Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:
1) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen:
TÖB: Landkreis Hildesheim, Kreisentwicklung und Infrastruktur - Schreiben/E-Mail vom 27.05.2013
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landkreises Hildesheim wird zugestimmt. Die Hinweise zum RROP des Landkreises Hildesheim werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Hannover - Schreiben/E-Mail vom 29.05.2013
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Hannover, wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der Abwägung beim Bebauungsplan berücksichtigt.
TÖB: Region Hannover, Team Städtebau - Schreiben/E-Mail vom 07.06.2013
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit werden beim Entwurf berücksichtigt. Die anderen Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung - Schreiben/E-Mail vom 16.05.2013
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der Abwägung zum Bebauungsplan berücksichtigt.
TÖB: Harzwasserwerke GmbH - Schreiben/E-Mail vom 16.05.2013
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Harzwasserwerke GmbHr wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Gasunie Deutschland Service GmbH - Schreiben/E-Mail vom 14.05.2013
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Gasunie Deutschland Service GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: PLEdoc GmbH - Schreiben/E-Mail vom 14.05.2013
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der PLEdoc GMBH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Regionalteam Hannover - Schreiben/E-Mail vom 16.05.2013
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung ergänzt.
TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie - Schreiben/E-Mail vom 28.05.2013
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der Realisierung zu berücksichtigen.
TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, GB Hannover - Schreiben/E-Mail vom 30.05.2013
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, GB Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung ergänzt.
TÖB: Wehrbereichsverwaltung Nord - Schreiben/E-Mail vom 27.05.2013
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Wehrbereichsverwaltung Nord wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Bundesnetzagentur - Schreiben/E-Mail vom 22.05.2013
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen zur Bundesnetzagentur wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB berücksichtigt. Die Begründung wird hinsichtlich der Abstände und Ausschlusskriterien ergänzt.
Bürger/in: Eckhard Fricke, Müllingen - Schreiben/E-Mail vom 22.07.2011
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen von Herrn Fricke wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der Abwägung zum Bebauungsplan zu berücksichtigen.
2) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:
Dem Entwurf der 33. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Wirringer Berg West“ in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen der Stadt Sehnde und der Begründung mit Umweltbericht dazu wird zugestimmt und die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden sowie sonstige Träger Öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird beschlossen.
Sachverhalt:Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Wirringer Berg West“ in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen der Stadt Sehnde ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.
Begründung: Mit der 33. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Wirringer Berg West“ in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen der Stadt Sehnde hat sich zuletzt der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung am 19.07.2012 befasst. Er hat damals den Aufstellungsbeschluss mit neuem Geltungsbereich gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 06.08.2012 bis einschließlich 24.08.2012. Bei der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB sind Anregungen und Hinweise vorgetragen worden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB erfolgte mit Schreiben vom 06.05.2013 mit Hinweis auf einem Erörterungstermin (Scoping) am 29.05.2013.
Die eingegangenen Äußerungen mit Anregungen und Hinweisen sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage. Nach Prüfung und Auswertung der eingegangenen Äußerungen ist der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren für die 33. Änderung des Flächennutzungsplans die Öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung und Umweltbericht. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.
Rechtliche Auswirkungen: Für die Ausarbeitung des Entwurfs müssen die eingegangenen Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3(1) und § 4 (1) BauGB ausgewertet und entschieden werden, wie die Äußerungen im Entwurf der 33. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt werden. Hierzu sind die Äußerung in dieser Vorlage mit einer Stellungnahme der Stadtverwaltung und ein Beschluss dazu aufgeführt.
33. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Wirringer Berg West“ in den Gemarkungen Müllingen und Wirringen der Stadt Sehnde
Beteiligung
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB, Frühzeitige Beteiligung, vom 05.08.2012 bis 24.08.2012
sowie
Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB mit Schreiben vom 06.05.2013 und Erörterungstermin am 29.05.2013
Keine Anregungen und Bedenken hatten: - Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 28.05.2013 - Exxon Mobil Production Deutschland GmbH, Schreiben vom 07.05.2013 - TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 14.05.2013 - E.ON Avacon AG, Schreiben vom 28.05.2013 - E.ON Netz GmbH, Schreiben vom 03.06.2013
ABWÄGUNG
Anregungen, Hinweise und Bedenken von der Öffentlichkeit, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:
Stellungnahmen zur Frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB und zur Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB:
Die aus der Öffentlichkeit sowie Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise sind nachfolgend aufgeführt:
TÖB: Landkreis Hildesheim, Kreisentwicklung und Infrastruktur - Schreiben/E-Mail vom 27.05.2013
Anregungen/Hinweise:
Zu den Planungen für den Windkraftstandort Müllingen/Wirringen wird auf den übersanden Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Hildesheim verwiesen. Dabei entfällt der Standort Sarstedt-Hotteln auf Grund zu geringer Abstände zum Siedlungsrand.
Weitere Hinweise sind nicht vorzubringen.
Am Scoping-Termin wird kein Vertreter des LK Hildesheim teilnehmen.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Der Entwurf des RROP vom Landkreis Hildesheim liegt der Stadt Sehnde vor. Aus dem RROP des LK Hildesheim ergeben sich für die hier vorliegende Flächennutzungsplanänderung keine weiteren zu berücksichtigenden Belange.
TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Hannover - Schreiben/E-Mail vom 29.05.2013
Anregungen/Hinweise:
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen zu o. g. Planung keine grundsätzlichen Bedenken.
Wir bitten, bei der weitergehenden Planung folgende Anregungen und Hinweise zu beachten:
Bei der endgültigen Festlegung der Standorte einzelner Windenergieanlagen sind Eingriffe in die Bewirtschaftbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen zu minimieren. In Absprache mit den betroffenen Landwirten sollten die Anlagen möglichst in Wegnähe oder am Rande einer bewirtschafteten Fläche angeordnet werden.
Im Baugenehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass im Falle eines Abbaus der Windenergieanlagen auch sämtliche unterirdische Fundamentteile beseitigt werden.
Innerhalb der geplanten Flächen für Windenergieanlagen sollten auch künftig Vorhaben nach § 35 (1) BauGB, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zugelassen werden können.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, beziehen sich inhaltlich jedoch nicht auf die Planungsebene der hier vorliegenden Flächennutzungsplanänderung, sondern auf einen nachfolgenden Bebauungsplan bzw. ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren. Eine Abwägung erfolgt daher im Zuge des Bebauungsplanverfahrens.
TÖB: Region Hannover, Team Städtebau - Schreiben/E-Mail vom 07.06.2013
Anregungen/Hinweise:
Zu der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wirringer Berg West“ der Stadt Sehnde nehme ich aus Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung: Naturschutz Der zitierte „Naturschutzfachliche Beitrag“ (vergleiche Begründung, Seite 18) liegt hier nicht vor. Die pauschale Aussage, dass sich die Kollisionswahrscheinlichkeit für kollisionsgefährdete Vogel-und Fledermausarten trotz des zunehmenden Rotorradius´ vermindert, weil sich die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der relevanten Tierarten in größeren Lufthöhen verringert (vergleiche Begründung, ebd.), ist eine theoretische Annahme, die nicht durch Untersuchungen ausreichend belegt ist. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind auch die Auswirkungen auf Zugvögel und Fledermäuse, die in größeren Höhen fliegen, sowie artspezifisches Verhalten zu berücksichtigen. Immissionsschutz Aus immissionsschutz-rechtlicher Sicht bitte ich um Berücksichtigung des Schall-und Schattenwurfs der vorhandenen und zukünftig möglichen Windkraftanlagen. Raumordnung Ergänzend zu dem am 31.05.2013 mit Herrn Seifert geführten Telefonat erfolgt eine Stellungnahme aus raumordnerischer Sicht im Laufe der kommenden Woche.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die wesentlichen Aussagen des Naturschutzfachlichen Beitrags sind im Umweltbericht dargelegt. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird der Naturschutzfachliche Beitrag der Region zur Verfügung gestellt.
Die Ausführungen zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit der Planung werden zum Entwurfsstand um eine detailliertere Betrachtung im Hinblick auf das Kollisionsrisiko ergänzt. Unüberwindbare Planungshindernisse zeichnen sich diesbezüglich jedoch nicht ab, da bei Bedarf technische Möglichkeiten bestehen, um eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse zu vermeiden. Im Hinblick auf Vögel ist in die Betrachtung mit einzustellen, dass sich im Zuge der Repowerings voraussichtlich die Anzahl der WEA verringern wird.
