Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2015/0333  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 327 "Erweiterung Borsigring", 4. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der Anregungen und Bedenken
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
03.12.2015 
Sitzung des Ortsrates Sehnde ungeändert beschlossen   
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht Vorberatung
08.12.2015 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Bauaufsicht (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
17.12.2015 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde (offen)     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
327-4 Erweiterung Borsigring_Plan-Satzungsbeschluss
327-4 Erweiterung Borsigring_Begründung-Satzungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:

 

1) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und (2) und § 4 (2) BauGB:

 

TÖB: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha)

- Schreiben vom 20.11.2015

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu dem Hinweis des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Hannover wird zugestimmt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur

- Schreiben vom 10.11.2015

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu dem Hinweis der Industrie- und Handelskammer Hannover wird zugestimmt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Industrie- und Handelskammer Hannover IV

- telefonische Mitteilung vom 04.11.2015

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu dem Hinweis der Industrie- und Handelskammer Hannover wird zugestimmt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

-Schreiben/E-Mail vom 23.11.2015

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Region Hannover, Team Städtebau

-Schreiben/E-Mail vom 24.11.2015

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der Region Hannover, Team Planung, wird zugestimmt.

 

 

2) Satzungsbeschluss:

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 4. Änderung  des Bebauungsplans Nr. 327Erweiterung Borsigring  als Satzung und die Begründung dazu.

 

 

 

 


Sachverhalt:

Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327Erweiterung Borsigring“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde ist der Satzungs­beschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan Nr. 327Erweiterung Borsigring““ hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 05.10.2015 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand vom 23.10.2015 bis einschließlich 24.11.2015 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22.10.2015 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt worden. Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Bebauungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag aufgeführt.

Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Satzungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind der als Anlage beigefügte Bebauungsplan Nr. 327Erweiterung Borsigring“ und die Begründung dazu.

Rechtliche Auswirkungen:

Mit dem Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für den bau von Mehrfamilienhäusern  geschaffen.

 

Bebauungsplan Nr. 327Erweiterung Borsigring“, 4. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde

Beteiligung

Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und § 3 (2) BauGB („Öffentliche Auslegung“) und der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB

ABWÄGUNG

Anregungen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und (2) BauGB:

 

Anregungen, Bedenken oder Hinweise wurden aus der Öffentlichkeit nicht vorgebracht.

 

Anregungen aus der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB:

Bebauungsplan Nr. 327 „Erweiterung Borsigring, 4. Änderung, Ortsteil Sehnde

Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise vorgebracht:

 

Nr.

Beteiligte Stelle

Stellungnahme
vom

Anregungen
(Bemerkungen)

1.

aha Abfallwirtschaft

Region Hannover

Karl-Wiechert-Allee 60c

30625 Hannover

20.11.2015

Hinweis siehe Begründung

4.

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technische Infrastruktur

Niederlassung Nordwest PTI 21

Postfach

30145 Hannover

10.11.2015

keine Bedenken, Hinweis siehe Begründung

10.

Industrie- und Handelskammer Hannover IV/Herr Janßen

Postfach 30 29

30030 Hannover

04.11.2015

Hinweis/Anregung (telefonisch) siehe Begründung

12.

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Postfach 510153
30631 Hannover

23.11.2015

Hinweise siehe Begründung

17.

Region Hannover
Städtebauliche Planung

Höltystraße 17
30171 Hannover

24.11.2015

Anregungen und Hinweise (Brandschutz, Naturschutz, Gewässerschutz, Regionalplanung) siehe Begründung

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise geäußert:

 

Nr.

Beteiligte Stelle

Schreiben vom

2.

Avacon AG
Jacobistraße 3
31157 Sarstedt

30.10.2015

5.

Gemeindeverwaltung Algermissen
31191 Algermissen

27.10.2015

6.

Gemeindeverwaltung Hohenhameln
31249 Hohenhameln

30.10.2015

7.

