Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
G. Kraft erläutert die Thematik zur Windenergienutzung. Mit dem Urteil vom März 2019 wurden die Festlegungen im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2016 unwirksam. Da das RROP in der Anpassungspflicht zum Landesraumordnungsprogramm (LROP) steht, soll die Anpassung mit der 5. Änderung des RROP 2016 erfolgen. Die neu ausgewiesenen Vorranggebiete im RROP haben keine Ausschlusswirkung mehr. Die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur 5. Änderung des RROP 2016 ist jetzt ab Mai 2022 geplant.
Nach der Potentialanalyse der Region Hannover gibt es im Sehnde-Lehrter Raum folgende Potentialflächen (Suchflächen):
Zwischen Lehrte und Ahlten Die Fläche reicht bis in den Norden von Sehnde-Ilten hinein. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für die Windenergienutzung nördlich von Ilten ist nicht in der Potentialfläche enthalten.
Zwischen Sehnde und Lehrte In dieser Potentialfläche liegen die über den Bebauungsplan Nr. 341 „Ramsberg“ festgesetzten 4 Windenergieanlagen (WEA). Der Bereich wird in der 5. Änderung des RROP 2016 als „Vorbehaltsgebiet Windenergienutzung“ eingestuft. In einem Vorbehaltsgebiet – auch Vorsorgegebiet genannt – ist einer bestimmten raumbedeutsamen Funktion oder Nutzung bei der Abwägung mit konkurrierenden raum bedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen. Ein Vorbehaltsgebiet besitzt den Charakter eines Grundsatzes der Raumordnung. Es ist damit im Vergleich zum Vorranggebiet der endgültigen Abwägung voll zugänglich, wirkt nur rahmensetzend und überlässt die konkrete Ausgestaltung der nachfolgenden Planung.
Nördlich von Evern In dieser Potentialfläche liegt der westliche Teil des ehemals als Testfeld nördlich von Evern und Dolgen geplanten Standorts für Windenergieanlagen.
Um Klein Lobke Die Potentialfläche umfasst Klein Lobke im Halbkreis und recht bis zum Mittellandkanal bei Evern. In dieser Potentialfläche liegen die 4 WEA östlich von Klein Lobke, die 2 WEA am Verbindungsweg zwischen Rethmar und Klein Lobke und die damals wegen eines Vogelvorkommens von landesweiter Bedeutung herausgenommenen Fläche nordöstlich von Klein Lobke. Der östliche Teil dieser Fläche ist als „Vorranggebiet Windenergienutzung“ eingestuft und die nördlich und südöstlich an diesem Bereich angrenzenden Flächen als „Vorbehaltsgebiet Windenergienutzung“. Im südöstlich „Vorbehaltsgebiet“ liegen die 4 WEA östlich von Klein Lobke. Als Ziel der Raumordnung müssen „Vorranggebiete“ zwingend beachtet werden. „Vorbehaltsgebiete“ sind Grundsätze der Raumordnung und in nachfolgenden Verfahren zu berücksichtigen. Insofern dienen Vorranggebiete entweder der Sicherung standortgebundener Nutzungen oder Funktionen oder deren gezielter Entwicklung in einem bestimmten Gebiet. Ein Vorranggebiet hat den Charakter eines Ziels der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG; es ist damit endgültig abgewogen und lässt den Adressaten keinen diesbezüglichen Entscheidungsspielraum, wohl aber einen Ausformungsspielraum auf der Ebene der Bauleitplanung.
Westlich Wassel/Mittellandkanal und nördlich Wirringen Eine weitere Potentialfläche liegt an der K 148 (ehem. B443) nördlich von Wirringen. Die im Flächennutzungsplan südlich von Wirringen dargestellte und die durch den Bebauungsplan Nr.637 „Müllinger Berg West“ festgesetzten Windenergiestandorte werden in der 5. Änderung des RROP 2016 nicht mehr dargestellt.
Das RROP 2016 kommt insgesamt auf eine Fläche von 1,9 % für die Windenergienutzung. Das LROP sieht ab 2030 einen Flächenanteil von 2,1 % der Landesfläche vor. Auf Bundesebene wird ein Anteil von 2 % angestrebt.
Von den im wirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung liegen nur 2 Flächen im Vorbehaltsgebiet, Sehnde Nord und Klein Lobke Ost. Alle anderen Flächen liegen außerhalb der der im RROP vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete.
Um die Windenergienutzung weiterhin im Stadtgebiet steuern zu können, ist die Überarbeitung des Entwurfs zur 40. Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausschlusswirkung erforderlich. Hierzu ist die Potentialanalyse zu aktualisieren und die artenschutzrechtliche Prüfung zu überarbeiten.
Auf der Basis wird dann auch eine Stellungnahme zur 5. Änderung des RROP 2016 abgegeben werden.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |