Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2026/0873  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 215 "Backhausfeld", 1. Änderung, Ortsteil Rethmar, Stadt Sehnde
hier: - Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung und Straßen, Grünflächen und Klimaschutz   
Beratungsfolge:
Ortsrat Rethmar Vorberatung
17.09.2026 
Sitzung des Ortsrates Rethmar      
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
22.09.2026 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt      
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
01.10.2026 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
215-Liegenschaftskarte
215-1 Backhausfeld - 1. Änderung_Begründung
215-1_Anlage_zur_Begründung_A3

Beschlussvorschlag:

a)      Der Ortsrat Rethmar empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b)      Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

c)       Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

d)      Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:

1)      Der Rat beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 215Backhausfeld“, OT Rethmar.

2)      Der Rat beschließt die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB.

3)      Der Rat stimmt dem Entwurf der 1. Änderung des Bebaungsplans Nr. 215 „Backhausfeld“, OT Rethmar, in der Fassung vom 24.08.2026 zu, und beschließt die Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (TÖB) nach § 4 Abs. 2 BauGB

 


Sachverhalt:

Ziel und Zweck des Bebauungsplanes

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Aufhebung der Festsetzung zur Mindestgrundstücks-größe im Plangebiet. Dadurch soll eine größere Flexibilität bei der Grundstücksaufteilung und
-nutzung innerhalb des bestehenden Wohngebietes ermöglicht werden. Die Festsetzung zur Mindestgrundstücksgröße hat sich im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung als nicht zwingend erforderlich zur Sicherung der angestrebten Gebietsstruktur erwiesen, da diese bereits durch die übrigen planungsrechtlichen Festsetzungen, insbesondere zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise, ausreichend gesichert wird. Mit der Änderung wird angestrebt, Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb des Plangebietes zu erweitern, ohne den bestehenden Gebietscharakter oder die städtebauliche Ordnung zu verändern.

 

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 215Backhausfeld, OT Rethmar liegt am westlichen Ortsrand von Rethmar und ist Deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der Urfassung des Bebauungsplans.

Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB

Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durch-geführt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind erfüllt, da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Mit der ersatzlosen Streichung der Festsetzung zur Mindestgrundstücksgröße erfolgt keine Veränderung der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans. Die übrigen planungsrechtlichen Fest-setzungen, insbesondere zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise sowie zur Gebäudehöhe, bleiben unverändert bestehen und sichern weiterhin die geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes.

 

Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss und weiteres Vorgehen

Mit der Beschlussfassung durch den Rat erfolgt der Aufstellungsbeschluss, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, und die Zustimmung des Entwurfes der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 215Backhausfeld, OT Rethmar. Als nächster Schritt erfolgt die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.

Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen. Ebenfalls wird von der Durchführung der Umweltprüfung gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

Auswirkungen auf die Natur und Umwelt

Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplans ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf Natur und Umwelt. Zusätzliche Eingriffe in die Natur und Landschaft werden durch die Änderung nicht vorbereitet. Demnach sind keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

x

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 


Anlage/n:

-          Lageplan des Geltungsbereichs (Liegenschaftskarte).

-          Entwurf zur Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 215 „Backhausfeld“, OT Rethmar, Stadt Sehnde

-          Anlagen zum Entwurf zur Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 215 „Backhausfeld“, OT Rethmar, Stadt Sehnde

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 215-Liegenschaftskarte (1764 KB)    
Anlage 3 2 öffentlich 215-1 Backhausfeld - 1. Änderung_Begründung (793 KB)    
Anlage 2 3 öffentlich 215-1_Anlage_zur_Begründung_A3 (526 KB)