Handwerkskammer Hannover
Berliner Allee 17
30175 Hannover

17.11.2015

8.

Hannoversche Verkehrsbetriebe Üstra AG
Am Hohen Ufer 6
30159 Hannover

17.11.2015

9.

Harzwasserwerke GmbH
Postfach 100653
31106 Hildesheim

28.10.2015

11.

Kabel Deutschland Vertrieb und Service Gmbh & Co. KG
Herrn Werner Bode
Hans-Böckler-Allee 5
30173 Hanover

03.11.2015

14.

Landeshauptstadt Hannover
FB Planen und Stadtentwicklung
Flächennutzungsplanung – OE 61.15
Rudolf-Hillebrecht-Platz 1
30159 Hannover

28.10.2015

18.

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Am Listholze 74

30177 Hannover

18.11.2015

20.

Stadt Lehrte
Stadtverwaltung
Postfach 1240
31252 Lehrte

09.11.2015

3.

Bundesnetzagentur Elektrizität, Gas, Telekom, Post u. Eisenbahn

Tulpenweg 4

53113 Bonn

./.

13.

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

Constantinstr. 40

30177 Hannover

./.

15.

Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege
Scharnhorststraße 1
30175 Hannover

./.

16.

NLWKN Betriebsstelle Hannover/Hildesheim

An der Scharlake 39

31135 Hildesheim

./.

19.

Stadt Laatzen
Stadtverwaltung
Marktplatz 13
30880 Laatzen

./.

21.

Stadtwerke Sehnde GmbH

- Bereich Wasserversorgung

Nordstraße 19

31319 Sehnde

./.

22.

Stadtwerke Sehnde GmbH

- Bereich Abwasser

Nordstraße 19

31319 Sehnde

./.

23.

Stadtwerke Sehnde GmbH

- EVS

Nordstraße 19

31319 Sehnde

./.

 

 

TÖB: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha)

- Schreiben vom 20.11.2015

 

Anregung/Hinweis:

„Unserem Schreiben vom 15.08.2008 [Stellungnahme zum BP Nr. 327, 2. Änd. und Nr. 347, 1. Änd. „gegen die Festsetzungen in den o.a. Bebauungsplänen bestehen keine Bedenken“] haben wir die Anmerkung hinzuzufügen, den angrenzenden Wertstoffhof des Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, mit seinen durch Anlieferungen und Abtransport bedingten Eigenheiten zu berücksichtigen.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Bei der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Erweiterung Borsigring“ handelt es sich um eine Überplanung eines bestehenden Baugebiets. Beim Baugebiet handelt es sich um ein Industriegebiet, welches auch vom Schwerlastverkehr angefahren wird. Die Straße wird mit einer Befahrbarkeit mit Lastkraftwagen bis 40t ausgebaut.

Die verkehrlichen Eigenheiten des Wertstoffhofes sind aus Sicht der Stadt Sehnde ausreichend berücksichtigt. Zum einen wurde im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 und der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 347 ein direkter Anschluss des Gewerbegebietes Sehnde-Ost an die Kommunale Entlastungsstraße geschaffen. Die Verkehrsströme, die sich aus dem gemeinsamen Wertstoffhof der Städte Lehrte und Sehnde ergeben, werden über diese Anbindung direkt ins Gewerbegebiet zum Wertstoffhof geleitet und die Ortsdurchfahrt des Ortes Sehnde vom Schwerlastverkehr, der auf Grund des Gewerbegebietes entsteht, entlastet. Zum anderen bleibt der gebietsbezogene Nachbarschutz durch die Wahrung des Gebietscharakters erhalten. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 werden keine Anlagen zulässig, die über die Störintensität der innerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 327 (in dem auch der Wertstoffhof liegt) zulässigen Anlagen hinausgehen.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur

- Schreiben vom 10.11.2015

 

Hinweis:

„Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung/-umsetzung berücksichtigt. Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

 

 

 

TÖB: Industrie- und Handelskammer Hannover IV

- telefonische Mitteilung vom 04.11.2015

 

