Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2015/0286  

 
 
Betreff: 36. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich der Ortslage Bilm der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken
- Feststellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FB 4 Stadtentwicklung   
Beratungsfolge:
Ortsrat Bilm Vorberatung
28.09.2015 
Sitzung des Ortsrates Bilm (offen)   
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht Vorberatung
29.09.2015 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Bauaufsicht (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
08.10.2015 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
36 Änderung des FNP- Feststellungsbeschluss
Begründung 36. Änderung des FNP- Feststellungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Bilm empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:

 

1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

Bürger/in: Eckart Mörlins

-    Schreiben vom 02.07.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen von Herrn Mörlins wird zugestimmt. Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass seine Flächen statt Grünflächen als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt werden.

 

 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 29.05.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 09.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

-    Schreiben vom 25.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen und Anregungen wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden berücksichtigt.

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 22.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

-    Schreiben vom 16.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Staatlichen Gewerbeauf­sichtsamtes wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Wasserverband Nordhannover

-    Schreiben vom 28.05.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Wasserverbandes Nord­hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

2. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB:

 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 17.08.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 20.08.2015 und vom 09.06.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

TÖB: LGLN Regionaldirektion Hameln - Hannover Kampfmittel­beseitigungsdienst

-    Schreiben vom 14.08.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der LGLN Regionaldirektion Hameln - Hannover Kampfmittelbeseitigungsdienst wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 04.09.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

3. Feststellungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit  § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 36. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Ortslage Bilmim Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde in der vorgelegten Fassung und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Ortslage Bilm im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde ist der Feststellungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit der 36. Änderung des Flächennutzungsplans hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 20.07.2015 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Die öffentliche Auslegung fand vom 07.08.2015 bis einschließlich 07.09.2015 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 06.08.2015 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt worden.

Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Flächennutzungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen.

Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag 1) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB“ und „2)              Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB“ aufgeführt.

 

Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Feststellungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind die als Anlage beigefügte 36. Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit der 36. Änderung des Flächennutzungsplans werden die Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 916Vor den Bilmer Mühlen“ geschaffen.

 

 

 

 

 

36. Änderung des Flächennutzungsplans

für den Bereich „Ortslage Bilm

im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde

 

Beteiligung

 

Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und § 3 (2) BauGB „Öffentliche Auslegung“ und der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) und § 4 (2) BauGB

 

 

ABWÄGUNG

 

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

Bürger/in: Eckart Mörlins

-    Schreiben vom 02.07.2015

 

Anregungen:

 

„gegen die geplanten Änderungen bezogen auf die Flur 4, Gemarkung Bilm, Flurstück 116/1 117 und 118, lege ich hiermit Widerspruch ein. Durch die geplanten Änderungen wird dem landwirtschaftlichen Betrieb westlich der angrenzenden landwirtschaftlichen Halle jegliche Entwicklungsmöglichkeit genommen. Gegen die Aussage von Herrn Seifert, der landwirtschaftliche würde doch sowieso nicht weitergeführt, und so lange könne der jetzige Eigentümer noch weiter wirtschaften, möchten wir entschieden protestieren. Das Bild der Ortschaft Bilm wird wesentlich durch die bäuerlichen Betriebe geprägt, und die Stadt Sehnde sollte diese nicht durch o. g. Änderungsvorschläge schwächen. Der landwirtschaftliche Betrieb wird auch durch kommende Generationen weitergeführt und wir werden alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit die o. g. Variante zurückgenommen wird.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Mit der Darstellung von Grünflächen sollten die Voraussetzungen für eine Ortsrandeingrünung geschaffen werden. Da aufgrund der landwirtschaftlichen Halle eine Erweiterung des Siedlungsbereiches an dieser Stelle nicht mehr angestrebt wird, hat sich auch eine Eingrünung des Ortsrandes erübrigt. Daher wird der Eingabe von Herrn Mörlins gefolgt und seine Flächen mit der 36. Änderung des Flächennutzungsplans als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Hierzu wird der Geltungsbereich um die südlich zum Änderungsbereich 2 angrenzenden Flächen, die im wirksamen Flächennutzungsplan als Grünflächen dargestellt werden, erweitert.

Der nördlich angrenzende Wirtschaftsweg wird ebenfalls als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

 

 


 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 29.05.2015

 

Anregungen:

 

„Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wird auch zu dem o.g. Bebauungsplan, teile ich Ihnen Folgendes mit:

-       Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKW) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher z.B. in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunk­betreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regio­nalen Planungsträger in die Lage versetzt die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber früh­zeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

-       Zu den von Ihnen aufgezeigten Planungen teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Bitte beachten sie diesen Sachverhalt bei zukünftigen Planungen. Das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringerer Bauhöhe ist nicht erforderlich. Bei dennoch eingehenden Anfragen zu Bauplanungen mit niedrigem Höhenniveau wird in der Regel durch die BNetzA nicht Stellung genommen.

