beschließt die Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (TÖB) nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Sachverhalt:Ziel und Zweck des Bebauungsplanes Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Aufhebung der Festsetzung zur Mindestgrundstücksgröße im Plangebiet. Dadurch soll eine größere Flexibilität bei der Grundstücksaufteilung und -nutzung innerhalb des bestehenden Wohngebietes ermöglicht werden. Die Festsetzung zur Mindestgrundstücksgröße hat sich im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung als nicht zwingend erforderlich zur Sicherung der angestrebten Gebietsstruktur erwiesen, da diese bereits durch die übrigen planungsrechtlichen Festsetzungen, insbesondere zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise, ausreichend gesichert wird. Mit der Änderung wird angestrebt, Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb des Plangebietes zu erweitern, ohne den bestehenden Gebietscharakter oder die städtebauliche Ordnung zu verändern.
Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich liegt am südwestlichen Ortsrand von Rethmar und ist Deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der Urfassung des Bebauungsplans. Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind erfüllt, da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Mit der ersatzlosen Streichung der Festsetzung zur Mindestgrundstücksgröße erfolgt keine Veränderung der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans. Die übrigen planungsrechtlichen Festsetzungen, insbesondere zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise sowie zur Gebäudehöhe, bleiben unverändert bestehen und sichern weiterhin die geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes.
Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss und weiteres Vorgehen Mit der Beschlussfassung durch den Rat erfolgt der Aufstellungsbeschluss der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 214 „Vorwerks Garten“, OT Rethmar gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und die Zustimmung des Entwurfes der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 214 „Vorwerks Garten“, OT Rethmar. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen. Ebenfalls wird von der Durchführung der Umweltprüfung gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Auswirkungen auf Natur und Umwelt Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplans ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf Natur und Umwelt. Zusätzliche Eingriffe in die Natur und Landschaft werden durch die Änderung nicht vorbereitet. Demnach sind keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:- Lageplan mit Geltungsbereich (Liegenschaftskarte). - Entwurf zur Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 214 „Vorwerks Garten“, OT Rethmar, Stadt Sehnde - Anlagen zum Entwurf zur Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 214 „Vorwerks Garten“, OT Rethmar, Stadt Sehnde
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