Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:1) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und (2) und § 4 (2) BauGB:
Öffentlichkeit : E. Gitzel, Hildesheim -Schreiben/E-Mail vom 19.11.2015 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen von Herrn Gitzel wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden nicht berücksichtigt.
TÖB: aha, Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover -Schreiben/E-Mail vom 20.11.2015 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der Abfallwirtschaft Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Hannoversche Verkehrsbetriebe Üstra AG -Schreiben/E-Mail vom 23.11.2015 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der Hannoverschen Verkehrsbetriebe wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) -Schreiben/E-Mail vom 23.11.2015 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt. Die Hinweise werden in die Begründung aufgenommen. TÖB: Region Hannover, Team Städtebau -Schreiben/E-Mail vom 24.11.2015 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Weiteres ist beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die Hinweise zur Denkmalpflege wurden redaktionell überarbeitet und aktualisiert. 2) Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“ als Satzung und die Begründung dazu.
Sachverhalt:Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde ist der Satzungsbeschluss zu fassen.
Begründung: Mit dem Bebauungsplan Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße““ hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 05.10.2015 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand vom 23.10.2015 bis einschließlich 24.11.2015 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22.10.2015 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt worden. Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Flächennutzungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag aufgeführt. Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Satzungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind der als Anlage beigefügte Bebauungsplan Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße““ und die Begründung dazu. Rechtliche Auswirkungen: Mit dem Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für den bau von Mehrfamilienhäusern geschaffen.
Bebauungsplan Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“, 4. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde Beteiligung Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und § 3 (2) BauGB („Öffentliche Auslegung“) und der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB ABWÄGUNG Anregungen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und (2) BauGB: Bürger/in: E. Gitzel, Hildesheim -Schreiben/E-Mail vom 19.11.2011 Anregungen/Hinweise: „Die dezentrale Unterbringung ist sicherlich die richtige Vorgehensweise um Flüchtlinge und Asylbewerber schnellstmöglich zu integrieren. Aber aus meiner Sicht hat der Neubau eines Flüchtlingswohnheims für etwa 45 Personen mit dezentraler Unterbringung wenig zu tun – eher im Gegenteil. Hier könnte meines Erachtens ein zentraler Brennpunkt in einem gewachsenen Wohngebiet entstehen, der den umliegenden Anwohnern eine erhebliche und unnötige Belastung auferlegt. Welche Auswirkungen das haben kann, möchte ich mir besser nicht vorstellen. Zudem deutet die auf den Internetseiten der Stadt Sehnde veröffentlichte Flüchtlingssituation darauf hin, dass für diesen Neubau keine zwingende Notwendigkeit besteht (58 freie Wohnkapazitäten per 05.11.2015). Dies möchte ich den beteiligten Personen und Gremien für die weitere Vorgehensweise zu bedenken geben. Da ich derzeit nicht in Sehnde wohne, bin ich zwar nur indirekt betroffen, fühle mich aber der Stadt, in der ich fast 40 Jahre gewohnt habe, durch Familie und Freunde sehr verbunden und plane in absehbarer Zeit auch wieder nach Sehnde zurückzuziehen."
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“ ist nur eine Angebotsplanung, die die Voraussetzungen schafft für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit größeren Ausmaßen. Ob das neu zu errichtende Wohnhaus der Unterbringung von Asylsuchenden dient, wird nicht über die Bauleitplanung, 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße /Ladeholzstraße“, geregelt.
Anmerkung: Die Stadt Sehnde sieht es als eine wichtige Aufgabe an, daran zu arbeiten und dafür einzustehen, dass Menschen die auf der Flucht sind, sich hier wohlwollend aufgenommen fühlen und wertgeschätzt werden. Das „Ehrenamtliche Netzwerk für Asylsuchende in Sehnde“ (ENAS) unterstützt mit rund 130 ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern aus verschiedenen Organisationen, Verbänden, Vereinen und hilfsbereiten Einzelpersonen dieses Ziel. Aufgrund der gestiegenen Zahl der Flüchtlinge steht die Stadt Sehnde, wie auch viele andere Kommunen, vor großen Herausforderungen. Nur dem großen ehrenamtlichen Engagement der Bürgerinnen und Bürger und der Bereitschaft privaten Wohnraum zur Verfügung zu stellen, ist es zu verdanken, dass in Sehnde bisher ein friedliches Zusammenleben funktioniert und keine Notunterkünfte in öffentlichen Einrichtungen eingerichtet werden mussten. Dieses Vorhaben soll dazu beitragen, dass auch zukünftig keine Einrichtung von Notunterkünften erforderlich wird. Grundsätzlich versucht die Stadt Sehnde, die Menschen hier dezentral und in kleinen Wohneinheiten unterzubringen. Die stark gestiegene Zahl der Zuweisungen macht Gemeinschaftsunterkünfte jedoch zukünftig nötig. Bei dem hier geplanten Vorhaben ist zunächst die Unterbringung von Flüchtlingen vorgesehen, es handelt sich im Grundsatz aber um ein Mehrfamilienhaus mit kleinstrukturierten Wohneinheiten. Wenn eine Unterbringung von Flüchtlingen in der Zukunft nicht mehr erforderlich sein sollte, stehen hier herkömmliche Mietwohnungen zur Verfügung. Die auf der Homepage der Stadt Sehnde einsehbare Übersicht über die Asylbewerber-Verteilung mit Stand vom 19.11.2015 weist freie Kapazitäten für 34 Personen aus. Dem gegenüber steht eine verbleibende Aufnahmequote bis 31.01.2016 von 56 Personen, insbesondere im Ortsteil Sehnde sind keine Kapazitäten frei. Hieraus lässt sich bereits für einen kurzen Zeithorizont ein Defizit an Unterbringungsmöglichkeiten absehen.
