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Vorlage - 2020/0766  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Sehnde über die Unterbringung von Asylbewerber*innen und Flüchtlingen in der Stadt Sehnde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Soziales   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Schule, Sport, Kultur, Soziales Vorberatung
25.06.2020 
Sitzung des Fachausschusses Schule, Sport, Kultur, Soziales ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
15.07.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Unberbringungssatzung überarb_

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

a) Der Fachausschuss Schule, Sport, Kultur, Soziales empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen.

b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor den Beschluss zu c) zu fassen.

c)

  1. Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Unterbringung von Asylbewerber*innen und Flüchtlingen in der Stadt Sehnde.

 

  1. Der Rat beschließt, dass das für eine Flüchtlingsunterbringung bereits hergerichtete Haus 1 auf dem Gelände des ehemaligen Bundessortenamtes in Rethmar neben den bereits in Betrieb befindlichen Häusern 2 und 3 so schnell wie möglich für eine Unterbringung von Asylbewerber*innen und Flüchtlingen genutzt werden soll.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Zu a)

Gemäß § 1 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzs (Aufnahmegesetz) werden der Stadt Sehnde regelmäßig Asylsuchende zur weiteren Unterbringung zugewiesen. Die Zuweisungsquoten sind inzwischen rückläufig. Für das Jahr 2020 wurden 53 Personen zugewiesen. Diese Quote ist bisher noch nicht erfüllt.

 

Um der Aufnahmeverpflichtung nachkommen zu können, wurden in den vergangenen Jahren geeignete städtische Unterkünfte zur Unterbringung hergerichtet sowie zahlreiche private Wohnungen angemietet. Da diese Kapazitäten nicht ausreichend waren, wurden darüber hinaus Gemeinschaftsunterkünfte in Betrieb genommen. Aufgrund der nunmehr rückläufigen Aufnahmequoten wurden bis auf die Unterkunft im ehemaligen Bundessortenamt in Rethmar die Gemeinschaftsunterkünfte zwischenzeitlich wieder außer Betrieb genommen.

 

Um die zugewiesenen Personen rechtssicher in die Unterkünfte einzuweisen und sie zur Zahlung der Unterkunftsgebühr heranziehen zu können wurde die bisher geltende Satzung zur Benutzung der Obdachlosenunterkünfte angewandt. Diese Satzung definiert den unterzubringenden Personenkreis und die genutzten Unterkünfte nicht ausreichend. Dementsprechend wurde eine Satzung für den genannten Personenkreis erarbeitet.

 

Die im Gebührentarif ermittelten Tagessätze wurden auf der Grundlage des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) kalkuliert.

Folgende Unterkunftsarten werden dabei unterschieden:

 

1. Gemeinschaftsunterkünfte

Gemeinschaftsunterkünfte sind Unterkünfte bei denen Gemeinschaftseinrichtungen in dem Objekt vorhanden sind und die Wohnungen/Zimmer nicht alle notwendigen Unterkunftsbereiche (z.B. Küchen, Bäder, Toiletten, Aufenthaltsräume) enthalten sind. Einbezogen werden können außerdem Objekte mit mehreren abgeschlossenen Wohnungen, die an sich keine Gemeinschaftsunterkunft sind, für die die Kommune aber für das gesamte Objekt einen einzigen Mietvertrag und/oder Betreibervertrag geschlossen hat. Derzeit werden die Häuser zwei und drei auf dem Gelände des ehemaligen Bundessortenamtes als eine Gemeinschaftsunterkunft von einem Betreiber im Auftrag der Stadt Sehnde betrieben und sozialpädagogisch betreut.


2. Unterkünfte im Eigentum der Stadt Sehnde

In dieser Kategorie wurden sämtliche im Eigentum der Stadt Sehnde stehenden Unterkünfte zusammengefasst, die zur Unterbringung von Asylbewerbern*innen und Flüchtlingen genutzt werden. Diese Unterkünfte werden im Auftrag der Stadt Sehnde durch einen Dienstleister sozialpädagogisch betreut, soweit dies im Integrations- und Beratungskonzept so vorgesehen ist.
 

3. Angemietete Unterkünfte

Hierbei handelt es sich um Unterkünfte, die durch die Stadt Sehnde für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen angemietet werden.

 

Zu b)

Bisher hat die Stadt Sehnde mit einer vorwiegenden Unterbringung in dezentralen Wohnungen einen für die Integration wichtiges Konzept verfolgt. Dabei ist vorgesehen, dass Asylbewerber*innen mit Anerkennung des Status aus diesen sogenannten Gewährswohnungen ausziehen, damit neu zugewiesene Personen wieder dort eingewiesen werden können. Für die Umsetzung des Konzeptes reichten die Häuser zwei und drei bisher gut aus.

 

Momentan ist es jedoch trotz intensiver Bemühungen sowohl der Flüchtlingshilfe Sehnde e.V. wie auch des von der Stadt Sehnde beauftragten Trägers als auch von den Geflüchteten selbst, schwer, für diesen Personenkreis angemessenen Wohnraum zu finden. Zudem mussten aus verschiedenen Gründen Mietobjekte abgemietet werden.

 

So fehlt derzeit geeigneter Wohnraum und die per Quote zugewiesenen Personen können in Kürze nicht mehr im vorhandenen Bestand untergebracht werden. Um dies zu vermeiden und auch bei unvorhergesehenen Zuwächsen durch Familiennachzüge eine adäquate Unterbringung zu gewährleisten, wird weiterer Wohnraum benötigt.

 

Zur Überbrückung dieser Engpässe ist es erforderlich, Haus eins nunmehr für eine Unterbringung zu nutzen. Das Gebäude ist baulich vollständig für eine Unterbringung hergerichtet und bietet die Möglichkeit, bis zu 33 Personen unterzubringen.

 

Die Kosten für die Unterbringung im ehemaligen Bundessortenamt werden für die belegten Plätze je nach Fallkonstellation durch Leistungen nach dem AsylbLG, nach dem SGB II oder bei Personen, die ausreichendes Einkommen erzielen von diesen selbst getragen. Kosten für nicht belegte Plätze trägt in Gemeinschaftsunterkünften die Region Hannover als sogenannte Leerstandskosten. Allerdings hat die Region bereits angekündigt, dass sie diese  Leerstandskosten entsprechend der ursprünglich gegebenen Kostenzusage nicht über den 31.12.2020 hinaus übernehmen wird. Für nicht belegte Plätze muss dann die Stadt Sehnde aufkommen und die Einnahmen für die Benutzungsgebühren sinken entsprechend. Insofern bedingt die Berücksichtigung von 60 anstatt bisher 27 Plätzen eine Verringerung des Gebührenaufkommens, sofern der Leerstand höher sein sollte als angesichts der beschriebenen Zahlen zu erwarten ist. Für die untergebrachten Personen ist eine Erhöhung der Platzzahl hingegen von Vorteil, weil dies die Gebühren je Platz verringert. Wenn die Zuweisungen für Haus eins abgerufen werden können, dann entstehen unterm Strich für den Leerstand nicht mehr Kosten als ohnehin bisher im Haushalt kalkuliert waren.

 

Der Bund als Eigentümer der Immobilie hat angekündigt für Haus eins rückwirkend eine ortsübliche Miete zu erheben, wenn nicht mindestens 30 % der Immobilie für eine Flüchtlingsunterbringung genutzt werden. Dies entspricht einer Belegung mit mindestens 11 Personen in Haus eins. Insoweit würde eine zügige Belegung helfen, Kosten hierfür zu vermeiden.

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:X

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Unberbringungssatzung überarb_ (139 KB)