Die Auswirkungen der Schallimmissionen und des Schattenwurfs werden im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
TÖB: Region Hannover, Team Städtebau - Schreiben/E-Mail vom 11.06.2013
Anregungen/Hinweise:
Im Nachgang zu meiner Stellungnahme vom 07.06.2013 zu der oben genannten Bauleitplanung ergeht aus raumordnerischer Sicht noch folgende Stellungnahme:
Aus raumordnerischer Sicht bewegen sich die 33. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Bebauungsplan Nr. 637, welche beide dem Repowering bzw. der Ersetzung bestehender Windkraftanlagen dienen, im Rahmen der bisherigen Abstimmung.
Die Erweiterungsflächen sind aus dem „Vorrangstandort für Windenergiegewinnung“ des Regionalen Raumordnungsprogramms 2005 (RROP 2005) entwickelt. Die nördliche Fläche hingegen, die bisher im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für Windkraftanlagen dargestellt bzw. im Bebauungsplan Nr. 635 als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Windpark festgesetzt ist, wird zurückgenommen und damit an die im RROP 2005 wirksame Festlegung angepasst. Der Flächenerweiterung und –rücknahme wird daher zugestimmt.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung - Schreiben/E-Mail vom 16.05.2013
Anregungen/Hinweise:
Durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen insoweit berührt, als das Plangebiet im Anlagenschutzbereich der Navigationsanlage DVORME Leine (DLE-DME) belegen ist. Je nach Verortung, Dimensionierung und Gestaltung von Bauvorhaben besteht daher die Möglichkeit der Störung dieser Flugsicherungseinrichtungen.
Die gemäß § 18 a LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Anhängen 1-3 des „ICAO EUR DOC 015, 2. Ausgabe2009“. Das ICAO EUR DOC 015 steht unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.baf.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/ICAO_Docs/EUR_Doc015.html?nn=68020
Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen.
Der Anlagenschutzbereich der DVORDME Leine erstreckt sich in Abhängigkeit von der Bauhöhe des Vorhabens bis zu einem Radius von 3 km um den Standort der Flugsicherungsanlage (Geogr. Koordinaten (ETRS89): 52° 15‘ 0,46“ N, 09° 53‘ 01,24“ E). Für Windenergieanlagen gilt ein erweiterter Anlagenschutzbereich bis zu einem Radius von 15 km um die Flugsicherungsanlage.
Die Entscheidung gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ob die Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört werden können, bleibt von dieser Stellungnahme jedoch unberührt. Sie wird von mir getroffen, sobald mir über die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes die konkrete Vorhabensplanung (z. B. Bauantrag) vorgelegt wird.
Vorrang-und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung sollten grundsätzlich nur festgelegt werden, wenn – und soweit – keine Anlagenschutzbereiche von Flugsicherungsanlagen davon berührt werden. Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen sind wahrscheinlich. Da die zu erwartenden Einschränkungen dem eigentlichen Ziel von Vorrang-und Eignungsgebieten entgegenstehen, empfehlen wir, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang-und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen.
Anlagen: 2 Kartenausschnitte mit dem Vorranggebiet in gelb und den Anlagenschutzbereichen in rot (Anmerkung: In den vorliegenden Karten fehlt die farbige Markierung)
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Für die geplanten Windenergieanlagen bestehen noch keine konkreten Planungen zu Anlagentypen, insofern stehen auch die Anlagenhöhen noch nicht fest. Innerhalb des Änderungsbereiches sind jedoch bereits Windenergieanlagen realisiert. Anlass für die 33. Flächennutzungsplanänderung ist die erforderliche Anpassung der Darstellungen Versorgungsflächen mit der Zweckbestimmung „Umgrenzung von Flächen für Windkraftanlagen“ an den Vorrangstandort „Windenergiegewinnung“ des RROP 2005 und ein beabsichtigtes Repowering des bestehenden Windparks.
