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Vorlage - BV/2014/0028-1  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 702A "Osterfeld-Ost", 3. Änderung, im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde

hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen und Hinweise

- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Bezüglich:
BV/2014/0028
Federführend:FB 4 Stadtentwicklung   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Vorberatung
30.07.2014 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
702A-3Osterfeld Ost_Begründung-Satzungsbeschluss24-07-2014

Beschlussvorschlag:

1) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen:

 

TÖB: aha – Abfallwirtschaf Region Hannover

- Schreiben vom 25.06.2014

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der aha - Abfallwirtschaft Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

- Schreiben vom 30.06.2014

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

- Schreiben vom 02.07.2014

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 17.07.2014

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen und Anregungen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise und Anregungen werden berücksichtigt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt bzw. geändert.

 

 

2)Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie den §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 702A „Osterfeld-Ost“ als Satzung und die Begründung dazu.

 

3)Beschluss zur 10. Berichtigung des Flächennutzungsplans

 

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt die 10. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 702A „Osterfeld-Ost“ in der vorgelegten Fassung.

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB ist nach Prüfung der eingegangenen Anregungen und Hinweise zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 702A „Osterfeld-Ost“ im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde der Satzungsbeschluss und der Beschluss zur 10. Berichtigung des Flächennutzungsplans zu fassen.

 

Begründung:

Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 702A „Osterfeld-Ost“ und der 10. Berichtigung des Flächennutzungsplans hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 10.06.2014 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung BauGB beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung nach § 4 (2)  BauGB endete am 21.07.2014. Die in der Beschlussvorlage BV/2014/0028 aufgeführten Anregungen und Hinweise sind in diesem Nachtrag um die Anregungen und Hinweise der Region Hannover ergänzt worden. Die Region Hannover hat Anregungen und Hinweise zum Brandschutz, Naturschutz und Raumordnung vorgebracht. Die Begründung wurde entsprechend ergänzt bzw. geändert.

 

 

 

Der Rat kann nach Prüfung der Anregungen und Bedenken den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind der als Anlage beigefügte Bebauungsplan und die Begründung mit der 10. Berichtigung des Flächennutzungsplans dazu.

 

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die Voraussetzungen für den Bau einer Kindertagesstätte mit Krippe geschaffen werden.

 

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 702A „Osterfeld-Ost“ wird nach §13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Das Änderungsverfahren wird nach § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung kann das beschleunigte Verfahren nach § 13 (2) BauGB angewandt werden.

 

Der Flächennutzungsplan wird über eine Berichtigung angepasst.

 

 

 

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 702A „Osterfeld-Ost“ im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde

 

Beteiligung

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB, Frühzeitige Beteiligung, vom 22.04.2014 bis 02.05.2014

 

und

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB, Öffentliche Auslegung, vom 20.06.2014 bis 21.07.2014

 

sowie

 

Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB vom 19.06.2014 bis 21.07.2014

 

 

ABWÄGUNG

 

Anregungen, Hinweise und Bedenken von der Öffentlichkeit, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:

 

Stellungnahmen zur Frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB und zur Öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und Beteiligung gem. § 4 BauGB:

 

Aus der Öffentlichkeit sind weder Anregungen, Hinweise noch Bedenken eingegangen. Anregungen, Hinweise und Bedenken aus der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind nachfolgend aufgeführt:

 

TÖB: aha – Abfallwirtschaf Region Hannover

- Schreiben vom 25.06.2014

 

Anregungen/Hinweise:

 

„gegen Ziel und Zweck der 3. Änderung des Bebauungsplans sowie der Berichtigung des Flächennutzungsplans bestehen grundsätzlich  keine Bedenken.

 

Zur Entsorgung der geplanten Kindertagesstätte wäre aus Sicht des Zweckverbandes die Anlage eines Abfall- und Wertstoffsammelplatzes direkt an der Hugo-Remmert-Straße wünschenswert, damit eine Leerung direkt von hier aus erfolgen kann.

