Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2015/0235  

 
 
Betreff: 36. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Ortslage Bilm der Stadt Sehnde
hier: Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und Beteiligung nach § 4 (2) BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FB 4 Stadtentwicklung   
Beratungsfolge:
Ortsrat Bilm Vorberatung
07.07.2015 
Sitzung des Ortsrates Bilm geändert beschlossen   
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht Vorberatung
15.07.2015 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Bauaufsicht (offen)   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
F36_Plan-Entwurf
F36_Begründung-Entwurf_01-07-2015
F36_Anlage Flächenbilanz-Bewertung

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Bilm empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss:

 

1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 29.05.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 09.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

-    Schreiben vom 25.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung, den Wirtschaftsweg nicht zu überplanen, wird nicht berücksichtigt.

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 22.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

-    Schreiben vom 16.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Staatlichen Gewerbeauf­sichtsamtes wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Wasserverband Nordhannover

-    Schreiben vom 28.05.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Wasserverbandes Nord­hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

 

Dem Entwurf der 36. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Ortslage Bilm im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde und der Begründung dazu wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger  öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird beschlossen.

 

 

 


Sachverhalt:

Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Ortslage Bilm ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit der 36. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Ortslage Bilm hat sich zuletzt der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 04.06.2015 befasst. Er hat damals den Aufstellungsbeschluss gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 12.06.2015 bis einschließlich 26.06.2015. Bisher sind keine Äußerungen aus der Öffentlichkeit eingegangen.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 18. Mai 2015 mit der Frist bis einschließlich 22. Juni 2015 um Abgabe einer Stellungnahme.

Die bisher eingegangenen Äußerungen mit Anregungen und Hinweisen sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage.

 

Nach Prüfung und Auswertung der eingegangenen Äußerungen ist der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren für die 36. Änderung des Flächennutzungsplans die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung und Umweltbericht. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Für die Ausarbeitung des Entwurfs müssen die Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung ausgewertet werden. Dafür sind Einzelblätter zu den längeren Schreiben beigefügt. Die Einzelblätter enthalten eine Wiedergabe der Schreiben und eine „Stellungnahme der Stadt“, in der angegeben ist, wie die Äußerungen im Entwurf der 36. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt werden. Der Beschluss zu den Äußerungen ist unter Ziffer 1 aufgeführt.

Gegenstand des unter Ziffer 2 aufgeführten Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte Entwurf der 36. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht.

 

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB aufgeführt.

 

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 29.05.2015

 

Anregungen:

 

„Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wird auch zu dem o.g. Bebauungsplan, teile ich Ihnen Folgendes mit:

-       Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKW) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher z.B. in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunk­betreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regio­nalen Planungsträger in die Lage versetzt die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber früh­zeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

-       Zu den von Ihnen aufgezeigten Planungen teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Bitte beachten sie diesen Sachverhalt bei zukünftigen Planungen. Das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringerer Bauhöhe ist nicht erforderlich. Bei dennoch eingehenden Anfragen zu Bauplanungen mit niedrigem Höhenniveau wird in der Regel durch die BNetzA nicht Stellung genommen.

-       Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Falls Sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angeben über Kabelsysteme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen u. ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreiben oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.

 

Meine weitere Beteiligung an dem Planverfahren ist nicht erforderlich.

 

Sollten Ihrerseits noch offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.

 

Anliegend sende ich Ihre Planunterlagen wieder zurück.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Hinweise der BNetzA werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 09.06.2015

 

Anregungen:

 

„die Telekom Deutschlang GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Seitens der Telekom bestehen gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ in Bilm grundsätzlich keine Bedenken.

 

Im Planbereich befinden sich zurzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom.

 

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

 

Bitte informieren sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass von Seiten der Deutschen Telekom Technik GmbH gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ im Ortsteil Bilm grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Des Weiteren wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Plangebiet bislang keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden und, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich schriftlich angezeigt werden soll.

 

Die Telekom wird frühzeitig über weitere Planungsaktivitäten informiert.

 

 


TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

-    Schreiben vom 25.06.2015

 

Anregungen:

 

„aus landwirtschaftlicher Sicht besteht gegen Teiländerungsbereich 2 der o.g. Planung erhebliche Bedenken.

 

Der in diesem Änderungsbereich vorhandene Wirtschaftsweg darf nicht überplant werden. Er ist in seiner Funktion zu erhalten.

 

Mit der Festsetzung einer Grünfläche wird der westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Halle jegliche Entwicklungsmöglichkeit genommen. Diese Änderung wird daher aus landwirtschaftlicher Sicht abgelehnt.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bezieht sich auf den Änderungsbereich 2 der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Die derzeitigen Nutzungsrechte bezüglich der Flächen im Änderungsbereich 2 werden durch die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht berührt. Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist die Darstellung von „Wirtschaftswegen“ aus städtebaulicher Sicht weder sinnvoll noch vom Gesetzgeber vorgesehen.

 

Die Darstellung von „Grünflächen“ im Flächennutzungsplan (Änderungsbereich 2) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB führt zu keinerlei Einschränkungen der Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes.

Mithin können die Bedenken der Landwirtschaftskammer nicht geteilt werden.

 

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 22.06.2015

 

Anregungen:

 

zu der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes "Vor den Bilmer Mühlen" der Stadt Sehnde, Stadtteil Bilm, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Naturschutz

Naturschutzfachliche Planungen oder Maßnahmen für das Plangebiet sind nicht eingeleitet oder vorgesehen.