Anregung/Hinweis:

„Es sollte eine Begründung erfolgen, weshalb der Nachtwert 61 dB(A) der 3. Änderung auf 50 dB(A), den Wert der 1. Änderung, reduziert wird.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis der Industrie- und Handelskammer Hannover wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird unter Nr. 5.7 um die folgende Erläuterung ergänzt: „Die in der 3. Änderung des Bebauungsplanes vorgesehenen höheren Schallleistungspegel von 61 dB(A)/m² nachts waren seinerzeit auf die Bedürfnisse des anzusiedelnden Betriebes abgestimmt worden. Für die vorgesehenen bzw. absehbaren und zukünftig am Standort erwünschten Grundstücksnutzungen sind diese höheren Schallleistungspegel nicht erforderlich. Im Sinne einer konfliktfreien Nachbarschaft der unterschiedlichen Nutzungen sollen für die westlich und südlich gelegenen Wohnnutzungen unzumutbare Mehrbeeinträchtigungen durch Schallimmissionen ausgeschlossen werden.“

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

- Schreiben vom 23.11.2015

 

Anregungen:

„Aus Sicht des Fachbereiches Bergaufsicht CLZ wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Im Planungsbereich befindet sich eine Erdgasleitung des Betreibers Avacon AG.

Bitte beachten Sie, dass im Bereich von Leitungen Schutzstreifen zu beachten sind, di von Bebauung und tief wurzelnden Pflanzen freizuhalten sind.

Bitte kontaktieren Sie den o.g. Leitungsbetreiber direkt, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

 

Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Wasserlösliche Gesteine liegen im Untergrund der Planungsfläche in so großer Tiefe, dass bisher kein Schadensfall bekannt geworden ist, der auf Verkarstung in dieser Tiefe zurück zu führen ist. Es besteht praktisch keine Erdfallgefahr (Gefährdungskategorie 1 gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987, AZ. 305.4 – 24 110/2-). Auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung kann daher bei Bauvorhaben im Planungsbereich verzichtet werden.

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2009-09 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden.

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

TÖB, lfd. Nr. 17, Region Hannover, Städtebauliche Planung

- Schreiben vom 24.11.2015

 

Stellungnahme:

„Brandschutz:

Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mit mindestens 3.200 l/min. über 2 Stunden sicherzustellen. Sofern das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende Löschwasser der erforderlichen Menge nicht entspricht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwasserentnahmestellen in Form von z. B. Bohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen.

Auf die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit den §§ 1 und 2 DVO-NBauO bezüglich der Zugänglichkeit der Gebäude zur Sicherstellung der Rettungswege, wird vorsorglich hingewiesen.

Bei der Neugestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei der Ausgestaltung der Verkehrs- bzw. Zuwegungsflächen (Durchfahrtsbreiten und –höhen, Wendebereiche, Kurvenradien) durch Grüngestaltung, Bäume, Aufpflasterungen etc.

 

Naturschutz:

Es wird empfohlen, folgende Arten aus der Artenliste zu den textlichen Festsetzungen zu streichen:

Malus sylvestris (Holzapfel), Pyrus communis (Holzbirne), Cornus sanguinea (Roter Hartriegel).

Begründung:

Malus sylvestris und Pyrus communis kommen in der Region Hannover natürlicherweise nur an wenigen Stellen vor. Gewöhnliche Baumschulware entstammt aus Pflanzgut unbekannter Herkunft. Eine Ausbringung in der Landschaft führt daher infolge Hybridisierung zur Gefährdung der indigenen Vorkommen in der Region Hannover. Pflanzgut regionaler Herkunft mit Herkunftsnachweis ist für diese beiden Arten kaum zu erhalten.

Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) gibt es in 3 Unterarten, von denen vermutlich nur 2 heimisch sind. Im Baumschulhandel wird zwischen den Unterarten nicht differenziert, meist wird die nichtheimische Unterart Cornus sanguinea ssp. australis verkauft. Gegenwärtig ist der Status der 3 Unterarten nicht geklärt.