-       Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Falls Sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angeben über Kabelsysteme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen u. ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreiben oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.

 

Meine weitere Beteiligung an dem Planverfahren ist nicht erforderlich.

 

Sollten Ihrerseits noch offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.

 

Anliegend sende ich Ihre Planunterlagen wieder zurück.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Hinweise der BNetzA werden zur Kenntnis genommen.

 

 


 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 09.06.2015

 

Anregungen:

 

„die Telekom Deutschlang GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Seitens der Telekom bestehen gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ in Bilm grundsätzlich keine Bedenken.

 

Im Planbereich befinden sich zurzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom.

 

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

 

Bitte informieren sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass von Seiten der Deutschen Telekom Technik GmbH gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ im Ortsteil Bilm grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Des Weiteren wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Plangebiet bislang keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden und, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich schriftlich angezeigt werden soll.

 

Die Telekom wird frühzeitig über weitere Planungsaktivitäten informiert.

 

 

 

TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

-    Schreiben vom 25.06.2015

 

Anregungen:

 

„aus landwirtschaftlicher Sicht besteht gegen Teiländerungsbereich 2 der o.g. Planung erhebliche Bedenken.

 

Der in diesem Änderungsbereich vorhandene Wirtschaftsweg darf nicht überplant werden. Er ist in seiner Funktion zu erhalten.

 

Mit der Festsetzung einer Grünfläche wird der westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Halle jegliche Entwicklungsmöglichkeit genommen. Diese Änderung wird daher aus landwirtschaftlicher Sicht abgelehnt.“

 

 

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bezieht sich auf den Änderungsbereich 2 der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Die derzeitigen Nutzungsrechte bezüglich der Flächen im Änderungsbereich 2 werden durch die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht berührt. Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist die Darstellung von „Wirtschaftswegen“ aus städtebaulicher Sicht weder sinnvoll noch vom Gesetzgeber vorgesehen.

 

Mit der Darstellung von Grünflächen sollten die Voraussetzungen für eine Ortsrandeingrünung geschaffen werden. Da aufgrund der landwirtschaftlichen Halle eine Erweiterung des Siedlungsbereiches an dieser Stelle nicht mehr angestrebt wird, hat sich auch eine Eingrünung des Ortsrandes erübrigt. Daher wird der Eingabe der Landwirtschaftskammer  gefolgt und der Wirtschaftsweg und die südlich angrenzenden Flächen mit der 36. Änderung des Flächennutzungsplans als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Hierzu wird der Geltungsbereich um die südlich zum Änderungsbereich 2 angrenzenden Flächen, die im wirksamen Flächennutzungsplan auch als Grünflächen dargestellt werden, erweitert.

 

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 22.06.2015

 

Anregungen:

 

zu der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes "Vor den Bilmer Mühlen" der Stadt Sehnde, Stadtteil Bilm, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Naturschutz

Naturschutzfachliche Planungen oder Maßnahmen für das Plangebiet sind nicht eingeleitet oder vorgesehen.

Zu Vorkommen von Arten oder Biotopen mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung liegen hier keine Daten vor.

Die Umweltprüfung kann sich aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde auf die Bilanzierung im Rahmen der Eingriffsregelung beschränken.

 

Gewässerschutz

Zu der oben genannten Planung bestehen aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist jedoch die Oberflächenentwässerung des Plangebietes noch nachzuweisen.

 

Regionsstraßen

Aus straßenplanerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Plange-bietes zur K 140 erfolgt.

 

Regionalplanung

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar und wird im Eigenent-wicklungskataster erfasst.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Zu: Naturschutz

Der Hinweis, dass im Plangebiet keine naturschutzrechtlichen Planungen oder Maßnahmen eingeleitet oder vorgesehen sind, wird zur Kenntnis genommen.

 

Des Weiteren wird zur Kenntnis genommen, dass zu Vorkommen von Arten, Biozönosen oder Biotopen besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung bei der Unteren Naturschutz­behörde keine Daten vorliegen, und sich die Umweltprüfung ansonsten auf die Bilanzierung im Rahmen der Eingriffsregelung beschränken kann.

 

Zu: Gewässerschutz

Der Hinweis, dass zu der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sehnde aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Eine hydraulische Berechnung für das Plangebiet wird im Rahmen der Ausführungsplanung bei Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ erstellt und der Unteren Wasserbehörde vorgelegt.

 

Zu: Regionsstraßen

Der Hinweis: „Aus straßenplanerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Plangebietes zur K 140 erfolgt.“, kann nicht nachvollzogen werden.