 

Sollte ein Behälterplatz an anderer Stelle auf dem Grundstück vorgesehen werden, kann es erforderlich werden, das Gelände zum Zwecke der Entsorgung befahren zu müssen. In diesem Fall müssten alle zu befahrenden Erschließungswege LKW-geeignet ausgelegt sein und der Standplatz so positioniert werden, dass er von Entsorgungsfahrzeugen ohne Rückwärtsfahren (außer im Rahmen eines Wendemanövers) erreicht werden kann. Ferner wäre `aha´ durch den Grundstückseigentümer eine entsprechende Genehmigung zum Befahren des Privatgeländes zu erteilen (Haftungsausschluss).

 

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass der Zweckverband beabsichtigt, in Sehnde ab Frühjahr 2015 die Restmüll-Abfuhr über feste Behälter (Tonnen oder Container) einzuführen. Bestandsgrundstücke sollen dann zwischen Fortsetzung der Sackabfuhr und der Behälterabfuhr wählen können, Neubaugrundstücke werden aber ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich an die Behälterabfuhr angeschlossen.

 

Während die Abfall- und Wertstoffsäcke zur Abholung dann weiterhin vom Nutzer zur Abholung an der Straße bereitgestellt werden müssen, werden Restmülltonnen bis zu einer Entfernung von 15 m kostenfrei von `aha´-Mitarbeitern zum Leerungsfahrzeug und zurück zum Standplatz transportiert. Bei Transportwegen über 15 m haben die Nutzer die Wahl, den/die Behälter zur Leerung selbst an der nächsten befahrbaren Straße bereitzustellen oder den – nach Entfernung gestaffelten – kostenpflichtigen Holservice von `aha´ in Anspruch zu nehmen.

 

Weitere Anmerkungen bzw. Anregungen haben wir zurzeit nicht vorzubringen.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Hinweise, dass der Zweckverband Abfallwirtschaft in der Stadt Sehnde Anfang 2015 die Einführung fester Abfallbehälter zur Müllentsorgung plant und, dass Neubaugrundstücke ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich an die Behälterabfuhr angeschlossen werden, werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

- Schreiben vom 30.06.2014

 

Anregungen/Hinweise:

 

„die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und entsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Seitens der Telekom bestehen gegen die Erweiterung eines Gewerbegebietes grundsätzlich keine Bedenken.

 

Am Rand des Plangebietes befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom.

 

Hinsichtlich der TK-Versorgung betrachten wir das Gebiet grundsätzlich als erschlossen und sehen zurzeit keinen Handlungsbedarf.

 

Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.

 

Wir bitten unsere verspätete abgegebene Stellungnahme zu entschuldigen!

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass von Seiten der Deutschen Telekom GmbH gegen die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 702 „Osterfeld-Ost“ im Ortsteil Ilten grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Plangebiet Telekommunikationslinien der Telekom befinden und, dass die Telekom das Plangebiet grundsätzlich als erschlossen betrachtet.

 

Die Telekom wird frühzeitig über weitere Planungsaktivitäten informiert.  

 

Anmerkung:

Bei der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 702A „Osterfeld –Ost“ handelt es sich um Flächen für den Gemeinbedarf für sportlichen und sozialen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen und nicht, wie irrtümlich geschrieben, um die Erweiterung eines Gewerbegebietes.

Die Abgabe der Stellungnahme der Telekom liegt in der gesetzten Frist.

 

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

- Schreiben vom 02.07.2014

 

Anregungen/Hinweise:

 

„aus Sicht des Fachbereichs Bauwirtschaft wird o. g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

 

Wasserlösliche Gesteine liegen im Untergrund der Planungsfläche in so großer Tiefe, dass bisher kein Schadensfall bekannt geworden ist, der auf Verkarstung in dieser Tiefe zurückzuführen ist. Es besteht praktisch keine Erdfallgefahr (Gefährdungskategorie 1 gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987, AZ. 305.4 – 24 110/2 -). Auf konstruktive Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung kann daher bei Bauvorhaben im Bereich der Planungsfläche verzichtet werden.

 

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorhaben der DIN EN 1997-1:2009-09 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgesehen. Vorabinformationen zum Baugrund können im Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden.

