Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Auszug - Satzung der Stadt Sehnde über die Unterbringung von Asylbewerber*innen und Flüchtlingen in der Stadt Sehnde  

 
 
Sitzung des Fachausschusses Schule, Sport, Kultur, Soziales
TOP: Ö 3
Gremium: Fachausschuss Schule, Sport, Kultur, Soziales Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 25.06.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 19:23 Anlass: Sitzung
Raum: Ratssaal des Rathauses
Ort: Eingang Nordstr. 19, 31319 Sehnde
2020/0766 Satzung der Stadt Sehnde über die Unterbringung von Asylbewerber*innen und Flüchtlingen in der Stadt Sehnde
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Soziales   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Frau Rohwerder stellt die Beschlussvorlage vor:

Mit den Vorlagen 2020/0766 und 2020/0767 sollen die Unterbringung von Asylbewerbern*innen und Flüchtlingen sowie die Erhebung von Gebühren für diese Unterbringung in der Stadt Sehnde neu geregelt werden.

Eine Schwierigkeit dabei war und ist, dass es noch Unwägbarkeiten gibt. Wenn keine Satzung erlassen wird, können aber auch keine höheren Gebühren erhoben werden.

Bisher erfolgt die Zuweisung in die Unterkünfte sowie die Abrechnung der Gebühren auf Basis der Satzungen über Benutzung der Obdachlosenunterkünfte sowie der zugehörigen Gebührensatzung. Diese Satzungen passen aber nicht immer auf die Situationen. Daher sind eigene Satzungen, insbesondere im Hinblick auf die veränderten Kosten im BSA, notwendig.

 

Aktuell ist das BSA mit 24 von 27 möglichen Plätzen belegt und ist damit faktisch voll. 2 Wohnungen müssen renoviert werden. Dies macht 10 Plätze aus. Eine Wohnung wird ab dem 01.09.2020 für 9 Personen perspektivisch frei. Insgesamt sind damit von 114 Plätzen, 19 Plätze absehbar frei.

 

Seit März 2020 gibt es für Sehnde eine Aufnahmeverpflichtung von 53 Personen. Diese soll bis Ende März 2021 eingehalten werden. Daher wird für Geflüchtete bezahlbarer Wohnraum benötigt. Aktuell steht angemessener Wohnraum jedoch nur sehr begrenzt zur Verfügung.

Aus diesen Gründen war die Überlegung Haus 1 des BSAs für die Bestimmung zu nutzen. Ursprünglich war das BSA für Flüchtlingsunterbringung angemietet und hergerichtet. In Haus 1 stehen maximal 33 Plätze zur Verfügung. Das macht insgesamt 60 Plätze im Objekt aus, wenn einer entsprechenden Nutzung zugestimmt wird. Bei 60 Plätzen und einem Tagessatz von 11,30 € würde dies 339,00 € je Monat entsprechen. Legt man hingegen nur 27 Plätze zugrunde sind die Kosten mehr als doppelt so hoch.

367 € ist sozialhilferechtlich angemessen für eine Wohnung für eine Person in Sehnde.

 

In der Vorlage ist beschrieben, dass keine Kosten für eine Nutzung von Haus 1 entstehen und eine möglichst zügige Belegung angestrebt werden sollte. Es hat sich allerdings herausgestellt, dass dies so nicht korrekt ist. Die per Baugenehmigung notwendige Brandwarnanlage ist laut aktuellem TÜV-Bericht nicht zulässig. Daher wurde diese derzeit so strukturiert, dass einzelne Melder außer Betrieb genommen wurden, um Fehlalarme zu vermeiden. Damit wird das Objekt aber nicht mehr entsprechend der Genehmigung betrieben. Sie muss also ertüchtigt werden, bevor Menschen dort einziehen können. Ein Angebot wird erst Anfang/ Mitte Juli vorliegen, so dass die Kosten derzeit noch nicht beziffert werden können. Die Region wird diese Kosten nicht übernehmen und Mittel sind hierfür nicht veranschlagt.

Kosten für die Möblierung der Wohnungen wird aus den Fallakten getragen. Die Küchen müssen lt. Region selbst von der Stadt Sehnde ausgestattet werden. Dafür stehen zum Teil noch vorhandene Möbel sowie E-Geräte zur Verfügung. Für die Restkosten steht ein Ansatz von 10.000 € zur Verfügung. Die tatsächlichen Kosten werden diesen Ansatz jedoch bei weitem nicht ausschöpfen.

Sollten durch die Benutzung weitere umlagefähige Mehrkosten entstehen, die noch nicht in der Kalkulation enthalten sind, werden diese auf die Gebühr aufgeschlagen (z.B. Reinigung Haus 1).

 

Unklar ist auch noch eine eventuelle Mietforderung der BIMA, die erhoben wird, da Haus 1 derzeit nicht für die Unterbringung von Asylsuchenden genutzt wird. Solange nicht klar ist, ob und in welchem Umfang eine Mietforderung erhoben wird, kann keine endgültige Abstimmung mit der Region erfolgen. Daher kann es sein, dass die Satzung noch einmal angepasst werden muss. Das würde ggf. auch bedeuten, dass die Kosten je Platz ansteigen.

 

Die Region hat angekündigt, dass sie ab 01.01.2021 nicht mehr für Leerstand aufkommen. Je mehr Plätze also nicht belegt sind, desto mehr Kosten liegen bei der Stadt Sehnde. Im Spannungsfeld hierzu liegt aber, dass das Integrations- und Beratungskonzept eine dezentrale Unterbringung, die sich sehr bewährt hat, vorsieht. 

 


Beschluss:
 

a) Der Fachausschuss Schule, Sport, Kultur, Soziales empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen.

b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor den Beschluss zu c) zu fassen.

c)

  1. Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Unterbringung von Asylbewerber*innen und Flüchtlingen in der Stadt Sehnde.

 

  1. Der Rat beschließt, dass das für eine Flüchtlingsunterbringung bereits hergerichtete Haus 1 auf dem Gelände des ehemaligen Bundessortenamtes in Rethmar neben den bereits in Betrieb befindlichen Häusern 2 und 3 so schnell wie möglich für eine Unterbringung von Asylbewerber*innen und Flüchtlingen genutzt werden soll.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

9

Ja-Stimme/n

0

Nein-Stimme/n

0

Enthaltung/en