Die Erschließung des Änderungsbereiches 1 soll, wie im Vorentwurf des Bebauungsplanes vorgesehen, über eine neue Planstraße, die an die „Mühlenstraße“ (Gemeindestraße) angebunden wird, erfolgen. Die „Mühlenstraße“ schließ wiederum im Süden an die „Freien Straße“, Kreisstraße (K 140) an.

 

Zu: Regionalplanung

Der Hinweis, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist und im Eigenentwicklungskataster erfasst wird, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

-    Schreiben vom 16.06.2015

 

Anregungen:

 

„bei der o.g. Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungs­plans Nr. 916 ist aus Sicht der von hier zu vertretenden Belange des vorbeugenden gewerb­lichen Immissionsschutzes zumindest der nach meinem Kenntnisstand in direkter Nachbar­schaft zum Plangebiet liegende Tischleieibetrieb (Messe- und Innenausbau) zu berücksichti­gen. Die heranwachsende Wohnbebauung sollte zu keiner nachträglichen Einschränkung des genehmigten Betriebes führen. Hier ist ggf. die Erstellung eines Gutachtens geboten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass bei der Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 916 ist aus Sicht des vorbeugenden gewerblichen Immissionsschutzes zumindest der in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet liegende Tischlereibetrieb (Messe- und Innenausbau) zu berücksichtigen ist und durch die neue Wohnbebauung es zu keiner nachträglichen Einschränkung des genehmigten Betriebes führen sollte, wird zur Kenntnis genommen.

 

Der in Rede stehende Tischlereibetrieb befindet sich derzeit in unmittelbarer Nachbarschaft zu bestehenden Wohnnutzungen. Deshalb wurden u. a. die vom staatlichen Gewerbeaufsichtsamt geforderten Bedingungen und Auflagen in die Baugenehmigung des Tischlereibetriebes aufgenommen.

 

Die geplante neue Wohnbebauung im Änderungsbereich 1 wird einen erheblich größeren Abstand zum Tischlereibetrieb einhalten, als die derzeit in unmittelbarer Nachbarschaft bestehenden Wohnnutzungen.

 

 

 

TÖB: Wasserverband Nordhannover

-    Schreiben vom 28.05.2015 und E-Mail vom 09.07.2015

 

Anregungen:

 

„gegen oben genannten Flächennutzungsplan und Bebauungsplan bestehen unsererseits keine Bedenken.

 

Die örtlich vorhandene Trinkwasser-Transportleitung DN 300 wird vom Planbereich berührt. Bei ggf. erforderlichen Tiefbauarbeiten ist diese fachgerecht zu schützen.

 

Die Notwendigkeit einer Umweltprüfung ist aus unserer Sicht nicht gegeben.“

 

Bei einer Leistungsmessung aus dem Jahr 2008 erreichten wir eine Löschwassermenge ca. 1400 L/Min. Die Versorgungssituation hat sich nicht geändert. Sie können diesen Wert also auch weiterhin annehmen.

Ich möchte bereits jetzt darauf hinweisen, dass unsere Trinkwasserversorgungsleitungen  AZ DN 300 und PVC DN 125 in der Einfahrt zum neuen Baugebiet liegen. Ich bitte um entsprechende Beachtung bei den Tiefbaumaßnahmen.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis, dass von Seiten des Wasserverbandes Nordhannover gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ Ortsteil Bilm keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass sich angrenzend an den Änderungsbereich 1, in der „Mühlenstraße“, die Trinkwasser-Transportleitungen AZ DN 300 und PVC DN 125 befinden, die bei ggf. erforderlichen Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen sind.

 

Der allgemeine Hinweis zur Umweltprüfung wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.

 


Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB:

 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 17.08.2015

 

Anregungen:

 

 „Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplanung. Bei diesen Planungen spielt u.a. auch die Frage einer vorsorglichen Vermeidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke eine wesentliche Rolle. Daher möchte ich auf Folgendes hinweisen:

 

  • Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 09.05.2012 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren (z.B. im Rahmen des Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über vorgesehene Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.
  • Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Da im vorliegenden Fall die Planunterlagen keine Aussagen zu neuen Bauten mit Höhen über 20 m enthalten, habe ich keine weitere Prüfung der vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt.
  • Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen.
  • Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb befindlichen Richtfunktrassen in Flächennutzungsplänen, möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentationspflicht) und nur eine dem Ermessen überlassene Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht einheitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der Trassenverläufe in den Planunterlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer Veröffentlichung ihrer Richtfunk-Standortdaten einverstanden sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung unterliegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksichtigung dieser Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommender Richtfunkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig aktuelle Übersichten zu führen.
  • Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Höhe von über 20 m (z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Masten, hohen Gebäuden, Industrie- und Gewerbeanlagen, etc.), empfehle ich Ihnen, entsprechende Anfragen an mich (Anschrift It. Kopfzeile dieses Briefes) zu richten. Bei Abforderung einer Stellungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Baugebiets anzugeben und ausreichend übersichtliches topografisches Kartenmaterial mit genauer Kennzeichnung des Baubereiches sowie das Maß der baulichen Nutzung zu übermitteln.

