Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
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Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: b) Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst folgenden Beschluss:
Beschluss: Der Rat der Stadt Sehnde beschließt, den südlichen Teil des Flurstückes 136/2 und eine kleine Teilfläche des Flurstücks 136/3, welches westlich an das Flurstück 136/2 angrenzt, in der Flur 3, Gemarkung Sehnde, bis zur Zufahrt zum Umspannwerk unbeschränkt dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Es handelt sich hier um den ausgebauten Teil des Weges zur Erschließung des neuen Standortes der Stadt- und Ortsfeuerwehr Sehnde.
Sachverhalt:Im Rahmen der Beteiligung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 357 „Am Salzberg“ hat die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) in ihrer Stellungnahme empfohlen, die Zuwegung zum neuen Feuerwehrstandort zu widmen. Die NLStBV hat in ihrem Schreiben auf die jetzige Rechtslage verwiesen. Auch wenn sich die Rechtslage in der Zukunft ändert, soll mit der Widmung der Zufahrt zum neuen Feuerwehrstandort der Empfehlung der NLStBV gefolgt werden, um hier Rechtssicherheit zu haben. Der Weg (Flurstück 136/2) befindet sich aktuell im Eigentum der Avacon. Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen ist der Eigentümer, es sei denn, dass die Straßenaufsichtsbehörde einen anderen mit dessen Zustimmung bestimmt. Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung dieser Straßen in dem Umfang, in dem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen (Auszug § 54 NdsStrG). Die Widmung für den öffentlichen Verkehr wird durch den Träger der Straßenbaulast ausgesprochen. Soll eine nicht dem Land oder einer sonstigen Gebietskörperschaft gehörende Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden, so spricht die Straßenaufsichtsbehörde auf Antrag des künftigen Trägers der Straßenbaulast die Widmung aus (Auszug § 6 Abs. 1 NdsStrG).
Die Avacon hat eine Zustimmung zur Widmung unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass das Umspannwerk rund um die Uhr zugänglich bleibt. Parkende Fahrzeuge dürfen die Zufahrt zum Umspannwerk nicht blockieren, da auch immer Schwertransporte zum Umspannwerk gelangen müssen. Die Avacon weist darauf hin, dass sie ein Wegerecht auf dem Flurstück 136/2 der Flur 3, Gemarkung Sehnde, eintragen lässt, falls sie das Flurstück 136/2 an die Stadt Sehnde veräußert.
Bei einer Widmung des südlichen Teils des Flurstückes 136/2 bis einschließlich der Zufahrt zum Umspannwerk erübrigt sich das Wegerecht für den gewidmeten Bereich, da eine uneingeschränkte Widmung die Straße für den öffentlichen Verkehr freigibt. Die Stadt Sehnde befindet sich mit der Avacon in Gesprächen über den Erwerb des Flurstücks.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1: Auszug aus der Liegenschaftskarte mit dem zu widmenden Bereich Anlage 2: Auszug aus der Liegenschaftskarte/Luftbild mit dem zu widmenden Bereich
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