Grundsätzlich wird empfohlen, für Anpflanzungen in der freien Landschaft Pflanzgut regionaler Herkunft mit Herkunftsnachweis zu verwenden (gebietsheimisches Pflanzgut). Als gebietsheimisch gilt für das hier betreffende Gebiet Pflanzgut aus dem Vorkommensgebiet 1 „Norddeutsches Tiefland“ gemäß dem „Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze“ (BMU 2012).

 

Gewässerschutz:

Zu der oben genannten Planung bestehen aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftli-cher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.

Die Formulierung unter Ziffer 1.2.4 der Textlichen Festsetzungen wird jedoch als missverständlich angesehen.

Der im Plangebiet vorhandene Graben ist zwar ein oberirdisches Gewässer im Sinne des geltenden Wasserrechtes und unterliegt dessen Bestimmungen. D.h. jede Veränderung oder Benutzung des Gewässers bedarf der wasserrechtlichen Zulassung.

Jedoch ist die Fläche selbst nicht mit einem Wasserrecht belegt. Statt „Innerhalb der mit Wasserrecht belegten Fläche….“, wird daher die folgende Formulierung vorgeschlagen: „Innerhalb der für die Wasserwirtschaft festgesetzten Fläche ist ein Fließgewässer in seiner Art und seinem Verlauf zu schützen und zu erhalten.“

Die Nutzung 5 m beidseits des Gewässers ist durch die Gewässerunterhaltungs­verordnung der Region Hannover eingeschränkt. Bauliche und sonstige Anlagen dürfen in diesem Bereich nur mit einer wasserrechtlichen Genehmigung errichtet werden. Die Errichtung z. B. von Zaunanlagen ist in der Regel jedoch immer genehmigungsfähig, sofern die maschinelle Unterhaltung des Gewässers gewährleistet ist. Unter Ziffer 5.5.2 „Freihaltung eines Räumstreifens“ der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Gewässerverlauf nicht mit der Flurstücksparzelle übereinstimmt, sondern teilweise die Flurstücksgrenzen überschreitet. Der 5 m – Streifen der Gewässer­unterhaltungsverordnung beginnt immer an der tatsächlich vorhandenen Böschungskante des Gewässers und kann somit auch vollständig außerhalb des Gewässerflurstücks liegen. Eigentümer und Unterhaltungspflichtiger des Gewässers ist dann der Eigentümer des entsprechenden Flurstücks.

 

Regionalplanung:

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Brandschutz:

Der Hinweis der Region Hannover, Team Städtebau wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, erster Absatz, wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Hinweise zu den Belangen der Feuerwehr werden im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.

 

Naturschutz:

Die Artenliste wird entsprechend der Empfehlung angepasst. Der Hinweis zur Verwendung gebietsheimischen Pflanzgutes wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Gewässerschutz:

Ziffer 1.2.4 der Textlichen Festsetzungen wird entsprechend der Empfehlung geändert. Der Hinweis auf die Gewässerunterhaltungsverordnung der Region Hannover wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

90.000,00 €

1.500,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

90.000,00 €

1.500,00 €

 

 


Anlage/n:

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Erweiterung Borsigring” und die Begründung dazu.

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 327-4 Erweiterung Borsigring_Plan-Satzungsbeschluss (596 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 327-4 Erweiterung Borsigring_Begründung-Satzungsbeschluss (6004 KB)    
Stammbaum:
2015/0333   Bebauungsplan Nr. 327 "Erweiterung Borsigring", 4. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde hier: - Prüfung und Auswertung der Anregungen und Bedenken - Satzungsbeschluss   FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   Beschlussvorlage
2015/0333-1   Bebauungsplan Nr. 327 "Erweiterung Borsigring", 4. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde hier: - Prüfung und Auswertung der Anregungen und Bedenken - Satzungsbeschluss   FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   Beschlussvorlage