 

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes. Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass sich wasserlösliche Gesteine im Untergrund des Plangebietes in so großer Tiefe befinden, dass bisher kein Schadensfall bekannt geworden ist, bzw. praktisch keine Erdfallgefahr besteht und deshalb auf konstruktive Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung bei Bauvorhaben im Bereich der Planungsfläche verzichtet werden kann, wird zur Kenntnis genommen.

 

Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, das Vorabinformationen zum Baugrund dem Internet-Kartenserver des LBEG entnommen werden können und, dass diese Stellungnahme vom LBEG keine geotechnische Erkundung des Baugrundes ersetzt.

 

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 17.07.2014

 

Anregungen:

 

„zu der 3. Änd. B-Plan Nr.702A "Osterfeld - Ost" der Stadt Sehnde, Stadtteil Ilten, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Brandschutz

Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mit mindestens 1600 l/min. über 2 Stunden sicherzustellen. Sofern das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende Löschwasser der erforderlichen Menge nicht entspricht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwasserentnahmestellen in Form von Bohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen.

 

Auf die Anforderungen an die Zuwegung zu den Gebäuden zur Sicherstellung der Rettungswege, sowohl im Bestand als auch bei der Erhöhung der Geschosse von Gebäudebeständen sowie bei dem geplanten Neubau, wird vorsorglich hingewiesen.

 

 

Naturschutz

Ausgleichsfläche auf Flst. 86/1, Lerchenfenster

(siehe Entwurf der Begründung, S. 11 oben)

Für die Funktion „Lerchenfenster“ halte ich die Planungen auf dieser Fläche wegen der Vertikalstrukturen für ungeeignet. Bezüglich der Planungen auf dem Gelände der zukünftigen Kindertagesstätte sind Artenschutzmaßnahmen zugunsten der Feldlerche jedoch nicht erforderlich.

 

Feldgehölz auf Flst. 86/1

(siehe Entwurf der Begründung, S. 11)

Gemäß § 40 (4) Nr. 4 BNatSchG sollen Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden. Die Verwendung von gebietseigenem Pflanzmaterial (Pflanzen regionaler Herkunft) wird daher empfohlen.

 

Ansonsten bestehen aus Naturschutzsicht zu der Planung keine Anregungen und Bedenken.

 

Regionalplanung

Die Planung ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Zu: Brandschutz

Aus dem nächstgelegenen Hydranten (Ecke „Hugo-Remmert-Straße“ und der Straße „Am Neuen Garten“) ist eine Löschwassermenge von knapp 1.600 L/min (1.587 L/min) über zwei Stunden gemessen worden. Nach Aussage der Unteren Bauaufsichtsbehörde reicht die Löschwassermenge aus. Sollte eine größere Wassermenge benötigt werden, sind zusätzliche Löschwasserentnahmestellen erforderlich. Die ausreichende Löschwassermenge ist abschließend im Baugenehmi-gungsverfahren zu klären.

 

Zu: Naturschutz

Der Passus zum „Lerchenfenster“ wird aus der Begründung gestrichen. Die Verwendung von Pflanzenmaterial regionaler Herkunft wird bei der Realisierung berücksichtigt.

 

Zu: Raumordnung

Der Hinweis, dass die Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

x

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

4.500,00 €

500,00 €

 

 


Anlage/n:

Seiten der Begründung mit Ergänzungen und Änderungen aufgrund der Anregungen und Hinweise der Region Hannover

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 702A-3Osterfeld Ost_Begründung-Satzungsbeschluss24-07-2014 (732 KB)    
Stammbaum:
BV/2014/0028   Bebauungsplan Nr. 702A "Osterfeld-Ost", 3. Änderung, im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen und Hinweise - Satzungsbeschluss   FB 4 Stadtentwicklung   Beschlussvorlage
BV/2014/0028-1   Bebauungsplan Nr. 702A "Osterfeld-Ost", 3. Änderung, im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen und Hinweise - Satzungsbeschluss   FB 4 Stadtentwicklung   Beschlussvorlage