Anregungen aus der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB: Bebauungsplan Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“, 4. Änderung, Ortsteil Sehnde Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise vorgebracht:
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise geäußert:
TÖB: aha, Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover -Schreiben/E-Mail vom 20.11.2015 Anregungen/Hinweise: Das o. a. Planvorhaben sieht vorerst ein Wohnprojekt zur Unterbringung von Flüchtlingen vor, was für eine soziale Wohnnutzung in der Nachnutzung umgebaut werden kann. Bei dem gegenwärtigen Planungsstand können unsererseits z. Zt. Nur allgemeine Hinweise gegeben werden.
Zur Sackabfuhr sowie zur Abfahr von Abfallbehältern und in der Sperrmüllabfuhr werden durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover die in der Müllabfuhr üblichen Fahrzeuge (Maße B x L x H = 2,50 m x ca. 3,80 m) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t eingesetzt.
Wir gehen zudem davon aus, dass private Verkehrsflächen zum Zwecke der Entsorgung befahren werden müssen. In diesem Falle müssten alle zu befahrenden Erschließungswege Lkw-geeignete auslegt sein und der Standplatz so positioniert werden, dass er von Entsorgungsfahrzeugen ohne Rückwärtsfahren (außer im Rahmen eines Wendemanövers) erreicht werden kann. Ferner wäre „aha“ durch den Grundstückseigentümer eine entsprechende Genehmigung zum Befahren des Privatgeländes zu erteilen (Hauftungsausschluss).
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.
TÖB: Hannoversche Verkehrsbetriebe Üstra AG -Schreiben/E-Mail vom 23.11.2015 Anregungen/Hinweise: „Gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 haben wir keine generellen Einwände. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle aber einige Hinweise mitteilen. Nordöstlich des Geltungsbereichs liegt die Haltestelle „Stettiner Weg“ an der die von der üstra betriebene Buslinie 372 hält. Sollten Änderungen an der Haltestelle geplant sein, oder notwendig werden, so sind bei der Wiederherstellung der Haltestelle die Vorgaben zur idealtypischen Haltestelle aus dem Nahverkehrsplan der Region Hannover zu beachten und die üstra ist an der Planung zu beteiligen. Wir weisen darauf hin, dass der Betrieb unserer Buslinie 372 durch Baumaßnahmen nicht mehr als unvermeidlich behindert werden darf. Wir bitten darum, die Bauabläufe und die Verkehrsführung während der verschiedenen Bauphasen rechtzeitig mit uns abzustimmen.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Werden Planungen für die Haltestelle vor-genommen, werden die Hannoverschen Verkehrsbetriebe im Rahmen der Ausführungsplanung beteiligt.
TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) -Schreiben/E-Mail vom 23.11.2015 Anregungen/Hinweise: „Im Untergrund der Planungsfläche können lösliche Gesteine aus dem Mittleren Keuper und Mittleren Muschelkalk in einer Tiefe anstehen, in der durch irreguläre Auslaugung lokal Verkarstungserscheinungen möglich sind. Erdfälle aus dieser Tiefe sind selten. Der nächstliegende bekannte Erdfall ist mehr als 1 km von der Planungsfläche entfernt. Formal wird das Planungsgebiet den Erdfallgefährdungskategorien 1 bis 2 zugeordnet (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987, AZ. 305.4 – 24 110/2-). Im Rahmen von Bauvorhaben im Planungsbereich kann daher auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung verzichtet werden. Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2009-09 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden. Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
TÖB: Region Hannover, Team Städtebau -Schreiben/E-Mail vom 24.11.2015 Anregungen/Hinweise: „Naturschutz: Die Regelungen des § 44 BNatSchG zum Artenschutz sind jedoch in jedem Fall zu beachten.
Regionalplanung:
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Belange des Artenschutzes und der Hinweis auf § 44 BNatSchG sind in Kapitel 8.2.1 der Begründung bereits enthalten. Die Hinweise der Region Hannover zum Naturschutz und zur Regionalplanung werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße /Ladeholzstraße“ und die Begründung
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