Zu Vorkommen von Arten oder Biotopen mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung liegen hier keine Daten vor.

Die Umweltprüfung kann sich aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde auf die Bilanzierung im Rahmen der Eingriffsregelung beschränken.

 

Gewässerschutz

Zu der oben genannten Planung bestehen aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist jedoch die Oberflächenentwässerung des Plangebietes noch nachzuweisen.

 

Regionsstraßen

Aus straßenplanerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Plange-bietes zur K 140 erfolgt.

 

Regionalplanung

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar und wird im Eigenent-wicklungskataster erfasst.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Zu: Naturschutz

Der Hinweis, dass im Plangebiet keine naturschutzrechtlichen Planungen oder Maßnahmen eingeleitet oder vorgesehen sind, wird zur Kenntnis genommen.

 

Des Weiteren wird zur Kenntnis genommen, dass zu Vorkommen von Arten, Biozönosen oder Biotopen besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung bei der Unteren Naturschutz­behörde keine Daten vorliegen, und sich die Umweltprüfung ansonsten auf die Bilanzierung im Rahmen der Eingriffsregelung beschränken kann.

 

Zu: Gewässerschutz

Der Hinweis, dass zu der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sehnde aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Eine hydraulische Berechnung für das Plangebiet wird im Rahmen der Ausführungsplanung bei Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ erstellt und der Unteren Wasserbehörde vorgelegt.

 

Zu: Regionsstraßen

Der Hinweis: „Aus straßenplanerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Plangebietes zur K 140 erfolgt.“, kann nicht nachvollzogen werden.

Die Erschließung des Änderungsbereiches 1 soll, wie im Vorentwurf des Bebauungsplanes vorgesehen, über eine neue Planstraße, die an die „Mühlenstraße“ (Gemeindestraße) angebunden wird, erfolgen. Die „Mühlenstraße“ schließ wiederum im Süden an die „Freien Straße“, Kreisstraße (K 140) an.

 

Zu: Regionalplanung

Der Hinweis, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist und im Eigenentwicklungskataster erfasst wird, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

-    Schreiben vom 16.06.2015

 

Anregungen:

 

„bei der o.g. Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungs­plans Nr. 916 ist aus Sicht der von hier zu vertretenden Belange des vorbeugenden gewerb­lichen Immissionsschutzes zumindest der nach meinem Kenntnisstand in direkter Nachbar­schaft zum Plangebiet liegende Tischleieibetrieb (Messe- und Innenausbau) zu berücksichti­gen. Die heranwachsende Wohnbebauung sollte zu keiner nachträglichen Einschränkung des genehmigten Betriebes führen. Hier ist ggf. die Erstellung eines Gutachtens geboten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass bei der Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 916 ist aus Sicht des vorbeugenden gewerblichen Immissionsschutzes zumindest der in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet liegende Tischlereibetrieb (Messe- und Innenausbau) zu berücksichtigen ist und durch die neue Wohnbebauung es zu keiner nachträglichen Einschränkung des genehmigten Betriebes führen sollte, wird zur Kenntnis genommen.

 

Der in Rede stehende Tischlereibetrieb befindet sich derzeit in unmittelbarer Nachbarschaft zu bestehenden Wohnnutzungen. Deshalb wurden u. a. die vom staatlichen Gewerbeaufsichtsamt geforderten Bedingungen und Auflagen in die Baugenehmigung des Tischlereibetriebes aufgenommen.

 

Die geplante neue Wohnbebauung im Änderungsbereich 1 wird einen erheblich größeren Abstand zum Tischlereibetrieb einhalten, als die derzeit in unmittelbarer Nachbarschaft bestehenden Wohnnutzungen.

 

 

 

TÖB: Wasserverband Nordhannover

-    Schreiben vom 28.05.2015

 

Anregungen:

 

„gegen oben genannten Flächennutzungsplan und Bebauungsplan bestehen unsererseits keine Bedenken.

 

Die örtlich vorhandene Trinkwasser-Transportleitung DN 300 wird vom Planbereich berührt. Bei ggf. erforderlichen Tiefbauarbeiten ist diese fachgerecht zu schützen.

 

Die Notwendigkeit einer Umweltprüfung ist aus unserer Sicht nicht gegeben.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass von Seiten des Wasserverbandes Nordhannover gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ Ortsteil Bilm keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass sich angrenzend an den Änderungsbereich 1, in der „Mühlenstraße“, eine Trinkwasser-Transportleitung DN 300 befindet, die bei ggf. erforderlichen Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen ist.

 

Der allgemeine Hinweis zur Umweltprüfung wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

x

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

73.000,00 €

8.000,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

73.000,00 €

8.000,00 €

 

 


Anlage/n:

Entwurf der 36. Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich F36_Plan-Entwurf (1837 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich F36_Begründung-Entwurf_01-07-2015 (611 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich F36_Anlage Flächenbilanz-Bewertung (13 KB)    
Stammbaum:
2015/0235   36. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Ortslage Bilm der Stadt Sehnde hier: Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und Beteiligung nach § 4 (2) BauGB   FB 4 Stadtentwicklung   Beschlussvorlage
2015/0235-1   36. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Ortslage Bilm der Stadt Sehnde hier: Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und Beteiligung nach § 4 (2) BauGB   FB 4 Stadtentwicklung   Beschlussvorlage