Nach § 18a LuftVG entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) auf Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der betroffenen Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung von Bauwerken Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.1 Bei den Vorgängen handelt es sich immer um Einzelfallprüfungen. Sie klären im Wesentlichen folgende Fragen: • Welchen genauen Standort, welche Form und Größe hat das geplante Bauwerk in Bezug auf die Flugsicherungseinrichtung? • Welche Bauwerke stehen bereits im Anlagenschutzbereich um die Anlage? • Kann durch das zu errichtende Bauwerk eine nicht zumutbare Beeinträchtigung der Flugsicherungseinrichtung eintreten. Da es sich um Einzelfallprüfungen handelt, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden, bis zu welcher Höhe Windenergieanlagen im Plangebiet möglich sind. Es ist jedoch bereits ein Windpark vorhanden, mit Anlagen in Gesamthöhen zwischen 85 m und 121 m. Insofern geht die Stadt Sehnde davon aus, dass Windenergieanlagen innerhalb des Änderungsbereiches nicht grundsätzlich mit den Belangen der Flugsicherung unvereinbar sind und dass kleinere Anlagen -als die derzeit weitgehend üblichen -möglich sind. Die Stadt Sehnde ist sich jedoch bewusst, dass sehr hohe Windenergieanlagen im Änderungsbereich möglicherweise nicht zulässig sind.
Auf dem Markt stehen Windenergieanlagen – neben den heute üblichen Anlagen bis 200 m Gesamthöhe – auch mit Höhen bis zu 100 m und einer Leistung von 2 MW zur Verfügung, so dass durch das Repowering der bestehenden fünf Windenergieanlagen mit drei neuen 2 MW-Anlagen deutlich mehr Energie erzeugt werden kann als im Bestand mit 5 Altanlagen. Das grundsätzliche Repoweringziel der Stadt Sehnde wird damit auch bei reduzierter Anlagenhöhe nicht in Frage gestellt.
Das Planungserfordernis ergibt sich durch die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung nach § 1 (4) BauGB. Auf die Änderung wird daher nicht verzichtet. Eine Abstimmung über die unter Berücksichtigung der Belange der Flugsicherung mögliche Anlagenhöhe erfolgt auf Ebene der Anlagengenehmigung im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Die Stadt Sehnde ist sich der Einschränkung bewusst, sieht aber ihre Repoweringziele durch die möglichen Einschränkungen nicht gefährdet (s.o.). Das Planungserfordernis ergibt sich die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung (s.o.)
TÖB: Harzwasserwerke GmbH - Schreiben/E-Mail vom 16.05.2013
Anregungen/Hinweise:
Im Nahbereich zu o. g. Plangebiet verläuft unsere Nebenleitung Barnten-Lehrte, Durchmesser 600 mm. Oberhalb der Leitung ist ein betriebseigenes Steuer-und Fernmeldekabel vorhanden. Die Leitung liegt in der Regel in einem Schutzstreifen, der durch Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert ist. Auf dem vorgenannten Schutzstreifen dürfen Veränderungen jedweder Art (z. B. Errichtung von Bauwerken jeder Art, Verlegung von Fahrbahndecken, Bepflanzung mit Bäumen) nur mit Einwilligung der Harzwasserwerke durchgeführt werden.
Beim Bau von Windenergieanlagen ist aus Sicht der Harzwasserwerke GmbH Folgendes zu beachten: • Zwischen den Bauwerken (Fundament, Trafostation etc.) und unserer Nebenleitung ist als Mindestabstand die Kipp-höhe der Windkraftanlage einzuhalten, um die Sicherheit der Trinkwasserleitung auch im Falle eines Umknickens der Anlage zu gewährleisten.
• Mögliche Beeinträchtigungen der Wassertransportleitung der Harzwasserwerke durch die Erdung der Windkraftanlagen müssen ausgeschlossen werden.
• An Überfahrten von Baufahrzeugen über die Leitungstrasse sind entsprechende Oberflächenbefestigungen (Baustraßen) erforderlich. Zur Lastverteilung empfehlen wir Stahlplatten in Baustraßenbreite und 3 m Überstand vor und hinter der Leitungstrasse.
• Die dauerhafte Zuwegung ist im Bereich der Leitungsquerung ebenfalls hinreichend zu befestigen, so dass eine gleichmäßige, die Leitung nicht gefährdende Lastverteilung erfolgt.