Bei den Untersuchungen werden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra 1 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden.

  • Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen jeweils erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt.
  • Bei Bauplanungen mit Höhen über 20 m sowie Photovoltaikanlagen wird auch geprüft, ob ggf. in der Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA oder zivile Radaranlagen beeinflusst werden. Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, erhalten die Planungsträger dazu eine Mitteilung und entsprechende Hinweise zur Störungsvermeidung.

Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme, wie z.B. unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen, bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabel- bzw. Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Hinweise der Bundesnetzagentur werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 20.08.2015 und vom 09.06.2015

 

Anregungen:

 

Schreiben vom 20.08.2015

„die Telekom Deutschlang GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Aus Sicht der Telekom haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Wir verweisen deshalb auf unser Schreiben Heinrich Drangmeister, lfd. Nr. 6948 aus 2015, das weiterhin Gültigkeit hat.“

 

Schreiben vom 09.06.2015

„die Telekom Deutschlang GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Seitens der Telekom bestehen gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ in Bilm grundsätzlich keine Bedenken.

Im Planbereich befinden sich zurzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Bitte informieren sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Zum Schreiben vom 20.08.2015

Der Hinweis, dass das Schreiben von Herrn Heinrich Drangmeister, lfd. Nr. 6948 aus 2015, das weiterhin Gültigkeit hat, wird zur Kenntnis genommen.

 

Zum Schreiben vom 09.06.2015

Der Hinweis, dass von Seiten der Deutschen Telekom Technik GmbH gegen die Aufstellung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ im Ortsteil Bilm grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Des Weiteren wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Plangebiet bislang keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden und, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich schriftlich angezeigt werden soll.

Die Telekom wird frühzeitig über weitere Planungsaktivitäten informiert.

 

 

TÖB: LGLN Regionaldirektion Hameln - Hannover Kampfmittel­beseitigungsdienst

-    Schreiben vom 14.08.2015

 

Anregungen:

 

 „Sie haben im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens oder einer vergleichbaren Planung das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der Rückseite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei.

 

Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind.

 

Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung): Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder u Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten, die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig.

 

Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Stadt Sehnde hat am 06.08.2015 einen Antrag zur Auswertung von Luftbildern, ob eine Bombardierung der Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans erfolgte, gestellt.

Die Ergebnisse der Luftbildauswertung werden bei der weiteren Planung beachtet.

 


TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 04.09.2015

 

Anregungen:

 

 „zu der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes „Vor den Bilmer Mühlen / Ortslage Bim“ der Stadt Sehnde, Stadtteil Bilm, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Belange des ÖPNV

Es wird darauf hingewiesen, dass unter Punkt 3.1 „Erschließung“ Die Anbindung an den ÖPNV nicht korrekt dargestellt wird.

Die Anbindung erfolgt über die Haltestelle „Freien Straße“ (in der Freien Straße) der Buslinie 370 (Mehrum - Sehnde - Ilten - Bilm - Anderten - Hannover/Altenbekener Damm (Stadt­bahn)) sowie über die benachbarte Haltestelle „Reuteranger“ (in der Straße Reuteranger) der Buslinie 371 (Sehnde - Bilm - Ilten - Ahlten (S-Bahn)) und der Buslinie 962 (Sehnde - Bilm - Ilten - Lehrte - Burgdorf).

Der S-Bahn-Anschluss erfolgt über die Linie 371 am Bahnhof in Ahlen, der Stadtbahn­anschluss ist über die Linie 370 in Anderten gegeben.

Fahrmöglichkeiten in das Zentrum der Stadt Sehnde bieten alle drei Buslinie.

 

Regionalplanung

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Zu: Belange des ÖPNV

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen zum ÖPNV werden in die Begründung redaktionell übernommen.

 

Zu: Regionalplanung

Der Hinweis, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

73.000,00 €

10.000,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

73.000,00 €

10.000,00 €

 

 


Anlage/n:

36. Änderung des Flächennutzungsplan und die Begründung dazu inkl. Umweltbericht

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 36 Änderung des FNP- Feststellungsbeschluss (1855 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Begründung 36. Änderung des FNP- Feststellungsbeschluss (611 KB)