• Bei der Planung und Verlegung von Ver-und Entsorgungsleitungen ist zu beachten, dass bei Kreuzungen ein lichter Abstand von 0,5 m zu unserer Wassertransportleitung einzuhalten ist. Bei Parallelverlegungen bitten wir, einen Achsabstand von 5,0 m (gemäß W 400-1) vorzusehen. Stromführende Kabel sind im Kreuzungsbereich im Kabelschutzrohr und darüber liegenden Trassenband zu verlegen. Die Einhaltung der Abstände ist am offenen Rohrgraben nachzuweisen. Der Rohrgraben darf erst, nachdem unsere Vermessungsabteilung alle neu verlegten Leitungen aufgemessen hat, verfüllt werden. Die Verlegung mittels Erdrakete o. ä. ist im Nahbereich der Leitungen nicht gestattet. Im Nahbereich der Leitung – bis zu einem Abstand von 5,0 m – sollten keine Baumpflanzungen vorgesehen werden.
Des Weiteren gehen wir davon aus, dass wir bei konkreten Bauvorhaben rechtzeitig eingebunden werden, um unsere fachliche Stellungnahme abgeben zu können.
Anbei übersenden wir Ihnen einen Übersichtsplan von der NL Barnten-Lehrte. Da die tatsächliche Lage von dem im Plan dargestellten Leitungsverlauf noch abweichen kann, ist es erforderlich, die Leitungstrasse vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen vor Ort von unserer Vermessungsabteilung abstecken zu lassen. Wir bitten Sie daher, einen Einmessungstermin mit unserem Herrn Brause, Tel.: 05121 404164 zu vereinbaren. Des Weiteren bitten wir Sie, unserer Streckenaufsicht, Herrn Dienst Tel.: 05132 2621, Tag und Uhrzeit des Baubeginns rechtzeitig mitzuteilen.
Anlage: Übersichtsplan
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Leitung liegt deutlich außerhalb des Plangebietes, in südöstlicher Richtung. Für die geplanten Windenergieanlagen bestehen noch keine konkreten Planungen zu Anlagentypen, insofern stehen auch die Anlagenhöhen und damit die Kipphöhen noch nicht fest. Die nebenstehenden Hinweise beziehen sich auf die Ausführungsplanung.
Die Harzwasserwerke GmbH wird am weiteren Planverfahren beteiligt.
TÖB: Gasunie Deutschland Service GmbH - Schreiben/E-Mail vom 14.05.2013
Anregungen/Hinweise:
Wir bestätigen den Eingang Ihrer im Anhang befindlichen Plananfrage. Nach eingehender Prüfung können wir Ihnen hierzu mitteilen, dass Erdgastransportleitungen, Kabel und Stationen der von Gasunie Deutschland Services GmbH vertretenen Unternehmen von Ihrem Planungsvorhaben nicht betroffen sind.
Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass die Gasunie Deutschland Services GmbH mit Wirkung 01.07.2008 Plananfragen für die im Eigentum der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH (ehemals BEB Transport GmbH) und der Cupa Transport Services GmbH (ehemals ExxonMobil Fernleitungsnetz GmbH) befindlichen Anlagen prüft und beantwortet.
Ihr zuständiger Ansprechpartner: Herr Vahlbruch Gasunie Deutschland Services GmbH Pelikanplatz 5, 30177 Hannover Tel. (0511) 640607 – 2137
E-Mail: Plananfragen@gasunie.de
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: PLEdoc GmbH - Schreiben/E-Mail vom 14.05.2013
Anregungen/Hinweise:
Ihre Anfrage 4.1-02 61 F33 637 4-1 Sei "Wirringer Berg West" vom 06.05.2013,
In Beantwortung Ihrer Anfrage erhalten Sie, im Anhang beigefügt, unsere Stellungnahme 119977 einschließlich zugehöriger Unterlagen m. d. B. um Beachtung.
Im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumlichen Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig-und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: - Open Grid Europe GmbH, Essen (ehemals E.ON Gastransport GmbH) - E.ON Ruhrgas AG, Essen - Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg - GasLINE Telekommunikationsnetzes deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen - Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen - Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan - Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Haan - Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung.
Für den in Ihrer Anfrage genannten Projektbereich haben wir einen Übersichtsplan erstellt. Dieser Übersichtsplan ist ausschließlich für den hier angefragten räumlichen Bereich zu verwenden. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig-und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Andere betroffene Netzeigentümer wurden separat beteiligt.
Die PLEDOC GmbH wird im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 4 (2) BauGB erneut angeschrieben.
Die Stellungnahme wurde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 4 (1) BauGB abgegeben. Es handelt sich dabei um ein öffentliches Verfahren.
TÖB: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Regionalteam Hannover - Schreiben/E-Mail vom 16.05.2013
Anregungen/Hinweise:
Zur o. g. Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplanes ist von unserer Seite folgendes vorzubringen:
Aus dem Plangebiet sind uns bisher keine archäologischen Fundstellen bekannt. Da aber aus den östlich benachbarten Ackerfluren einige Fundstellen der mittleren bis späten Jungsteinzeit bzw. 300 m südlich eine mittelalterliche Gerichtsstätte bekannt sind, muss auch im Plangebiet mit bisher unentdeckten Bodendenkmalen gerechnet werden. Daher bedarf es für die geplanten Bodeneingriffe einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 10 NDSchG in Verbindung mit § 13 NDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde. Diese sollte unter folgenden Auflagen erteilt werden, welche sowohl in den Bebauungsplan als auch die Baugenehmigung aufzunehmen sind:
Der angestrebte Beginn der Erdarbeiten ist vom Träger der Maßnahme sobald wie möglich, mindestens aber drei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, damit deren Beobachtung durch die archäologische Denkmalpflege stattfinden kann. Die Anzeigepflicht bezieht sich auf den Oberbodenabtrag und auf alle in den Unterboden reichende Erdarbeiten. Die Anzeige ist an die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Sehnde sowie an das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie, Scharnhorststraße 1, 30175 Hannover zu richten. Die möglicherweise entstehenden Mehrkosten für Personal- und Maschineneinsatz können nicht von der Archäologischen Denkmalpflege getragen werden.
Ferner bitte ich um Aufnahme folgenden Hinweises: Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß §14 Abs. 1 des NDSchG meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Sehnde sowie dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie-, Scharnhorststraße 1, 30175 Hannover unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Unterlassung der Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf die einschlägigen Bestimmungen des § 35 NDSchG, insbesondere die Absätze 2 und 4, wird deshalb ausdrücklich hingewiesen.
Das Benehmen nach § 20 Abs. 2 NDSchG ist hergestellt.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um die Aussagen des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege ergänzt. Des Weiteren bezieht sich die Aussage auf die Ausführungsplanung.
TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie - Schreiben/E-Mail vom 28.05.2013
Anregungen/Hinweise:
Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
Im Bereich der Planungsfläche sind durch im Untergrund anstehende wasserlösliche Gesteine aus dem Zeitalter Oberer Buntsandstein die geologischen Voraussetzungen für das Entstehen von Erdfällen gegeben. Im Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) können Informationen zur Lage von bekannten erdfallgefährdeten Gebieten (gehäuftes Auftreten von Erdfällen) und Einzelerdfällen abgerufen werden.
Die Erdfallproblematik ist auch bei der Ausweisung von Gebieten für Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Einzelanfragen zur Erdfallgefährdung können an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover gerichtet werden.
Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2009-09 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 19972:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:201012 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden.
Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.
Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Nach dem Internet-Kartenserver des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (www.lbeg.niedersachsen.de) liegt das Plangebiet außerhalb der erdfallgefährdeten Gebiete im Karbonatkarst und Sulfatkarst, allerdings in räumlicher Nähe zur Salzstockhochlage und zu einem Einzelerdfall außerhalb erdfallgefährdetem Gebiet. Über das Erfordernis von geotechnischen Erkundungen wird auf Ebene der Anlagengenehmigung auf der Basis des konkreten Anlagentyps entschieden.
TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, GB Hannover - Schreiben/E-Mail vom 30.05.2013
Anregungen/Hinweise:
Durch das o. g. Vorhaben werden die Belange der in der Zuständigkeit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Hannover liegenden Landesstraße L 410 berührt. Gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Für die verkehrliche Anbindung der Windenergieanlagen bedarf es jedoch einer Ausnahme vom gesetzlichen Bauverbot (vgl. § 24 NStrG), weil diese über einen Wirtschaftsweg, außerhalb einer straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrt mittelbar an die freie Strecke der L 410 angeschlossen werden sollen. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses an Windkraftanlagen kann ich Ihnen eine Ausnahme vom Bauverbot durch den Straßenbaulastträger unter Auflagen in Aussicht stellen, sofern keine andere ausreichende Möglichkeit des Zufahrens gegeben ist (z. B. Zufahrt an anderen öffentlichen Straßen mit geringerem Verkehr).
Die zu erteilenden Auflagen werden in Abhängigkeit von der örtlichen Situation, im Rahmen der Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren genau definierten und zusammen mit der zu erteilenden Sondernutzungserlaubnis festgehalten.
Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung habe ich von hier aus nichts hinzuzufügen.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Ausnahmeantrag wird gestellt. Die nebenstehenden Ausführungen werden in der Begründung ergänzt.
TÖB: Wehrbereichsverwaltung Nord - Schreiben/E-Mail vom 27.05.2013
Anregungen/Hinweise:
Aus dienstlichen Gründen ist es mir leider nicht möglich an dem kurzfristig angesetzten Erörterungstermin teilzunehmen.
Ich bitte mich auch weiterhin, in meiner Funktion als militärische Luftfahrtbehörde, zu beteiligen.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Wehrbereichsverwaltung Nord wird im Zuge des Verfahrens nach § 4 (2) BauGB erneut beteiligt.
TÖB: Bundesnetzagentur - Schreiben/E-Mail vom 22.05.2013
Anregungen/Hinweise:
Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleitoder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BlmSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu der Standortplanung für Windkraftanlagen in dem vorgesehenen Baubereich, teile ich Ihnen Folgendes mit:
• Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs-und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.
• Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.
• Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.
• Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb befindlichen Richtfunktrassen in Flächennutzungsplänen, möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentationspflicht) und nur eine dem Ermessen überlassene Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht einheitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der Trassenverläufe in den Planunterlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer Veröffentlichung ihrer Richtfunk-Standortdaten einverstanden sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung unterliegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksichtigung dieser Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommender Richtfunkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig aktuelle Übersichten zu führen.
• Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage 1 können Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem NW-und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen.
In dem zu dem Baubereich gehörenden Landkreis sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2). Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können an die örtlich zuständigen Wehrbereichsverwaltungen (WBV‘en) gestellt werden. Auskünfte über die örtliche Zuständigkeit der WBV‘en erhalten Sie beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationentechnik der Bundeswehr, Bereich A9 -NARFA GE, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1, 56073 Koblenz, Tel.: (02621) 694-7265.
• Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein kein Ausschlusskriterium für die Nutzung der Windenergie ist, empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind.
• Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt.
• Messeinrichtungen des Prüf-und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.
Soweit die aufgezeigten Planungen Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) haben, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber im EnWG eine Zuständigkeitsaufteilung zwischen den nach Landesrecht zuständigen Behörden und den Regulierungsbehörden vorsieht. Die Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen werden gem. § 43 Abs. 1 EnWG von den nach Landesrecht zuständigen Behörden durchgeführt. Auch die technische Beschaffenheit von Energieanlagen bei deren Errichtung ist -unbeschadet der Aufgabe der BNetzA, die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 11 ff. EnWG zu gewährleisten -von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu überwachen. Der für die Planung und Errichtung von Energieanlagen wesentliche Rechtsrahmen sieht daher eine umfassende Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden vor, so dass auch allein deren Aufgabenbereich durch die aufgezeigten Planungen berührt sein könnte.
Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen: Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter-oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff. TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange" war. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Ich empfehle jedoch, die in dem entsprechenden Landkreis tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.
Zusätzlicher Hinweis: Bei der Festlegung von Vorrang-bzw. Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nach § 8 Abs. 7 ROG, auf der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung oder der konkreten Anlagegenehmigung nach BlmSchV empfiehlt die BNetzA, die Abstandsmaße zu Freileitungen der Hoch-und Höchstspannungsebene gem. DIN EN 50341-3-4 wie folgt heranzuziehen:
„Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten: - für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser; - für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser.
Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden.
Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf."
Bei derzeit bestehenden Nabenhöhen von Windkraftanlagen von 80 bis 140 m sowie Rotordurchmessern von 70 bis 120 m regt die BNetzA an, die in der DIN genannten Maße als Abstände zwischen der Außengrenze des auszuweisenden Gebietes (Ebene Raumordnung und kommunale Flächennutzungsplanung) als Ausschlusskriterien festzulegen, da ein anderweitig ermittelter „starrer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung nicht sachgerecht erscheint.
Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen entsprochen habe und meine Mitteilung für Sie von Nutzen ist. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.
Anliegend sende ich Ihre Planunterlagen wieder zurück.
2 Anlagen
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die der Stadt bekannten Betreiber von Telekommunikationslinien wurden im Verfahren nach § 4 (1) BauGB beteiligt. Die in Anlage 1 genannte Deutsche Telekom und die E.ON Netz wurden bereits am Verfahren nach § 4 (1) BauGB beteiligt. Sie haben keine Bedenken vorgebracht. Die in Anlage 1 genannten Träger werden im Zuge des Beteiligungsverfahrens nach § 4 (2) BauGB beteiligt. Die in der Anlage 2 aufgeführten Träger werden im Beteiligungsverfahren nach § 4 (2) BauGB angeschrieben. Die Wehrbereichsverwaltung wurde bereits nach § 4 (1) BauGB beteiligt (s. Punkt 12 dieser Synopse) und wird im Beteiligungsverfahren nach § 4 (2) BauGB angeschrieben.
Die Stadt Sehnde geht davon aus, dass die erforderlichen Abstände für die vorhandenen Anlagen auf Genehmigungsebene ausreichend geprüft wurden. Die bestehenden Windenergieanlagen weisen Gesamthöhen zwischen 85 m und 121 m auf.
Für die geplanten Windenergieanlagen bestehen noch keine konkreten Planungen zu Anlagentypen, insofern stehen auch die Anlagenhöhen noch nicht fest. Auf nachfolgender Genehmigungsebene wird ggf. unter Berücksichtigung von Schwingungsschutzmaßnahmen sichergestellt, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden. Die nebenstehenden Ausführungen werden in die Begründung aufgenommen.
Bürger/in: Eckhard Fricke, Müllingen - Schreiben/E-Mail vom 22.07.2011
Anregungen/Hinweise:
Im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB möchte ich zur o. g. Bauleitplanung folgende Eingaben machen:
Die Einbeziehung von Flächen bzw. Teilflächen, die in meinem Eigentum sind, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 637 „Wirringer Berg West“ lehne ich ab.
Außerdem lehne ich die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) auf meinen Flächen und die Erschließung von WEA (u. a. Kabelverlegung, etc.) über meinen Flächen ab. Für die Eintragung von Baulasten auf meinen Flächen zur Einhaltung von Grenzabständen und ggf. die Eintragung von Grunddienstbarkeiten werde ich keine Zustimmung geben.
Außerdem hege ich Bedenken gegen Schattenwurf auf meine Flächen und Lärmimmissionen durch Windenergieanlagen.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Das Erfordernis zur Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich aus der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung nach § 1 (4) BauGB bzw. an den Vorrangstandort „Windenergiegewinnung“ des RROP 2005. Die Realisierung obliegt den Grundstückseigentümern.
Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG. Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens werden Schall-und Schattenwurfgutachten erstellt, in dem die Beurteilungspegel der Schallimmissionen bzw. der Schattenwurf der geplanten Windenergieanlagen an der umliegenden Bebauung berechnet werden. Es ist nachzuweisen, dass die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten werden.
Für die Verschattung von landwirtschaftlichen Flächen sind der Stadt Sehnde keine Grenzwerte bekannt. Die Verschattung landwirtschaftlicher Flächen ist von den angrenzenden Flächenbewirtschaftern hinzunehmen. Die Stadt Sehnde geht davon aus, dass die Verschattung nur geringe Zeiträume umfassen wird und dass nennenswerte Ertragseinbußen daraus nicht resultieren.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:33. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Wirringer Berg West“ und die Begründung mit Umweltbericht zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans
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